Scheidung Lexikon Trennung

Trennung (Eheschutzmassnahmen)

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Homosexuelle Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Der Begriff der Trennung ist nicht gesetzlich definiert.

Das Getrenntleben hat einen objektiven Aspekt (ein getrennt organisiertes Leben) und einen subjektiven Aspekt (die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft, die sich aus dem Willen mindestens eines der beiden Ehegatten ergibt).

Der objektive Aspekt muss nicht unbedingt erfüllt sein: Die Ehegatten können unter demselben Dach leben und dennoch “getrennt sein”.

Eine Trennung liegt vor, wenn die Ehegatten ihr aktuelles Leben ganz anders gestaltet haben, als sie sich das Zusammenleben vorgestellt hatten (5A_322/2023).

Es gibt keinen Zwang, ein Urteil zu erwirken, wenn Sie sich entscheiden, sich zu trennen, ohne sich scheiden zu lassen. Eine tatsächliche Trennung ist ganz möglich und praktikabel.

Es ist jedoch ratsam, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, ein Urteil zu erlangen, in welchem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden. Dies ist notwendig, wenn Sie sich nicht gütlich einigen können (insbesondere bei Entscheidungen über Renten oder Kinderfragen), aber auch, wenn Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen trennen, denn es ist besser, alle wichtigen Dinge festzulegen, als zu riskieren, dass Sie später nicht miteinander auskommen.

Im Gegensatz zur Scheidung führt eine Trennung nicht zur Aufteilung des Güterstandes oder zum Ausgleich der BVG.

Das Gericht kann «die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen» (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3). Diese Bestimmung wird jedoch nur sehr selten angewandt, da die Bedingung «wenn die Umstände es rechtfertigen» restriktiv ausgelegt werden muss und nur dann gilt, wenn nachgewiesen wird, dass das wirtschaftliche Interesse oder das Vermögen einer der Parteien konkret gefährdet ist (BGE 116 II 21). Ausserdem kann das Gericht selbst in diesen Fällen nur die Gütertrennung anordnen und die konkrete Abwicklung des früheren Güterstandes muss separat erfolgen, entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder in einem ordentlichen Verfahren, das sich in die Länge ziehen wird.

Für ein Beispiel, in dem Gütertrennung angeordnet wurde, siehe 5A_297/2023.

Wenn Sie also durch Eheschutzmassnahmen in den Güterstand der Gütertrennung wechseln wollen, ist es am einfachsten, dies vor einem Notar zu tun (Art. 182 und 184 ZGB; der Notar verlangt keine besonderen Bedingungen, ausser dass Sie einverstanden sein müssen). Oder beantragen Sie keine Eheschutzmassnahmen, sondern direkt eine gerichtliche Trennung, so sieht das Gesetz vor, dass die Parteien automatisch zur Gütertrennung übergehen (Art. 118 ZGB).

Am Ende der Seite finden Sie nützliche Links zu Themen, die eine Trennung betreffen (Kinder, Aufteilung der ehelichen Wohnung usw.).


Beitrag zum Unterhalt des Ehepartners

Solange die Ehe (bzw. Partnerschaft) dauert, müssen sich die getrennten Ehegatten ein jeder nach seinen Kräften an den Kosten beider Haushalte beteiligen.

Im Fall von Eheschutzmassnahmen (Trennung) oder bei der Aufhebung des Zusammenlebens in einer eingetragenen Partnerschaft, bleiben die Ehegatten/Partner verheiratet (bzw. in einer Partnerschaft) und schulden sich gegenseitig Beistand und Unterhalt (Art. 163 ZGB),

