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Die Obhut

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Homosexuelle Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Das Prinzip des Sorgerechts für Kinder

Vorsicht: Verwechseln Sie das elterliche Sorgerecht nicht mit der Obhut.

  • Das elterliche Sorgerecht bleibt nach einer Trennung oder Scheidung in der Regel gemeinsam. Sie beinhaltet die Befugnis, die für das minderjährige Kind wichtigsten Entscheidungen zu treffen (Wohnung, Bildung, Gesundheit, Religion usw.).
  • Die Obhut umfasst die Pflicht, sich tagtäglich um das minderjährige Kind zu kümmern (Ernährung, Kleidung usw.).

Daher bedeutet ein gemeinsames Sorgerecht nicht automatisch, dass die Obhut alternierend, bzw. geteilt ist (5A_281/2020 consid 4.2).

Die Obhut ist entweder alternierend oder einem der beiden Elternteile übertragen (in diesem Fall hat der andere das Besuchsrecht). Wenn Sie sich entscheiden, Ihre Dokumentation über die Webseite vorzubereiten, bieten Ihnen die Werkzeuge auf der Webseite natürlich die Möglichkeit der Auswahl.

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Details zu den geltenden Vorschriften

Das Gericht ist niemals an die Zustimmung der Eltern gebunden, wenn es um die Kinder geht. Obwohl es im Allgemeinen eine vernünftige Vereinbarung genehmigen

(akzeptieren) wird, wird es dies nur dann tun, wenn die Vereinbarung im besten Interesse des Kindes ist.

In ähnlicher Weise wird das Gericht, im Falle einer Obhutsstreit, nach dem besten Interesse des Kindes entscheiden (und in keinem Fall einen Elternteil für seine Haltung “bestrafen”). Das Interesse des Kindes muss Vorrang vor dem Interesse eines Elternteils haben (5A_230/2022 Erw. 4.1; 5A_968/2020; 5A_848/2018; BGE 142 III 617).

Wenn das Gericht gute Gründe dafür hat, kann es auch von den Empfehlungen der Sozialdienste abweichen (5A_277/20215A_271/2019).

Eine alternierende Obhut kann nur angeordnet werden, wenn die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausgeübt wird (5A_320/2022; Erw.8).

Zunehmend (in etwa 35 % der Fälle) entscheiden sich die Eltern für eine alternierende Obhut.

Selbst wenn ein Elternteil formell dagegen ist, muss das Gericht – auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes – prüfen, ob eine wechselnde Obhut im Interesse des Kindes liegt (Art. 298 ter; 5A_46/2015, bestätigt durch 5A_888/2016).

Wird das Kind während der Erwerbstätigkeit des Elternteils der Betreuung eines Dritten (Tagesmutter, Kindertagesstätte usw.) anvertraut, so sind diese Kosten der Drittbetreuung im finanziellen Beitrag für das Kind zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

Wird die Obhut nicht abwechselnd ausgeübt, sondern einem Elternteil übertragen, so

  • muss der nicht sorgeberechtigte Elternteil für den Unterhalt des Kindes eine Rente zahlen (5A_337/2022). Der Betrag kann bis zur Deckung der gesamten tatsächlichen Kosten des Kindes reichen, wenn die Ressourcen des zahlenden Elternteils ausreichend sind (5A_665/2020; 5A_916/2019).
  • der Elternteil welcher die Obhut erhalten hat, hat Anspruch auf einen eigenen Beitrag für die Betreuung des Kindes für sich selbst (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Betreuung eines Kindes mit spezifischen Kosten für den sorgeberechtigten Elternteil oder sogar mit einer Minderung seiner Arbeitsfähigkeit und seines Entgelts verbunden ist (5A_454/2017).

Grundsätzlich wird die Obhutsregelung, die zum Zeitpunkt einer früheren Trennung beschlossen wurde, für die Entscheidung über die Obhutsregelung bei einer Scheidung beibehalten (5A_549/2016), es sei denn, es kommt zu einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Situation.


Die Bedeutung des Wortlauts des Urteils

Die Bedingungen der Vereinbarung (die das Gericht in einem Verfahren in gegenseitigem Einvernehmen genehmigen (akzeptieren) muss) oder die Bedingungen des Urteils (“Kampf”-Verfahren) müssen die Obhut genau festlegen.

