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Partnerschaft und Ehe für alle

Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur “Ehe für alle”, d. h. seit dem 1. Juli 2022, ist es nicht mehr möglich, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen (da ein gleichgeschlechtliches Paar nun heiraten kann).

Die Ehe für alle wurde in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 angenommen und führte zu verschiedenen Gesetzesänderungen, insbesondere mehrerer Artikel des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft (LPart) und des Zivilgesetzbuches, die auf den Seiten 30 bis 33 des Abstimmungsmaterials ausführlich beschrieben werden.

In Kürze:

  • Eingetragene Partner können ihre Partnerschaft jederzeit in eine Ehe umwandeln, indem sie beim Standesbeamten ihrer Heimatgemeinde (oder ihres Wohnsitzes in der Schweiz, wenn sie Ausländer sind) eine einfache Erklärung abgeben. Der neue Art. 35 des Partnerschaftsgesetzes (PartG) stellt dies klar.
  • Sobald die Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird, gilt für die Ehegatten der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (und nicht der Gütertrennung, der bei Abschluss der Partnerschaft vorherrschte, sofern kein Vertrag zur Änderung des Güterstandes geschlossen wurde). Siehe dazu Art. 35a Abs. 3 und 4 PartG.
  • Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen werden grundsätzlich automatisch in eine schweizerische Zivilehe umgewandelt (Art. 45 Abs. 2 und 3 IPRG), wenn Sie beim Zivilstandsbeamten einen entsprechenden Antrag stellen und eine beglaubigte Kopie der ausländischen Ehe vorlegen, die mit einer Apostille versehen ist und von einer französischen oder deutschen Übersetzung begleitet wird. In diesen Fällen gilt als Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung im Ausland.
  • Die Scheidung von hetero- und homosexuellen Paaren unterliegt nun denselben Regeln des Zivilgesetzbuches, die zuvor nur für heterosexuelle Ehen galten. Die Jahre, die in einer eingetragenen Partnerschaft verbracht wurden, werden auf die zweijährige Frist der physischen Trennung angerechnet, die erforderlich ist, um eine einseitige Scheidung (ohne gegenseitige Zustimmung) beantragen zu können.

Daher wird für alles, was die Scheidung eines gleichgeschlechtlichen Paares betrifft, auf die Erläuterungen auf der Website zur Scheidung verwiesen.


Im Gegensatz zu vielen anderen ausländischen Gesetzgebungen gibt es in der Schweiz immer noch keine heterosexuelle Partnerschaft, und nur homosexuelle Paare können in der Schweiz eine Partnerschaft eingehen.

Partnerschaften werden durch das Partnerschaftsgesetz (PartG) geregelt.

Das PartG umfasste ursprünglich nur 38 Artikel, da regelmässig auf die allgemeinen Bestimmungen zu den Vorschriften über die Pflichten zwischen Ehegatten oder die Scheidung von Heterosexuellen verwiesen wurde. Nach der Verabschiedung der neuen Artikel zur “Ehe für alle” enthält das Gesetz nur noch 29 Artikel.

Eine Partnerschaft kann unter den Bedingungen von Art. 9 PartG aufgehoben werden.


Aussetzung der Partnerschaft

Es ist möglich, dass die Partner ihre Streitigkeiten dadurch beilegen, dass sie sich dafür entscheiden, ihr gemeinsames Leben auszusetzen. (Art. 17 PartG), ohne ihre Partnerschaft aufzulösen. Dies ist das gleiche Prinzip wie die Schutzmaßnahmen der Ehe für ein heterosexuelles Paar.

In diesem Fall legt der Richter auf Antrag eines der Partner einen möglichen finanziellen Beitrag fest und regelt die Verwendung der Wohnung und der Möbel des Haushalts. (Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes).

Wenn Sie die Partnerschaft nur suspendieren möchten, ohne sie aufzulösen, können Sie dies durch eine einfache Anfrage an info@onlinescheidung.ch tun.


Auflösung der Partnerschaft

Die Vorschriften über die Auflösung der Partnerschaft beziehen sich im Wesentlichen auf die Bestimmungen und Grundsätze der Scheidung.

