Scheidung Lexikon Allgemeine Informationen

Unterschiede zwischen Scheidung und Trennung

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Séparation
Auflösung der Partnerschaft
Modification de jugement
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Aus Gründen der Vereinfachung werden hier nur die Unterschiede zwischen Trennung und Scheidung erörtert, aber die gleichen Grundsätze und Beobachtungen gelten für Unterschiede zwischen Aussetzung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

Gemeinsame Regeln für Trennung und Scheidung

  • Für alles, was die Kinder betrifft (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Alimente usw.), gelten bei Trennung oder Scheidung die gleichen Regeln.
  • Die Aufteilung des ehelichen Wohnsitzes erfolgt nach den gleichen Grundsätzen bei einer Trennung oder Scheidung.

Wichtigste Unterschiede zwischen Scheidung und Trennung

a. Die Trennung

(In Rechtssprache: «Eheschutzmassnahmen»)

  • Die Ehegatten bleiben verheiratet (daher gegenseitige Verpflichtung, sich gegenseitig zu helfen, insbesondere in finanziellen Angelegenheiten, wenn einer stirbt, erbt der andere, AHV wird nicht geteilt, keine Möglichkeit der Wiederheirat).
  • Die Höhe des Ehegattenunterhalts ist grösser als die Höhe des Unterhalts bei einer Scheidung, eben weil die getrennten Ehegatten verheiratet bleiben und eine gegenseitige Verpflichtung haben, sich gegenseitig finanziell zu unterstützen, um ihren Lebensstandard zu erhalten.
  • Keine Auflösung des Güterstandes, grundsätzlich.
  • Kein BVG-Abgleich.

b. Die Scheidung

  • Ende der Ehe: d. h. kein Erbe mehr vom «überlebenden Ehepartner», Splitting der AHV, Aufteilung der Erziehungsgutschriften (wenn gemeinsame Kinder vorhanden waren), Möglichkeit der Wiederverheiratung.
  • Grundsätzlich keine Alimente zwischen ehemaligen Ehegatten nach der Scheidung, es sei denn, einer der beiden hat als Folge der Scheidung nicht die finanziellen Mittel, um anständig zu leben. Grundsätzlich sind die Alimente zeitlich begrenzt und degressiv.
  • Auflösung des Güterstandes (aber die Möglichkeit, gemeinsames Vermögen im gegenseitigen Einvernehmen zu behalten, z. B. Immobilien).
  • Grundsätzlich gilt der BVG-Ausgleich (unabhängig vom Güterstand).

Wer verheiratet bleiben möchte, dabei aber der Güterstand auflösen und die BVG teilen möchte (oder auch nicht), kann sich für die rechtliche Trennung entscheiden, ein veraltetes Institut, das praktisch nie genutzt wird, ausser für Ehepartner, die sich insbesondere aus religiösen Gründen nicht scheiden lassen wollen.

Artikel aktualisiert am 12/05/2024