Es ist unmöglich, sich mit “wir machen, was wir wollen” zufrieden zu geben oder zu sagen, dass die Obhut “im Einvernehmen mit der Mutter” ausgeübt wird (5A_454/2019).

Natürlich werden Sie in der Praxis “tun, was Sie wollen” (z.B. die Obhut von Zeit zu Zeit oder dauerhaft, durch ausdrückliche oder nicht Vereinbarung, an einem bestimmten Tag ändern) und niemand wird kommen und überprüfen, ob die Vereinbarung oder das Urteil eingehalten wird.

Aber an dem Tag, an dem es keine Einigung mehr über diesen oder jenen Aspekt der Obhut gibt, gelten die Bestimmungen des Urteils.

Die einzige Möglichkeit, ein Urteil zu ändern, besteht darin ein neues Urteil zu erwirken (in gegenseitigem Einvernehmen oder nicht), nachdem ein Antrag auf Abänderung des Urteils gestellt wurde.


Die zugewiesene Obhut

Um die Kinder nicht zu gefährden, ist es am besten, gemeinsam über die Obhut (und das Besuchsrecht für den Fall, dass die Eltern sich nicht auf eine alternierende Obhut einigen) zu entscheiden.

Wenn die Obhut einem Elternteil zugeteilt wird, erhält das andere Elternteil prinzipiell ein Besuchsrecht.

Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Gericht über die Obhutsregelung (zugeteilt mit einem Besuchsrecht oder alternierend) nach dem Wohl des Kindes.

Wenn, entgegen der Regel, das elterliche Sorgerecht nicht gemeinsam ist, kann das Elternteil, welches das Sorgerecht nicht inne hat, auch nicht die Obhut des Kindes innehaben. Die Obhut wird also dem Elternteil mit Sorgerecht zugeteilt (5A_484/2020, 5A_472/2019).

Das Wohl des Kindes hat bei sämtlichen Überlegungen Vorrang.

Die Kriterien für die Entscheidung über ein Besuchsrecht sind unabhängig vom Verfahren (Scheidung/ Trennung/ Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft/ unverheiratete Eltern) dieselben (5A_319/2013).

 

  • Bei gleichwertiger Erziehungskapazität des Vaters und der Mutter wird das Kind dem Elternteil zugeteilt, der am besten in der Lage ist, sich persönlich um das Kind zu kümmern. Da viele Mütter nur Teilzeit arbeiten, sind sie mehr verfügbar. Dadurch wird ihnen die Obhut regelmässig in den Streitverfahren zugeteilt.
  • Wenn die Eltern gleichermassen verfügbar sind, ist die Stabilität der Situation für das Kind entscheidend (mit welchem Elternteil hat das Kind vor der Trennung mehr Zeit verbracht?).
  • Wenn das Kind jugendlich ist und dadurch in der Lage, seine Wünsche klar auszudrücken, müssen diese berücksichtigt werden. Je mehr das Kind heranwächst und das Jugendalter erreicht, desto mehr zählt seine Meinung. Siehe 5A_488/2017.
  • Es können auch andere Kriterien berücksichtigt werden (Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit dem anderen Elternteil, besondere persönliche Bindung zum Kind, usw.). Geschwister werden im Prinzip nicht getrennt, es sei denn – manchmal – Geschwister werden nicht getrennt, außer – manchmal und z. B.:
    • Wenn es einen großen Altersunterschied zwischen den Kindern gibt (5A_901/2017).
    • Ein Elternteil zieht mit zwei der drei Kinder ins Ausland, wobei das dritte Kind unter der Obhut des Elternteils steht, der nicht umgezogen ist und sich besser um das Kind kümmern kann (5A_637/2022).
    • Ein weiteres Beispiel (ohne dass aus dem Urteil der Grund für die Trennung der Geschwister ersichtlich ist): 5A_91/2022.

In Situationen mit Halbgeschwistern kann es leichter akzeptiert werden, dass das gemeinsame Kind nicht denselben Sorgerechtsregelungen unterliegt wie seine Halbgeschwister (5A_637/2022).

