Scheidung Lexikon Anderung Des Urteils

Verfahren zur Urteilsänderung

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Das Verfahren zur Änderung eines Urteils ist das gleiche wie für das zu ändernde Urteil (Änderung eines Scheidungsurteils: 5A_880/2020; Änderung eines Urteils über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft: 5A_971/2020). Speziell ist, dass es keine vorherige Schlichtungsverhandlung gibt, wenn der Antrag auf Änderung in gegenseitigem Einvernehmen gestellt wird.

Bei einem einseitigen Antrag (ohne gegenseitige Zustimmung) beginnt das Verfahren mit einer vorherigen Schlichtungsanhörung.

Das Verfahren zur Änderung des Urteils kann jederzeit durchgeführt werden, ohne eine bestimmte Frist abwarten zu müssen.


Einige Aspekte des Verfahrens:

  • Mit einem Antrag auf Abänderung eines Urteils können vorsorgliche Massnahmen beantragt und erwirkt werden. Insbesondere, wenn die Gefahr besteht, dass der Wohnsitz des Kindes verlegt wird (5A_274/2016).
  • Auf Antrag eines der Elternteile, des Kindes selbst oder von sich aus kann das Gericht einen Vormund zur Vertretung der Interessen des minderjährigen Kindes bestellen (5A_7/2016).
  • Grundsätzlich wird das Gericht eine Änderung der Alimente des (Ex-)Ehegatten ohne Schwierigkeiten akzeptieren. Es wird nur dann eingreifen, wenn die gewünschte Änderung ernsthaft unbillig ist (Art. 279 ZPO).
  • In allen Angelegenheiten, die ein Kind betreffen, ist das Gericht jedoch immer völlig frei in seiner Entscheidung, ob es die vorgeschlagene Änderung in gegenseitigem Einvernehmen akzeptiert oder nicht (Art. 296 ZPO), da es immer das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellen muss.
  • Zuständig ist das Gericht des Wohnsitzes des Minderjährigen (Waadtländer Rechtsprechung vom 22. Februar 2019/99, veröffentlicht in Jdt 2019 III 135).
  • Betrifft die gewünschte Änderung Erwachsene (Ehegatte/ehemaliger Ehegatte/volljähriges Kind), ist das zuständige Gericht entweder das Gericht des Wohnsitzes der Person, die die Änderung beantragt, oder das Gericht des Wohnsitzes des anderen (ehemaligen) Ehegatten oder des volljährigen Kindes (Art. 23 ZPO).
  • Bei einem Antrag auf Abänderung eines Scheidungsurteils besteht nicht mehr die Pflicht, sich gegenseitig über die finanziellen Verhältnisse zu informieren (Art. 170 ZGB). Finanzielle Informationen können jedoch auf der Grundlage eines Antrags auf Nachweis der zukünftigen vorsorglichen Beweisführung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit.b ZPO eingeholt werden (BGE 143 III 113). Im Rahmen einer Abänderung eines Trennungsurteils kann Artikel 170 ZGB angewandt werden, um die finanzielle Situation eines der Ehegatten zu ermitteln.

Gegen jedes neu ergangene Urteil kann Berufung oder Rechtsbehelf beim Bundesgerichtshof eingelegt werden (in eingeschränktem Umfang bei Berufungen zum Bundesgerichtshof betreffend vorläufige Massnahmen oder ein Trennungsurteil).

Artikel aktualisiert am 21/09/2022