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Die Meinung des Kindes

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Homosexuelle Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Die Eltern und das Gericht werden bis zu einem gewissen Grad den Willen oder die Meinung des Kindes berücksichtigen, bevor sie über die Modalitäten und die Häufigkeit des Umgangsrechts entscheiden. Sowohl das Gericht als auch die Sozialarbeiter (die oft gehört werden, wenn sich die Eltern nicht einigen können) wissen jedoch, dass das Kind allzu oft mit einem Loyalitätskonflikt konfrontiert ist und bewusst oder unbewusst versucht, den einen oder anderen Elternteil zu begünstigen oder sogar einem Elternteil Schuldgefühle einzureden. Aus diesem Grund sind die Meinung und der Wille des Kindes nicht ausschlaggebend (5A_994/2018).

Es ist wichtig, dass das Kind verstehen kann, dass es in seinem Interesse liegt, seine Beziehung sowohl zum Vater als auch zur Mutter weiterzuentwickeln. Auch sollten beide Elternteile verstehen, dass dies im Interesse des Kindes liegt und dass deshalb jede Abneigung gegen eine Beziehung zu einem der beiden Elternteile überwunden werden muss (127 III 295, 5C.67/2002).

Der Wille des Kindes ist nur eines der vielen Kriterien, die bei der Festlegung des Besuchsrechts zu berücksichtigen sind. Der Umfang der Wünsche des Kindes wird unter Berücksichtigung auf sein Alter geprüft. Weigert sich das Kind einen Elternteil zu sehen, müssen die Gründe dafür geprüft werden und es muss untersucht werden, inwieweit die Ausübung des Umgangsrechts den Interessen des Kindes zuwiderläuft. Ein erzwungenes Besuchsrecht ist im Allgemeinen mit dem Zweck des Besuchsrechts und dem Schutz der Persönlichkeit des Kindes unvereinbar. Die Gefährdung des Kindeswohls darf jedoch nicht leichtfertig festgestellt werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB); die blosse Tatsache, dass sich das betroffene Kind gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil wehrt, genügt nicht, um eine Gefährdung festzustellen (5A_56/2020).

Drei Beispiele:

  • Ein 14-jähriges Kind lebt bei seiner Mutter (die das Sorgerecht hat) und seiner volljährigen Schwester. Tod der Mutter. Antrag des Vaters, das Sorgerecht für das minderjährige Kind zu erhalten. Entschiedener Widerstand des Kindes, das es vorzieht, weiterhin bei seiner älteren Schwester und seinem Stiefvater zu leben. Wille des Kindes von den kantonalen Behörden und dem Bundesgericht respektiert (5A_463/2017).
  • Wiederholte und feste Weigerung einer 16-jährigen Tochter, ihre Mutter zu sehen. Ihr Wille wird respektiert und es wird kein Besuchsrecht gewährt (5A_415/2020).
  • Eine 9-jährige Tochter weigert sich, ihren Vater zu sehen, den sie nur wenig kennt. Das Interesse des Kindes besteht darin, seinen Vater kennen zu lernen und eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Das Recht auf Besuch eines Treffpunkts wird gewährt (BGE 127 III 295).

Aussagen von sehr jungen Kindern (unter 12 Jahren) haben nur eine begrenzte Beweiskraft, da sie zu leicht manipuliert oder verfälscht werden können (BGE 5A_119/2010, E. 2.1.3).

Andererseits gewinnt die Meinung von Jugendlichen (ab dem 12. Lebensjahr), die fest, bestimmt und wiederholt ist, an Gewicht und wird im Allgemeinen vom Gericht respektiert (5A_277/2021).

Das Gericht bleibt in jedem Fall frei in seiner Entscheidung, da der Wille des Kindes nicht notwendigerweise und nicht immer mit dem Kindeswohl identisch ist (5A_407/2023, E. 3.5.4, BGE 144 III 442, E. 4.5.5).