Beispiele sind :

  • Für die Entscheidungen, welche dem Vater das Sorgerecht zuteilen, siehe: 5A_159/2020 ; 5A_729/2020 ; 5A_455/2019.
  • Eine Mutter, die nur in Teilzeit arbeitet und über mehr oder weniger dieselben erzieherischen Fähigkeiten wie der Vater verfügt, aber nichts unternimmt, um den Kontakt zum Vater zu fördern, erhält dennoch das Sorgerecht, weil sie mehr Zeit hat, sich um das Kind zu kümmern, das seit der Trennung der Parteien praktisch immer bei ihr gelebt hat und dessen Verhaltensauffälligkeiten durch einen Wechsel in ihrer Obhut verschlimmert werden könnten (BGE 136 I 178).
  • Bestätigung der Weigerung, die abwechselnde Obhut für unverheiratete Eltern einzurichten, vor allem wegen des elterlichen Konflikts und des Berichts des Sozialdienstes, in dem die Aufrechterhaltung einer Situation befürwortet wird, an die die Kinder gewöhnt sind und die regelmässige Beziehungen zu ihren Eltern garantiert (5A_844/2019).
  • Weitere Beispiele finden Sie in der Akte «Urteilsänderung».

Wenn es mehrere gemeinsame Kinder gibt, wird das Gericht eine Trennung der Kinder so weit wie möglich vermeiden. Geschwister sollten grundsätzlich nicht getrennt werden (5A_844/2019).

Wenn Sie Ihre Unterlagen über die Webseite erstellen, können Sie nicht für jedes Kind eine andere Obhutsregelung planen.


Abwechselnde / geteilte Obhut

Immer häufiger vereinbaren Eltern ein abwechselndes Sorgerecht. Offiziellen Statistiken zufolge entscheidet sich ein gutes Drittel der Eltern für diese Form der Betreuung. Dies ist auch bei den Nutzern der Website der Fall (35 % entscheiden sich für ein alternierendes Sorgerecht).

Ursprünglich wurde zwischen alternierendem Sorgerecht (50 % der Zeit bei jedem Elternteil) und gemeinsamem Sorgerecht (weniger als 50 % der Zeit bei einem Elternteil, aber mindestens 35 %) unterschieden.

Heute wird dieser Unterschied nicht mehr gemacht und man spricht in beiden Fällen von alternierendem Sorgerecht. Manchmal wird bei Vereinbarungen über eine 50/50-Zeitteilung noch der Zusatz “perfekt ausgewogenes alternierendes Sorgerecht” hinzugefügt.

  • Eine Betreuung ist alternierend, sobald die Eltern ihr Kind für mehr oder weniger gleich lange Zeiträume (in der Regel mindestens 30 %) betreuen, die in Tagen, Wochen oder sogar Monaten festgelegt werden können (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2023 ; 5A_844/2019).

Grundsätzlich verbringt jeder Elternteil die Wochenenden abwechselnd mit dem Kind und auch die Ferien werden geteilt (5A_888/2016), aber es spricht nichts dagegen, von der Norm abzuweichen.

Für das Bundesgericht liegt eine alternierende Obhut vor, sobald ein Elternteil das Kind während mindestens 30 % der Zeit betreut (5A_367/2020), doch der Prozentsatz ist umstritten und könnte gesenkt werden. So sagte beispielsweise das Oberlandesgericht Zürich, dass ein alternierendes Sorgerecht anzunehmen ist, sobald ein Elternteil mindestens 20 % seiner Zeit mit dem Kind verbringt. Und andererseits hebt das Bundesgericht den Cursor wieder auf fast 50 % an (5A_218/2023, E. 3.2.1).

Auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes muss das Gericht prüfen, ob eine wechselnde Obhut trotz des Widerspruchs des anderen Elternteils möglich ist (Art. 298ter ZGB, 5A_800/2022 und BGE 142 III 612).

Die Einrichtung eines gemeinsamen Sorgerechts setzt voraus, dass die Eltern erwachsen genug sind, um ein Mindestmaß an Dialog und Kooperation zwischen ihnen aufrechtzuerhalten, und dass sie sich über die grundlegenden Interessen des Kindes (der Kinder) einig sind (5A_617/2021).

