Scheidung Lexikon Aufenthaltsbewilligung

Aufenthaltsbewilligung und Folgen einer Scheidung in der Schweiz für Ausländer

Entsprechende Verfahren
Divorce hétérosexuel
Séparation
Partenariat
Modification de jugement
Convention de parents non mariés

Erleichterte Einbürgerung

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Schweizerin oder einen Schweizer heiraten, können die Schweizer Staatsbürgerschaft nach fünf Jahren Aufenthalt, davon drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft, leichter erlangen (Art. 21 des Bürgerrechtsgesetz).

Die erleichterte Einbürgerung kann für nichtig erklärt werden (Artikel 36 BüG), wenn sie in betrügerischer Weise, insbesondere durch falsche Angaben, erwirkt wurde. Dies ist der Fall, wenn die räumliche Trennung oder Scheidung nur wenige Monate nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung erfolgt (1C_80/2019).

Bewilligung C

Eine Scheidung, Trennung oder Auflösung der Partnerschaft hat keinen Einfluss auf die Niederlassungserlaubnis (Erlaubnisschein C), die daher normaler weise verlängert wird vorbehaltlich schwerwiegender Fälle, die den Widerruf der C-Lizenz ermöglichen, gemäss Artikel 63 AIG.


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Bewilligung B

a. EU- oder EFTA-Bürger

Bürger der Europäischen Union oder der EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen) geniessen Personenfreizügigkeit und haben grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Folglich haben EU- oder EFTA-Bürger ein Recht darauf, dass ihre Bewilligung nach einer Scheidung oder Trennung verlängert wird, wenn sie über die finanziellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

 

b. Andere Ausländer

Für Angehörige anderer Staaten als der EU oder der EFTA, siehe hier (insbesondere Nr. 6.17 S. 105): Gemäss Artikel 50 AIG ist grundsätzlich keine Verlängerung der Bewilligung möglich, wenn das Zusammenleben nicht mindestens drei Jahre gedauert hat (Art. 42 und 43 AIG) und/oder keine gute Integration vorliegt (Sprache, Arbeit, keine Vorstrafen etc.).

Die Jahre des Konkubinats zählen nicht. Nur die Jahre der Ehe zählen (BGE 140 II 345, Erw. 4.1). Die Mindestdauer von drei Jahren endet in dem Moment, in dem die Ehegatten aufhören, einen gemeinsamen Haushalt zu führen (BGE 138 II 229, Erw. 2; BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3).

Der Dreijahreszeitraum ist absolut und gilt auch dann, wenn nur wenige Tage fehlen, um die geforderten 36 Monate zu erreichen (2C_40/2019; BGE 137 II 345, Erw. 3.1.3; BGE 136 II 113, Erw. 3.2 und 3.4).

Hingegen ist es nicht notwendig, dass die drei Jahre in der Schweiz verbracht wurden, da die Ehegatten beschlossen haben können, anderswo zu wohnen. Es ist jedoch erforderlich, dass die Ehegatten tatsächlich zusammengelebt haben und nicht nur den Anschein eines gemeinsamen Lebens erweckt haben (2C_304/2009).

Zum Beispiel wurde die Verlängerung der Bewilligung eines 30-jährigen Mannes bei guter Gesundheit verweigert, der seit 6 Jahren in der Schweiz lebte (2C_460/2009).

Die Dreijahresfrist gilt pro Ehe. Die Dauern verschiedener kurzer Ehen können nicht zusammengerechnet werden (BGE 140 II 289).

Eine dauerhafte und starke Abhängigkeit von der Sozialhilfe kann ein triftiger Grund für die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sein (2C_173/2011).

Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (hier) garantiert die Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Schweiz ist an diese Konvention gebunden (BGE 144 I 91).

Ausländer, die nicht Bürger der EU oder der EFTA sind, haben jedoch kein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz (BGE 144 I 91).

Siehe auch:

c. Wenn minderjährige Kinder vorhanden sind

Ein Besuchsrecht mit den Kindern bedeutet nicht zwangsläufig ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz, da dieses Besuchsrecht gegebenenfalls nur für kurze Aufenthalte (z.B. in den Ferien) vereinbart werden kann. Grundsätzlich ist eine Entscheidung über die Verlängerung der B-Genehmigung anhand verschiedener Kriterien zu treffen (BGE 144 I 91) :

  • Enge und effektive Beziehung zum Kind in emotionaler, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht (nach Zahlung der Alimente),
  • Praktische Unfähigkeit, die Beziehung aufrechtzuerhalten, aufgrund der Entfernung zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland des Elternteils, und
  • Einwandfreies Verhalten.

Wenn das Kind die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und der ausländische Elternteil (zumindest abwechselnd) die Obhut hat, ist das Kriterium des untadeligen Verhaltens auf schwere Straftaten beschränkt. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 140 I 145).

d. Gewalt

Ein ausländischer Ehepartner hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, wenn er Opfer häuslicher Gewalt ist und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet erscheint. Jedes dieser beiden Elemente kann (je nach Schwere und Umständen des Falles) grundsätzlich einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 AIG darstellen (2C_460/2009).

Denselben Schutz bietet das europäische Recht (EuGH Pressemitteilung vom 2 September 2021 N°147/2021).

Allerdings muss die Gewalt nachgewiesen werden und eine gewisse Intensität erreicht haben (2C_1051/2020, 2C_401/2018), so dass dem betroffenen Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann (2C_460/2009).

Die Anerkennung des Status als Opfer von häuslicher Gewalt (und damit das Recht auf eine Verlängerung des Führerscheins) kann manchmal langwierig und schwierig sein (3 Jahre Verfahrensdauer: 2C_693/2019).

Für weitere Entscheidungen, in denen die Verlängerung des Führerscheins nach häuslicher Gewalt gewährt wurde, siehe 2C_922/2019, 2C_776/2019, 2C_423/2020.

Die Rechtsprechung wird jedoch so extrem restriktiv, dass Beschwerden mit einer Quote von 50 % im Jahr 2020, 14 % im Jahr 2021 und … null im Jahr 2022 angenommen wurden. Siehe dazu den (kostenpflichtigen) Artikel von Claudia Frick und Magalie Gafner in Plaidoyer 1/2023: “Migrantinnen und häusliche Gewalt: jüngste Urteile”.

Recht, in der Schweiz bleiben zu können

Neben dem bereits oben erwähnten Recht von EU- und EFTA-Bürgern, sich in der Schweiz aufzuhalten (unter der Voraussetzung, dass sie nicht von staatlicher Unterstützung abhängig sind und nicht strafrechtlich verurteilt wurden), sieht Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Recht auf Verbleib in der Schweiz nach mehr als zehn Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts (BGE 149 I  66, BGE 146 I 185 und BGE 144 I 266).

Siehe auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Mai 2023 und die Pressemitteilung im Fall eines iranischen Staatsbürgers, der die Schweizer Ausweisungsentscheidung erfolgreich angefochten hat, obwohl er sich mehr als 20 Jahre lang in der Schweiz aufgehalten (und dort mehrere strafrechtlich relevante Handlungen begangen) hatte.

Artikel aktualisiert am 22/02/2024