    • Ohne zeitliche Begrenzung (im Gegensatz zur Scheidung) (siehe BGE 148 III 358 E. 5) und bis eine Scheidung rechtskräftig und vollstreckbar ausgesprochen wurde (d. h. 30 Tage nach Erhalt des Scheidungsurteils, wenn keine Berufung eingelegt wurde). Eheschutzmassnahmen gelten während des gesamten Scheidungsverfahrens, solange das Scheidungsgericht dies nicht ändert (5A_267/2018 E. 5.3).
    • Mit der Massgabe, dass jeder die notwendigen Anstrengungen unternehmen muss, die man erwarten kann, um zu arbeiten und angemessen entlohnt zu werden (BGE 147 III 301). Siehe dazu die Akten Arbeitspflicht und Hypothetisches Einkommen.
    • Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten besteht unabhängig vom Güterstand. Wenn es keine Vereinbarung zwischen den Ehegatten gibt, hat das Gericht einen sehr grossen Ermessensspielraum und entscheidet nach Billigkeit (5A_679/2019 E. 4.3.1).
    • Die Ehegatten sind in ihrer Entscheidung über eine Unterhaltszahlung völlig frei (Art. 272 ZPO und Art. 279 ZPO) und das Gericht muss weder auf die Möglichkeit einer Unterhaltszahlung hinweisen, noch kann es mehr als den beantragten Betrag geben, es sei denn, die Vereinbarung ist grob unfair (5A_157/2021 E. 5.2.4; 5A_679/2019 E. 4.3.1; 5A_18/2018).
    • Kurz gesagt: Bei einer einvernehmlichen Trennung oder Scheidung wird das Gericht die Höhe der Unterhaltszahlungen zwischen Erwachsenen (oder das Fehlen von Unterhaltszahlungen) ohne Diskussion akzeptieren, es sei denn, die Vereinbarung ist offensichtlich unfair (was sich leicht an den vorzulegenden Haushaltsplänen ablesen lässt).

Die Rente muss (wenn nötig) dem/der getrennten Ehegatten/-in die Beibehaltung des gleichen Lebensstandards vor der Trennung ermöglichen (BGE 148 III 358 E. 5).

Auch wenn die Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens nicht in Aussicht gestellt werden kann (5A_344/2019). Dies ist bei einer Scheidung (oder Auflösung einer Partnerschaft) nicht der Fall. Hier besteht grundsätzlich keine Verpflichtung mehr, den anderen finanziell zu unterstützen, es sei denn, der ehemalige Ehepartner kann nach der Scheidung nicht mehr angemessen leben.

Grundsätzlich werden daher die finanziellen Beiträge für den Ehepartner im Rahmen von Trennungs- und Eheschutzverfahrung grösser sein als im Rahmen einer Scheidung.
Sehen Sie beispielsweise eine Rente der Eheschutzmassnahme von 30’000.- pro Monat reduziert auf 3’300.- pro Monat nach der Scheidung (5A_679/2019).

Oft wird aus diesem (rein finanziellen) Grund von einem der Ehegatten das Prinzip der Scheidung (nicht nur die Folgen) abgelehnt.

Durch die Weigerung, sich scheiden zu lassen, kann der Ehegatte darauf spekulieren, dass er noch zwei Jahre unterhalten werden kann. Denn erst nach zwei Jahren tatsächlichen Getrenntlebens (bei einer Trennung ein Jahr) kann trotz des Widerspruchs des anderen Ehegatten die Scheidung erhalten werden (Scheidung ohne gegenseitiges Einvernehmen; Art. 114 ZGB).

Zu den Grundsätzen der Aufrechterhaltung des Lebensstandards und der Gleichbehandlung siehe: 5A_915/2021; BGE 148 III 358 E. 2.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wird von der Lehre kritisiert, die der Ansicht ist, dass der Unterhalt und die Aufrechterhaltung des Lebensstandards während der Trennung nicht länger als zwei Jahre andauern sollten (d. h. die Trennungszeit, die erforderlich ist, bevor eine einseitige Scheidung beantragt werden kann). Siehe dazu den (kostenpflichtigen) Artikel von Andrea Büchler und Christine Arndt (Juni 2023): «Gebührender Unterhalt während der Trennung».

Wenn die Ehegatten während der Ehe völlige Unabhängigkeit vereinbart haben, jeder für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommt und in jeder Hinsicht unabhängig vom anderen lebt, ist die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in der Regel nicht gerechtfertigt, da es keinen gemeinsamen Lebensstandard gibt (5A_935/2021).