Man kann sich zum Beispiel vorstellen, dass die beiden Elternteile vereinbaren, dass das Kind eine Woche bei der Mutter und eine Woche bei dem Vater lebt oder von Montag bis Mittwoch bei der Mutter und von Donnerstag bis Sonntag bei dem Vater. Dazu kommt die Hälfte der Schulferien.

Oder das berühmte “2-2-3”, d. h. eine Woche A, in der die Kinder montags und dienstags beim Vater und mittwochs und donnerstags bei der Mutter und am Wochenende bei ihrem Vater sind, abwechselnd mit einer Woche B, in der die Kinder montags und dienstags bei der Mutter, mittwochs und donnerstags beim Vater und am Wochenende bei der Mutter sind. Dazu kommt die Hälfte der Schulferien.

Wenn beide Elternteile flexible und angepasste Zeitpläne haben, könnte man an eine Vereinbarung denken, bei der das Kind jede Nacht bei einem Elternteil schläft und tagsüber mit dem anderen Elternteil lebt, wobei jeder Elternteil das Kind jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien hat.

Eine andere Möglichkeit ist ein “gemeinsames Nest”: Anstatt dass die Kinder regelmässig den Ort wechseln, ziehen die Eltern wöchentlich, zweiwöchentlich oder monatlich in das “gemeinsame Nest” (in der Regel das ehemalige eheliche Zuhause), ohne dass die Kinder reisen müssen. Diese Lösung wird nicht empfohlen. Es ist sicherlich im Interesse der Kinder, nicht umziehen zu müssen und regelmässig das Zuhause zu wechseln, aber die Erfahrung zeigt, dass dieses System auf Dauer oft nicht standhält (ein Elternteil hat einen neuen Partner).

Mehrere Kriterien (5A_11/2020) müssen erfüllt sein, bevor über ein System der alternierenden Obhut entschieden werden kann:

  1. Gemeinsames elterliches Sorgerecht: Eine alternierende Obhut kann nicht entschieden werden, wenn das elterliche Sorgerecht nicht gemeinsam ausgeübt wird. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht ist sicherlich die Regel, aber sie führt nicht automatisch zur wechselnden Obhut.
  2. Die Interessen des Kindes: Dies ist das grundlegende Kriterium (BGE 144 III 481 und BGE 141 III 612). Die Interessen der Eltern stehen immer an zweiter Stelle (BGE 142 III 617).
    Das Alter des Kindes kann gegen die Einführung der alternierenden Obhut (5A_462/2019) sprechen.
    Die wechselnde Obhut darf beispielsweise nicht zu langen Fahrten zwischen den Wohnorten der Kinder und der Schule führen (5A_72/2016; 5A_904/2015). Eine gewisse geografische Abgelegenheit bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die wechselnde Obhut nicht gewährt werden sollte, insbesondere wenn Kinder schon immer an so häufige Reisen gewöhnt waren (5A_200/2019).
  3. Die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern: Jeder Elternteil muss die Fähigkeit haben, das Kind richtig zu erziehen. Ohne gute Zusammenarbeit wäre die praktische Ausübung der wechselnden Obhut problematisch.
  4. Eine gute Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. (Gegebenenfalls über Sozialdienste oder über einen Beistand für jüngere Kinder).
  5. Die Wünsche des Kindes: Je mehr das Kind in der Lage ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, desto mehr zählt seine Meinung (5A_488/2018).

Zu den Kriterien für die alternierende Obhut oder die Zuerkennung der Obhut an nur einen Elternteil siehe (BGE 142 III 617 und 5A_425/2016).

Einige Beispiele und Anhaltspunkte:

  • A priori keine Änderung eines bereits praktizierten alternierenden Sorgerechts, das für das dreieinhalbjährige Kind unschädlich ist (5A_ 367/2020, E.3.4.3; BGE 142 III 617 E.3.2.3).
  • Ein sehr weitgehendes Besuchsrecht, das der gesamten Hälfte der Betreuung entspricht, ist als alternierende Obhut zu betrachten (BGE 147 III 121 E. 3.2.3).
  • Alternierendes oder zugewiesenes Sorgerecht, wenn das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende plus ein oder zwei Tage pro Woche und die Hälfte der Schulferien beträgt? Zugewiesen (5A_117/2021; Verteilung von 28,5% und 71,5%); Abwechselnd (5A_722/2020; Verteilung von 40% und 60%), da beide Lösungen nicht willkürlich sind.
  • Alternierendes Sorgerecht trotz Widerstand der Mutter und erheblicher Schwierigkeiten (aber nicht “Ausfälle”) bei der Kommunikation ausgesprochen (Eltern kommunizieren nur über Dritte: 5A_316/2002: Erw. 3.3 ff).
  • Alternierendes Sorgerecht trotz des Widerstands eines Elternteils (und entgegen der Meinung des Sozialamts und der Beiständin des Kindes angesichts der jüngsten Misshandlungen): 5A_794/2017.
  • Ausgewogenes alternierendes Sorgerecht (und nicht aufgeteilt, wie von der Mutter gefordert), das den Schlussfolgerungen des vom Gericht ernannten Sachverständigen entspricht (5A_700/2021).
  • Gemeinsames Sorgerecht ausgesprochen (30/70%), da der Vater sein Arbeitspensum reduziert hatte, um besser verfügbar zu sein, und obwohl die Mutter körperliche Gewalt des Vaters gegenüber den Kindern vermutete (die nicht nachgewiesen werden konnte). Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2023
  • Sorgerecht der Mutter zugesprochen trotz Antrag des Vaters auf alternierendes Sorgerecht: 5A_512/2017
  • Alternierendes Sorgerecht nicht ausgesprochen, da nicht im Interesse des Kindes (zu unregelmässige Arbeitszeiten des Vaters) 13-jähriges Mädchen (5A_164/2019, Erw.3.4).
  • Weigerung, ein alternierendes Sorgerecht anzuordnen, das eine bereits sehr konfliktreiche Situation noch weiter verschärfen könnte (5A_975/2022).

Auch bei wechselnder Obhut darf das Kind nur einen Wohnsitz haben (Artikel 23 II ZGB). Die Eltern müssen daher entscheiden, welches der offizielle Wohnsitz des Kindes ist.

In solchen Fällen kann ein Elternteil seine Arbeitsleistung reduzieren, um das Kind in alternierender Obhut besser betreuen zu können (5A_888/2016).

Das Gericht wird die Vereinbarung über die wechselnde Obhut umso leichter akzeptieren (genehmigen), als sie bereits seit einigen Monaten erfolgreich praktiziert wird (BGE 142 III 612 und BGE 142 III 617). Diese “Vorprüfung” wird Ihnen empfohlen, damit Sie konkret überprüfen können, ob die vereinbarte wechselnde Obhut wirklich praktikabel ist.

Seien Sie sich der steuerlichen Aspekte bewusst, die unterschiedlich sind, je nachdem, ob das elterliche Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird oder nicht, ob die Obhut abwechselnd ausgeübt wird oder nicht und ob Alimente festgelegt werden oder nicht.

Einige Anwendungsfälle aus der Praxis

  • Eine Entfernung von 5,6 km zwischen dem Wohnsitz der Mutter und dem des Vaters ist kein ausreichender Grund, kein gemeinsames Sorgerecht zu verhängen, da es sich hierbei nicht um eine “außergewöhnliche” und “unbewältigbare” Belastung für die Kinder handelt, zumal die Kinder trotz der schlechten Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht wünschten (5A_100/2021).
  • Es ist unerheblich, dass der Vater nicht ausdrücklich ein alternierendes Sorgerecht beantragt hat, wenn das alternierende Sorgerecht de facto bereits praktiziert wurde, und dass das Gericht darüber hinaus die Pflicht hat, im Interesse der Kinder zu entscheiden (BGE 147 III 121).
  • Alternierendes Sorgerecht bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Zeit jedes Elternteils 50/50 geteilt wird, sondern es muss sich um eine ausgewogene Verteilung handeln, die über das übliche Besuchsrecht hinausgeht (BGE 147 III 121).
  • Selbst wenn das alternierende Sorgerecht von beiden Elternteilen vorgeschlagen wird, steht es dem Gericht immer noch völlig frei, zu entscheiden, ob das alternierende Sorgerecht mit dem Kindeswohl vereinbar ist (5A_842/2021).
  • Grundsätzlich ermöglicht ein alternierendes Sorgerecht jedem Elternteil eine höhere berufliche Verfügbarkeit, so dass jeder Elternteil in der Regel zu mindestens 50 % arbeiten können sollte (5A_484/2020; 5A_472/2019).
  • Mangelnde Kommunikation oder Zusammenarbeit zwischen den Eltern ist an sich kein Grund, sich nicht für ein alternierendes Sorgerecht zu entscheiden (5A_277/2021).