Beispiel 5A_463/2017: Ein 14-jähriges Kind lebt bei seiner Mutter (die das Sorgerecht hat) und seiner erwachsenen Schwester. Die Mutter stirbt. Der Vater beantragt das Sorgerecht für das minderjährige Kind. Entschiedener Widerstand des Kindes, welches es vorzieht, weiterhin bei seiner älteren Schwester und seinem Stiefvater zu leben. Die Wünsche des Kindes werden von den kantonalen Behörden und dem Bundesgericht respektiert.

Die Wünsche des Kindes bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Regelung des Umgangsrechts sind bei der Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen, sofern es sich um einen festen Beschluss handelt und das Alter des Kindes und die Entwicklung dessen es ermöglichen, diese zu berücksichtigen (5A_808/2022, E.4.1.2, 5A_277/2021 , 5A_488/2017, 5A_469/2018).

  • Das Gericht vermeidet es, den Umgang zwischen einem Elternteil und einem jugendlichen Kind gegen den klar geäusserten und wiederholten Willen des Kindes zu erzwingen (5A_367/2015). Wenn ein Jugendlicher den Kontakt zu einem Elternteil verweigert, ist es sinnvoller, das Vertrauen der Kinder durch Briefe zu gewinnen, um den Kontakt behutsam herzustellen und dem Elternteil dann die Möglichkeit zu geben, den Umgang tatsächlich auszuüben. Tatsächlich ist ein solches schrittweises Vorgehen langfristig vielversprechender (5A_469/2018).
  • Ein Jugendlicher, der den Kontakt zu einem Elternteil ablehnt, kann auch daran erinnert werden, dass dies dazu führen kann, dass der Elternteil – wenn er keine Verantwortung für die Ablehnung des Kindes trägt und alle zu erwartenden Anstrengungen unternommen hat, um eine normale Beziehung aufzubauen – ab der Volljährigkeit des Kindes keinen Beitrag mehr zahlen muss (5A_647/2020). Siehe das Dossier über das volljährige Kind.
  • Es ist nicht Sache des Kindes – auch nicht des Jugendlichen – zu entscheiden, ob es Kontakt mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil haben möchte oder nicht, insbesondere wenn die negative Einstellung gegenüber dem nicht obhutsberechtigten Elternteil im Wesentlichen durch die Einstellung des anderen Elternteils bestimmt wird (5A_941/2020).
  • Das Interesse des Kindes hat Vorrang vor dem Interesse der Eltern (5A_277/2021).
  • Das Gericht kann sogar auf das Recht verzichten, über den Umgang (Umgang und andere Angelegenheiten) zu entscheiden, wenn ein 13-14-Jähriger den Kontakt entschieden und konsequent ablehnt (5A_367/2015).
  • Selbst “Erinnerungskontakte” (contacts de mémoire), um sich daran zu erinnern, dass der Vater existiert, die auf einen Tag pro Halbjahr begrenzt sind, können angesichts des festen, wiederholten und konstanten Widerstands zweier 14- und 17-jähriger Teenager nicht angeordnet werden (5A_647/2020).

Zur Vertiefung der Frage des Kindeswillens siehe den (kostenpflichtigen) Artikel, der 2023 von Sabrine Brunner und Marie Meierhofer veröffentlicht wurde.

Glaubwürdigkeitsgutachten

Wenn ein Elternteil dem anderen strafrechtliche Handlungen gegenüber dem Kind vorwirft (z. B. sexuelle Berührungen), wird häufig ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Kindes angeordnet (z. B. 6B_146/2020).

Dadurch können rein böswillige und unbegründete Anschuldigungen oft schnell ausgeschlossen werden (7B_28/2023).

Vertiefende Informationen zum Glaubwürdigkeitsgutachten, seinen Voraussetzungen und seiner Tragweite finden Sie in den (kostenpflichtigen) Artikeln von Nathalie Gondois « Place et incidence de l’expertise de crédibilité dans la procédure pénale » (2020) und Susanna Niehaus « Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen » (2010).

Artikel aktualisiert am 25/03/2024