Finanzielle Situation der Ehegatten

In Fällen, in denen die finanzielle Situation sehr angespannt ist, darf man nach Ansicht des Bundesgerichts ohne Willkür Steuerschulden berücksichtigen (5A_329/2016) oder nicht (5A_599/2014), um den Betrag des Unterhaltsbeitrags für den Ehepartner zu berechnen.

Für den Fall, dass die finanzielle Situation komfortabel oder sehr wohlhabend ist, siehe: 5A_864/2018.

Bei der Alimentenberechnung kann Vermögen berücksichtigt werden, wenn das Einkommen nicht ausreicht (5A_861/2022; 5A_170/20165A_629/2017), insbesondere wenn das Vermögen für die Altersvorsorge angesammelt wurde (5A_25/2015).

Für ein Beispiel, in dem das Gericht es ablehnte, das Vermögen eines Ehegatten zu beteiligen, siehe: 5A_25/2015.

Für ein Beispiel, bei dem das Gericht die Verwendung des Vermögens zur Zahlung von Unterhalt anordnet (Verpflichtung, das Gebäude zu verpfänden, um die Rente zahlen zu können), siehe: BGE 138 III 289.

Wenn jeder über ein Einkommen oder Vermögen verfügt, das es ihm erlaubt, den vor der Trennung geführten Lebensstandard beizubehalten, ist kein finanzieller Beitrag fällig, auch wenn einer über mehr Einkommen/Vermögen verfügt als der andere (5A_823/2014).

Bei knappen Budgets haben die Alimente für das Kind (oder die Kinder) Vorrang vor die Alimente des Ehegatten, die wiederum Vorrang vor die Alimente hat, die dem erwachsenen Kind zustehen würde (BGE 146 III 169).

Alimente können nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor dem Antrag beantragt werden (5A_457/2017).


Dauer von Eheschutzmassnahmen

Die Eheschutzmassnahmen können für einen unbestimmten oder für einen bestimmten Zeitraum beantragt werden. Wenn Sie Ihren Antrag über die Website stellen, werden die Eheschutzmassnahmen für einen unbefristeten Zeitraum beantragt.

Nimmt das Paar das Zusammenleben wieder auf, werden die Eheschutzmassnahmen automatisch ungültig (Art. 179 Abs. 2 ZGB).

Die Eheschutzmassnahmen sind so lange wirksam, wie sie nicht geändert oder aufgehoben werden (entweder durch einen neuen Antrag beim selben Gericht oder durch das Scheidungsgericht, wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird) (5A_120/2021).

Solange das Scheidungsgericht keine neuen Massnahmen verhängt, bleiben die Entscheidungen zu den Eheschutzmassnahmen voll anwendbar (5A_120/2021).

Wenn ein Schweizer Gericht Eheschutzmassnahmen erlassen hat und anschliessend einer der beiden Ehegatten im Ausland einen Scheidungsantrag stellt (entweder weil sein Landesrecht dies zulässt oder weil er seinen Wohnsitz dorthin verlegt hat), gelten die Schweizer Eheschutzmassnahmen weiterhin, bis das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt wird (Ein ausländisches Urteil in Bezug auf alles was Kinder mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, wird in der Schweiz nicht anerkannt. Siehe dazu die Akten International und Verfahren).

Als Beispiel siehe 5A_214/2016.

Das Bundesgericht hat immer gesagt, dass die Eheschutzmassnahmen keine zeitliche Begrenzung haben, im Gegensatz zum Prinzip über die Rente in einer Scheidung.

Dieser Grundsatz wird zunehmend von der Lehre kritisiert, die der Ansicht ist, dass die Eheschutzmassnahmen eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten sollten.

Zur Vertiefung des Themas siehe den (kostenpflichtigen) Artikel von Andrea Büchler und Christine Arndt in FAMPRA 2023 «Gebührender Unterhalt während der Trennung».

Artikel aktualisiert am 27/03/2024