Die Meinung eines Experten

Interview mit Nicolas von Werdt (Richter am Bundesgericht), das am 13. März 2017 im Tagesanzeiger veröffentlicht wurde.

Im Parlament wurden mehrere Vorstöße unternommen, um eine alternierende Sorgerechtsregelung zu bevorzugen oder sogar gesetzlich vorzuschreiben. Für eine Zusammenfassung siehe den (kostenpflichtigen) Artikel von Sabine Aeschlimann, Jonas Schweigerhauser und Diego Stoll: “Das Parlament reviediert im Familienrecht – Was sagen Lehre und Praxis dazu?” (2024),

Im Jahr 2017 wurde vom Bundesamt für Justiz eine Interdisziplinäre Studie bei der Universität Genf in Auftrag gegeben.

Der Konsens besteht darin, dass es derzeit weder notwendig noch wünschenswert ist, das abwechselnde Sorgerecht vorzuschreiben, auch wenn es in allen Fällen, in denen es dem Kindeswohl entsprechen kann, bevorzugt werden sollte.

Die Realität ist oft komplexer als schöne Prinzipien und Eltern sind oft frustriert, wenn ihnen zu viel Rigidität aufgezwungen wird. Siehe dazu den (kostenpflichtigen) Artikel von Heidi Stutz und Heidi Simoni: “Theoretische Obhutüberlegungen und die gelebte Betreuungsrealität in Familien mit getrennten Eltern” (2024).


Der positive Einfluss der wechselnden Obhut

Verschiedene Studien haben gezeigt, dass die wechselnde Obhut zum Wohl des Kindes beiträgt.

Insbesondere:

  • Der Vater verbringt doppelt so viel Zeit mit dem Kind wie ein nicht Obhutsberechtigter Vater. Dies kann für das Kind nur von Vorteil sein.
  • Es hat sich gezeigt, dass die Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind besser ist, wenn der Vater die Obhut mit der Mutter teilt. Dadurch kann der Vater stärker in das Leben seines Kindes einbezogen werden.
  • Der Kontakt zwischen dem Kind und dem Vater wird weniger stark unterbrochen: Die Motivation, in eine wichtigere Beziehung zum Kind zu investieren, ist im Falle der wechselnden Obhut grösser.
  • Die Väter sind im Allgemeinen zufriedener und ihr Selbstwertgefühl wird gestärkt.
  • Gemeinsames Sorgerecht entlastet Mütter. Sie haben mehr Zeit für ihre berufliche Tätigkeit und für die Pflege und den Aufbau sozialer Beziehungen, die sie unterstützen oder ihnen ein ausgewogeneres Leben ermöglichen können.
  • Väter, die sich die Obhut mit der Mutter teilen, zahlen regelmässiger und leichter finanzielle Beiträge als Väter, die die Obhut nicht teilen.

Siehe hierzu den Bericht von GECOBI

Die Situation kann sich entweder im Laufe des Verfahrens oder nach Erlass des Urteils ändern, und die Sorgerechtsregelung kann daher entweder während des Verfahrens oder nach Erlass des Urteils geändert werden, insbesondere wenn sich die zuvor getroffene Prognose als falsch erweist oder wenn die Beibehaltung der Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl schaden könnte (ernsthafte Bedrohungen). Natürlich wird man die Sorgerechtsregelung nicht nach Lust und Laune oder wegen kleinerer Probleme, die auftreten können, ändern. Die Änderung muss im Hinblick auf das Wohl des Kindes durchgesetzt werden (5A_415/2021).

Weitere Einzelheiten zur Änderung eines Urteils finden Sie im Dossier zu diesem Aspekt.

Artikel aktualisiert am 27/03/2024