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Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch ist nach Artikel 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches grundsätzlich strafbar.

Jedoch erfolgt diese Strafbarkeit nur, wenn:

  • Sie verfügen über eine vollstreckbare Entscheidung, die Ihnen die ausschliessliche Nutzung der ehelichen Wohnung gewährt.
  • Sie haben einen Strafantrag gestellt (bei der nächsten Polizeidienststelle).

Der Täter eines Hausfriedensbruchs wird mit einer Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis bestraft (Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches). In der Praxis ist es äusserst selten, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird.

Die Einreichen eines Strafantrags führt zu einer strafrechtlichen Untersuchung, und die verletzte Person wird von der Polizei oder vom Staatsanwalt angehört. Diese Art Vorladung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft reicht in der Regel aus, um dem Täter zu verstehen zu geben, dass es für ihn besser ist, nicht erneut straffällig zu werden.

Eine grundlegende Vorsichtsmassnahme besteht darin, die Schlösser am Zugang zur Wohnung / zum Haus zu ändern, unmittelbar nachdem das Gericht Ihnen die ausschliessliche Nutzung der ehelichen Wohnung gewährt hat.

Artikel aktualisiert am 27/08/2021