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Internationale Entführung

Wurde das Kind ins Ausland entführt wurde, muss dringend das Bundesamt für Justiz kontaktiert werden (Tel. 031.323.88.64; Fax 031.322.78.64).

Die Schweiz hat das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 genehmigt, das sich mit internationaler Entführung befasst und die Rückgabe des Kindes erheblich erleichtert. Das Übereinkommen wurde von über 100 Ländern genehmigt.

Solange sich das Kind in einem Land befindet, das die Haager Konvention vom 25. Oktober 1980 genehmigt hat, besteht eine vernünftige Chance, dass das Kind zurückgegeben / repatriiert werden kann. Die Verfahren sind jedoch relativ langwierig.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich das Übereinkommen bei der Feststellung, ob ein Kind entführt wurde, auf die Obhut und nicht auf das Sorgerecht bezieht.

Folglich liegt eine internationale Entführung vor, wenn ein Elternteil mit wechselnder Obhut, das Kind nicht dem anderen Elternteil übergibt, der die Obhut haben sollte (z.B.: wechselnde Obhut, 16-jähriges Kind, das in der Schweiz zurückgehalten wurde, als es nach Deutschland reisen musste, um bei seinem Vater zu sein, wie es die wechselnde Obhut für jede zweite Woche vorsieht (5A_1021/2017).

Die Konvention lässt in Artikel 13 eine gewisse Flexibilität zu, damit das Kind nicht gezwungen ist, in das Land zurückzukehren, aus dem es abgereist ist.

Der feste und wiederholte Wille eines Kindes über 12 Jahren muss grundsätzlich respektiert werden (Siehe das Dossier “Die Meinung des Kindes“). Im Antragsverfahren auf Rückgabe des Kindes muss ihm in der Regel ein erfahrener und kompetenter Beistand ernannt werden, der es während des gesamten Verfahrens vertritt. Der Beistand kann Beschwerde oder Berufung einlegen (5A_617/2022).

Die Vormundschaft ist häufig ein Rechtsanwalt. Weitere Einzelheiten finden Sie in dem (kostenpflichtigen) Artikel von Micaela Vaerini : “Die Doppelvertretung von Kindern (Kurator und Anwalt) in familienrechtlichen Angelegenheiten” (2023).

Der Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 (5A_121/2018) fasst die Bedingungen zusammen, die erfüllt sein müssen, damit die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird:

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist die Justizbehörde des ersuchten Staates auch nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachweist, dass die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Rückgabe das Kind physischen oder psychischen Gefahren aussetzt oder es anderweitig in eine unzumutbare Lage bringt. Wenn die Rückgabe des Kindes vorgesehen ist, muss das Gericht somit sicherstellen, dass das Wohl des Kindes geschützt wird (5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013, Erwägungsgrund 5.5). Daraus folgt, dass nur ernsthafte Risiken in Betracht gezogen werden dürfen, unter Ausschluss von Gründen, die mit den erzieherischen Fähigkeiten der Eltern zusammenhängen, da es nicht Zweck des Übereinkommens ist, über das Schicksal des Kindes zu entscheiden, insbesondere nicht über die Frage, welcher Elternteil am besten geeignet wäre, das Kind zu erziehen und zu betreuen. Das Rückgabeverfahren soll nur dazu dienen, eine zukünftige Entscheidung in dieser Hinsicht zu ermöglichen (Art. 16 und 19 Übereinkommen über die Rechte des Kindes ; BGE 133 III 146 siehe 2.4; BGE 131 III 334 siehe 5.3; Urteile 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013 siehe 5.5; 5A_637/2013 vom 1. Oktober 2013 siehe 5.1.2).

