Änderung von einstweiligen oder vorläufigen Massnahmen
Siehe zum Beispiel 5A_253/2020, 5A_436/2020, 5A_971/2020: Im Laufe des Verfahrens ersetzen neue vorläufige Massnahmen die bisherigen und geben dem Vater das Sorgerecht für das Kind, zum Wohle des Kindes:
«Einstweilige Massnahmen können abgeändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit ihrem Inkrafttreten wesentlich und nachhaltig geändert haben oder wenn sich der Richter auf Tatsachen gestützt hat, die sich als falsch erwiesen haben oder sich später nicht wie erwartet realisiert haben.»
Eine Abänderung kann auch dann beantragt werden, wenn sich der Entscheid über eine einstweilige Verfügung später als ungerechtfertigt erweist (5A_64/2018; 5A_1001/2017).
Zweck des Änderungsverfahrens ist nicht die Korrektur des ersten Urteils, sondern dessen Anpassung an die neuen Umstände (BGE 141 III 376; BGE 129 III 60).
In Bezug auf das Sorgerecht und den Umgang reicht es aus, dass sich die Prognose des Richters als falsch erweist und die Aufrechterhaltung der aktuellen Entscheidung dem Kindeswohl abträglich sein kann (5A_228/2020; 5A_866/2013).
Die Änderung kann daher nur in Betracht gezogen werden, wenn die Beibehaltung der derzeitigen Regelungen dem Kindeswohl abträglich wäre und eine ernsthafte Gefährdung des Kindes darstellen würde. Die Änderung muss zwingend in dem Sinne sein, dass die derzeitige Lebensweise dem Kindeswohl mehr schadet als die Änderung der Regelungen und der damit verbundene Verlust der Kontinuität in der Erziehung und den Lebensbedingungen (5A_781/2015).
Denken Sie immer daran, dass die neue Entwicklung wichtig sein muss und zum Wohle des Kindes notwendig erscheinen muss.