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Unfallversicherung

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Homosexuelle Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Nach dem Wortlaut des Unfallversicherungsgesetzes hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Für den Ehemann, dessen geschiedene Gattin verstirbt: Er erhält eine Rente beim Tod seiner früheren Ehegattin, wenn er rentenberechtigte Kinder hat oder mit anderen Kindern, denen dieser Tod einen Rentenanspruch verschafft, im gleichen Haushalt lebt, oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren nach dem Tod der früheren Ehegattin wird (Art. 29 UVG).
  • Für die Ehefrau, dessen geschiedener Gatte verstirbt: Sie erhält eine Rente, sofern sie bei Verwitwung rentenberechtigte Kinder hat oder mit anderen durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn sie mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tod des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet hat (Art. 29 Abs. 3 UVG).

Die Bewilligungsbedingungen sind für die Frau also weniger strikt als für den Mann.

Die Rente ist auf 20% des versicherten Verdienstes beschränkt und kann nicht über den Unterhaltsbeitrag des verstorbenen geschiedenen Gatten hinausgehen.

Die Unfallversicherung berücksichtigt auch allfällige Rentenzahlungen der AHV. Die Renten der AHV und der Unfallversicherung können bis zu 90% des versicherten Verdienstes kumuliert werden.

Die Unfallversicherung muss auch eine Zusatzleistung für das unterhaltsberechtigte Kind zahlen, auch wenn es über 18 Jahre alt ist und studiert (BGE 145 V 75).

Artikel aktualisiert am 07/12/2022