Scheidung Lexikon Alimente Werden Nicht Bezahlt

Schuldneranweisung

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Homosexuelle Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Rechtsweg bei Nichtauszahlung des Unterhaltsbeitrags

Es ist ein Urteil zu Ihren Gunsten ergangen, in dem Ihr/Ihre Ex (oder Ihr/Ihre zukünftiger Ex) verurteilt wird, Alimentenzahlungen für Ihren Unterhalt (oder den der Kinder) zu leisten, und Sie haben Ihre Ansprüche nicht an einen Dritten abgetreten.

Häufig werden die Alimentenhilfestellen und die Inkassohilfe nur eingreifen, wenn Sie Ihre Forderung an sie abtreten. Wenn Sie Ihren Anspruch bereits abgetreten haben, können Sie nicht mehr gerichtlich vorgehen, und die Alimentenhilfestelle kann, falls erforderlich, in Ihrem Namen handeln (5A_925/2015).

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Ihr/e Ex zahlt nicht regelmäßig die finanziellen Beiträge, zu denen er/sie verurteilt wurde. Ihr/e Ex arbeitet und bezieht ein Gehalt in der Schweiz oder er/sie erhält in der Schweiz andere wiederkehrende Leistungen, z. B. monatliche Zahlungen aus einer Privat- oder Sozialversicherung (AHV-/BVG-Rente) oder Mietzahlungen von einem Mieter.

In jedem Fall muss jedoch das Existenzminimum der Person gewahrt bleiben und darf nicht gepfändet werden (es sei denn, der Gläubiger (derjenige, der die Pfändung beantragt) kann sein Existenzminimum nicht decken. In diesem Fall kann das Existenzminimum beider gekürzt werden, wobei davon ausgegangen wird, dass im konkreten Fall sowohl der eine als auch der andere sich im gleichen Maße einschränken muss; vgl. BGE 107 III 75, BGE 105 III 53).

Dann können Sie beim Gericht beantragen, dass das Gesamtgehalt oder ein Teil des Gehalts Ihres ehemaligen Partners, bis zur Höhe der monatlich fälligen Beträge, direkt an Sie ausgezahlt wird.

Auch ein volljähriges Kind kann diese Art von Antrag stellen, wenn der Entscheid, der den Elternteil zu einem Unterhaltsbeitrag verurteilt, die entsprechende Alimente für fällig erklärt, bis das Kind eine ernsthafte Ausbildung absolviert, jedoch nicht über das 25. Lebensjahr hinaus (BGE 142 III 195).

Wenn das Gericht Ihren Antrag annimmt, teilt es dem Arbeitergeber oder dem Versicherer, der die Löhne, bzw. die regelmässigen Leistungen zahlt mit, dass er nun direkt an Sie zahlen muss.

Dieser Grundsatz ist in Artikel 132 des Zivilgesetzbuches enthalten, welcher zur Anwendung kommt, wenn die Scheidung / Auflösung der Partnerschaft bereits ausgesprochen wurde.

Im Falle einer Trennung (“Eheschutzmassnahmen oder “Aufhebung des Zusammenlebens” in einer Partnerschaft) oder wenn die Scheidung / Auflösung der Partnerschaft noch nicht ausgesprochen wurde, erfolgt die Entscheidung gemäss Artikel 177 oder Artikel 291 des Zivilgesetzbuches.


Welches Gericht ist zuständig ?

Ist ein Verfahren hängig, so ist das Gericht, das über eine Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Auflösung der Partnerschaft zu entscheiden hat, auch zuständig, über eine Lohnpfändung oder eine andere Massnahme im Rahmen der ” Schuldneranweisung ” zu entscheiden (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, ZK 20 14).

Das Verfahren ist relativ einfach und schnell, doch es ist ein wenig technisch, so dass es besser ist, sich bei dieser Art von Vorgehen von einem Anwalt unterstützen zu lassen.

