Scheidung Lexikon Alternativen

Rechtliche Trennung

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Achtung: Wenn Sie eine Trennung in Erwägung ziehen, sollten Sie nicht die rechtliche Trennung, sondern die Eheschutzmaßnahmen.

Die gerichtliche Trennung wird heutzutage praktisch nicht mehr angewendet, da das Verfahren länger dauert und teurer ist als bei Eheschutzmaßnahmen, und das Ergebnis dasselbe ist (mit dem einzigen Unterschied, dass die Abwicklung des ehelichen Güterstandes in der Regel nicht bei Eheschutzmaßnahmen erfolgt, während sie bei einer gerichtlichen Trennung erfolgen muss).

Aus verschiedenen Gründen (Achtung religiöser Grundsätze oder nationales Gesetz, das die Ehescheidung verbietet) wollen die Ehepartner rechtlich verheiratet bleiben, aber getrennt leben, fast so, als wären sie geschieden.

Die gerichtliche Trennung ist eine veraltete Einrichtung, die kaum noch genutzt wird. Es ist ein Relikt aus der Zeit, als man sich nicht scheiden lassen konnte, wenn einer der beiden dagegen war oder für den Ehebruch verantwortlich war (BGE 129 III 1, E. 2.3).

Heute ist jeder Begriff des Verschuldens verschwunden und ist für eine Scheidungsklage irrelevant.

Die Voraussetzungen für eine Trennung ohne Auflösung des Ehe sind in der Tat die gleichen wie die Voraussetzungen für eine Scheidung (Art. 117 ZGB).

Man kann sich nämlich trotz des Widerstands des anderen gerichtlich trennen (Für das muss man zwei Jahre effektiv physisch getrennt sein).

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In der Praxis sind Ehetrennungsklagen und -Urteile daher sehr selten:

  • Wenn noch begründete Hoffnung besteht, dass die Beziehung gerettet werden kann, oder wenn zwei Jahre gewartet werden muss, weil ein Ehepartner die Scheidung ablehnt, wird den Eheschutzmassnahmen der Vorzug gegeben.
  • Wenn das Paar eindeutig keine Zukunft mehr hat, ist es im Allgemeinen besser, die Beziehung durch Scheidung zu beenden, als verheiratet zu bleiben und nichts mehr gemeinsam zu haben. Da die Scheidung nicht einseitig (ohne gegenseitige Zustimmung) ausgesprochen werden kann, es sei denn, man ist seit mindestens zwei Jahren physisch getrennt, können Eheschutzmassnahmen bis zum Ablauf der zwei Jahre ergriffen werden.
  • Eine Trennung macht nur Sinn:
    • Für diejenigen, die sich aus religiösen Gründen nicht scheiden lassen wollen.
    • Für diejenigen, die offiziell verheiratet bleiben möchten (sie bleiben gegenseitig Erben und können nicht wieder heiraten), aber den Güterstand auflösen möchten.

Die Bedingungen für die Erlangung einer Ehetrennung sind die gleichen wie bei einer Scheidung (Art. 117 ZGB). Kurz gefasst:

  • Sie kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beantragt und erhalten werden.
  • Wenn einer der beiden gegen das Prinzip der rechtlichen Trennung an sich ist, kann diese nur dann beantragt und erlangt werden, wenn die Ehegatten zwei Jahre lang getrennt gelebt haben. In diesem Fall werden zunächst Eheschutzmassnahmen beantragt, welche die Beziehung der Ehegatten während der zwei Jahre der Trennung regeln werden, und dann – erst nach zwei Jahren und trotz des Widerstands des anderen Ehegatten – die Scheidung oder die Ehetrennung.
  • Im Falle eines Antrags in gegenseitigem Einvernehmen muss dem Gericht ein Abkommen vorgelegt werden, das von ihm genehmigt (angenommen) werden muss.

Die Auswirkungen einer gerichtlichen Trennung ohne Auflösung des Ehe sind die gleichen wie bei Eheschutzmassnahmen. Insbesondere findet keine Aufteilung der während der Ehe angesammelten Vorsorgeguthaben statt, die erst bei Einreichung eines Antrags auf Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft erfolgen kann (muss).

Die Trennung zieht die Gütertrennung (Art. 118 ZGB) und damit die Auflösung des ehelichen Güterstandes nach sich.

Alles was Kinder angeht, finden Sie in folgendem Dossier.

Wenn sie mit der gerichtlichen Trennung nicht mehr zufrieden sind, sondern sich scheiden lassen / die Partnerschaft auflösen wollen, muss nicht ein Antrag auf Abänderung des Urteils, sondern ein neuer Antrag auf Scheidung / Auflösung der Partnerschaft gestellt werden.


Unterschiede zur Scheidung:

  • Sie können nicht wieder heiraten.
  • Nach der Trennung kann eine Frau nicht den Namen wieder annehmen, den sie vor der Eheschliessung trug (diejenigen, die ihren Familiennamen bei der Heirat vor dem 1. Januar 2013 geändert haben, können jederzeit beim Standesamt beantragen, ihren Ledignamen wieder anzunehmen (Art. 8a Schlusstitel des ZGB)).
  • Wenn einer der Ehegatten stirbt, ist der andere automatisch ein gesetzlicher Erbe mit Anspruch auf einen Pflichtteil der Erbschaft.
  • Keine Aufteilung der BVG-Guthaben, die bis zum Tag der Einreichung eines Antrags auf Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft auf beiden Seiten weiter angesammelt werden.
  • Die gegenseitige Unterhaltspflicht besteht wie bei den Eheschutzmassnahmen weiter (Art. 118 Abs. 2 ZGB) und ist daher anders  (günstiger) als der Unterhalt zwischen Ex-Ehegatten nach einer Scheidung.

Unterschiede zu den Eheschutzmassnahmen

  • Die Eheschutzmassnahmen führen im Prinzip nicht zur Auflösung des Güterstandes. Getrennt lebende Personen unterliegen automatisch dem Güterstand der Gütertrennung und der vorherige Güterstand muss daher aufgelöst werden.

Wenn Sie über die Webseite einen Antrag und eine Vereinbarung für eine Ehetrennung stellen wollen oder eine Scheidung / Auflösung der Partnerschaft vornehmen möchten, dann senden Sie uns nach der Bezahlung eine E-Mail an info@divorce.ch und wir werden Ihre Dokumentation ohne zusätzliche Kosten entsprechend ändern.

Artikel aktualisiert am 29/02/2024