Siehe auch das Urteil 5A_482/2023 :

Nach der herrschenden Lehre muss ab dem Alter von 10-14 Jahren die Meinung des Kindes berücksichtigt werden. Der Widerstand gegen die Rückgabe muss mit einer gewissen Entschiedenheit geäußert werden, auf besonderen und nachvollziehbaren Gründen beruhen, auf der Grundlage eines autonom gebildeten Willens und in einem ausreichenden Reifegrad (in der Regel mit 12 Jahren), der es ihm ermöglicht zu erfassen, dass das Verfahren nur die Rückgabe und nicht die Zuweisung des Sorgerechts oder der elterlichen Sorge betrifft (E. 4.1.1). Es ist jedoch schwierig, die Gefühle des Kindes in Bezug auf den im Herkunftsland verbliebenen Elternteil außer Acht zu lassen, da diese notwendigerweise ein Element darstellen, das es dem Kind ermöglicht, seinen Willen in Bezug auf die Rückkehrperspektive zu bilden (E. 4.3.3).
Trotz der Kann-Formulierung in Art. 13 Abs. 2 HKÜ80 ist die Meinung des Kindes entscheidend, wenn seine Ablehnung die oben genannten Kriterien erfüllt, und die Justizbehörde wird es grundsätzlich ablehnen, seine Rückgabe anzuordnen (E. 4.1.2).


Einige aktuelle Beispiele

  • Eltern von zwei Kindern (6 Monate und 2 Jahre), die in Israel leben. Ferien in der Schweiz. Die Schweizer Mutter weigert sich, nach Israel zurückzureisen. Nichtrückkehr der Kinder nach Israel vom Bundesgericht bestätigt (5A_228/2023).
  • Unverheiratete und getrennt lebende Eltern, die beide mit dem Kind in Honduras leben mit gemeinsamer elterlicher Sorge. Mit dem Einverständnis des Vaters nimmt die Mutter das Kind für die Ferien in die Schweiz mit, kehrt aber nicht nach Honduras zurück. Die Rückführung des Kindes nach Honduras wurde angeordnet. Diese Rückführung schadet dem Kindeswohl nicht, auch wenn der Lebensstandard in Honduras unter dem Lebensstandard in der Schweiz liegt. Die Tatsache, dass die Mutter beabsichtigt, in der Schweiz zu leben, rechtfertigt es nicht, das Kind in der Schweiz zu behalten. Nur unter aussergewöhnlichen Umständen – und im Falle einer besonderen Integration in der Schweiz – hätte die Rückkehr des Kindes nach Honduras verweigert werden können (5A_954/2021).
  • Verheiratete Eltern mit Wohnsitz in London. Die Eltern teilen die  gemeinsame elterliche Sorge und die gemeinsame Obhut. Die Mutter nimmt das Kind mit in die Schweiz. Der Vater verlangt die Rückkehr des Kindes nach London. Es wird jedoch nachgewiesen, dass der Vater sich später mit dem Umzug des Kindes arrangiert hat und somit implizit dem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes zugestimmt hat. Der Antrag auf Rückgabe wurde abgelehnt (5A_467/2021).
  • Zu den vom Kind geäusserten Wünschen und dem Kindeswohl, siehe 5A_952/2021.

Wenn das Kind in ein Land entführt / gebracht wurde, dass kein internationales Übereinkommen gegen Kindesentführung abgeschlossen hat, sind die Chancen, die Rückgabe des Kindes zu erreichen, sehr gering.

Wenden Sie sich an die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes, die versuchen wird, das Kind ausfindig zu machen und mit dem Entführer zu verhandeln, während sie den Kontakt aufrechterhält und versucht, Besuche zu arrangieren.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz: «Massnahmen zur Verhinderung internationaler Kindesentführungen».

Das Bundesamt für Justiz hat auch die Dossiers «Internationale Kindesentführung und grenzüberschreitender Zugang» online gestellt.

Es gibt auch einen «Leitfaden für gute Praxis» bezüglich der Haager Konvention vom 25. Oktober 1980 über zivile Aspekte und internationale Kindesentführung.

Die Schweizer Gerichte wenden diese Grundsätze strikt an.

Siehe auch die Kompetenzen des Zivilrichters hier.

Artikel aktualisiert am 15/04/2024