Das zuständige Gericht für die Anordnung dieser direkten Pfändung ist nicht dasjenige des Wohnsitzes des Arbeitgebers / des Versicherers, sondern das Gericht an Ihrem Wohnsitz (Art. 26 ZPO) oder, nach Ihrer Wahl, am Wohnsitz Ihres Ex-Partners (5A_479/2018). Um herauszufinden, welches Gericht im jeweiligen Kanton zuständig ist, klicken Sie hier. (Link zur Unterseite einfügen) [ILAN : quel lien mettre ? page française renvoie à l’AVS…]

Wenn Sie die Schuldneranweisung im Rahmen eines hängigen Scheidungs- oder Eheschutzverfahren beantragen, ist das für dieses Verfahren zuständige Gericht auch für diesen zusätzlichen Antrag] zuständig (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, ZK 20 14).


Annahme des Gesuchs durch das Gericht

Der Antrag wird zugelassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die finanziellen Beiträge werden nicht oder mehrmals nicht regelmässig und vollständig gezahlt (5A_464/2012). Eine einmalige Verzögerung allein reicht nicht aus (5A_479/2018).
  • Sie verfügen bereits über ein rechtskräftiges und vollstreckbares Gerichtsurteil, das Ihre(n) Ex (oder zukünftige(n) Ex) zur Zahlung der finanziellen Beiträge verurteilt.
  • Das Gesuch richtet sich gegen Ihre(n) Ex (und nicht direkt gegen den Arbeitgeber oder die Versicherung).
  • Sie verfügen über ausreichende Informationen, damit das Gericht den Antrag annehmen kann (Sie kennen den Arbeitgeber Ihres Ex und was dessen Adresse ist, oder Sie wissen, dass Ihr(e) Ex periodische Leistungen von einer Versicherungsgesellschaft erhält, und Sie wissen, welche diese Versicherung ist.

Durchführung des Gesuchs durch das Gericht

Das Gericht lässt Ihrem/Ihrer Ex das Existenzminimum zur Verfügung stehen, es sei denn, Sie selbst verfügen nicht über das Existenzminimum.

Die so vorgenommenen Lohnpfändungen werden nur für Beiträge bewilligt, die Ihnen seit der Antragstellung und für die Zukunft geschuldet werden (ATF 145 III 255), aber nicht für Beiträge, die Ihnen für Zeiträume vor der Antragstellung geschuldet wurden (5P.75/2004).

Das Verfahren bestimmt, ob die Entscheidung des Gerichts dem Drittschuldner (Arbeitgeber/Versicherungsgesellschaft) mitgeteilt wird. Dies ist in den Kantonen Freiburg und Waadt der Fall. Was den Kanton Genf anbelangt, so wird der Entscheid nicht vom Gericht der Drittpartei zugestellt, und es obliegt Ihnen, ihn dem Arbeitgeber/der Versicherung zu zustellen.

Was ist, wenn Ihr Ex den Arbeitgeber wechselt ? Es wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung auch für jeden neuen Arbeitgeber gilt. Das Bundesgericht hatte bisher noch keine Gelegenheit, über diese Frage zu entscheiden.

Es ist wichtig, dass Ihr Anwalt zu diesem Punkt klare Rechtsbegehren stellt. Einige Gerichte sprechen diesen Aspekt in der Entscheidung selbst an. So erlässt das Genfer Obergericht seine Entscheide mit folgendem Vermerk : ” diese Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Zustellung gegen jeden künftigen Arbeitgeber von X und gegen jede Arbeitslosenkasse, Pensionskasse oder Lohnausfallversicherung, die verpflichtet ist, X Zulagen bzw. Entschädigungen zu zahlen”.

Ein Beispiel aus Fribourg finden Sie hier.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die anderen Gläubiger Ihres/Ihrer Ex die an Sie zu zahlenden Beträge nicht direkt pfänden können. Wenn das Gehalt Ihres Ex bereits (teilweise) von anderen Gläubigern gepfändet wurde, bevor Sie Ihren Entscheid erhalten haben, können Sie den Betrag der Pfändungen vom Betreibungsamt überprüfen lassen und so eine Bevorzugung gegenüber anderen Gläubigern erhalten.

Für eine ausführliche Analyse der Zuständigkeit des Gerichts und der vorhandenen Rechtsmittel (Berufung bzw. Beschwerde), siehe die Stellungnahme eines Spezialisten (Herr Guillaume Jéquier).

Artikel aktualisiert am 23/02/2024