Die eingetragene Partnerschaft kann auf gemeinsamen Antrag der Partnerinnen und Partner aufgelöst werden (Art. 29 PartG). Dies sind die gleichen Grundsätze wie bei der Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen.

Wenn kein gegenseitiges Einvernehmen besteht, kann ein Partner einseitig die Auflösung der Partnerschaft ohne die Zustimmung des anderen Partners beantragen, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr getrennt gelebt haben (Art. 30 PartG) (wobei die Trennung für einen einseitigen Scheidungsantrag zwei Jahre betragen muss).

Bei “kämpferischen” Auflösungen kann das Gericht auf Antrag eines der Partner den anderen Partner oder Dritte auffordern, nützliche Informationen zu liefern und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


Die Auflösung der Partnerschaft unterscheidet sich in den folgenden Punkten von den Scheidungsregeln:
  1. Der Güterstand der Partner ist die Gütertrennung, während es in einer Ehe die Errungenschaftsbeteiligung ist.
    Folglich und im Prinzip hat und behält jeder sein eigenes Vermögen, und die Auflösung des Güterstandes einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in der gleichen Weise wie die Auflösung des ehelichen Güterstandes der Gütertrennung für verheiratete Ehegatten.
    Es liegt auf der Hand, dass es nur dann zu einer wirklichen Eigentumsliquidation kommt, wenn beide Partner gemeinsam investiert haben, z.B. bei einem Immobilienkauf, bei dem jeder sein eigenes Eigentum verwendet hat.
    Die Partner können jedoch vereinbaren, sich dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (nicht aber an der Gütergemeinschaft) zu unterwerfen. Um die rechtliche Regelung der Gütertrennung bei der Errungenschaftsbeteiligung zu ändern, muss die Urkunde notwendigerweise vor einem Notar geschlossen werden (Art. 25 PartG).
  2. Wir sprechen nicht von “ehelichem Heim” oder “Familienhaus”, sondern von gemeinsamer Wohnung“. Einfache Unterschiede in der Terminologie, die Begriffe sind die gleichen (Art. 14 PartG).
  3. Ein Partner, der seinen Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen auch nach der Auflösung bei; er kann jedoch jederzeit gegenüber dem Standesbeamten erklären, dass er zu seinem einzigen Namen zurückkehren möchte (art 30a PartG).
  4. Grundsätzlich wird nach Auflösung der Partnerschaft kein Unterhaltsbeitrag zwischen den Partnern aufgeteilt (Art. 34 Abs. 1 PartG, Art. 125 Abs. 2 und 3, Art. 126 bis 134). Die Bedingungen sind daher strenger als bei einer Scheidung.
    Die PartG sieht jedoch zwei Fälle vor, in denen aufgrund der Aufgabenteilung während der eingetragenen Partnerschaft dennoch ein gerechter Unterhaltsbeitrag von einem der Partner auf den anderen übertragen werden kann:
    • Einer der Partner hat seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder keine Erwerbstätigkeit als Folge der Partnerschaft ausgeübt (Art. 34 Abs. 2 PartG). Ein angemessener Unterhaltsbeitrag kann dann so lange verlangt werden, bis der Partner oder die Partnerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die es ihm oder ihr ermöglicht, selbst für seinen oder ihren Unterhalt zu sorgen.
    • Wenn die Partnerschaft aufgelöst wird, wird einer der Partner mittellos sein. (Art. 34 Abs. 3 PartG). Ein fairer Unterhaltsbeitrag darf nur dann verlangt werden, wenn seine Zahlung dem anderen Partner zumutbar auferlegt werden kann.

Siehe 5A_427/2020 für einen Beispiel, in dem die Partnerschaft von kurzer Dauer war, aber einer der beiden Partner aus dem Ausland kam, um sich mit seinem Partner in der Schweiz niederzulassen, und nicht erwartet, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Alimente nach Auflösung der Partnerschaft gewährt und kann überprüft werden, falls er in sein Herkunftsland zurückkehrt.

Die übrigen Auswirkungen der Auflösung der Partnerschaft sind die gleichen wie bei einer Scheidung, insbesondere die Tatsache, dass die ehemaligen Partner nach der Auflösung der Partnerschaft nicht mehr Erben des anderen sind (Art. 31 PartG), oder der Rechtsgrundsatz der Teilung des BVG.

Daher wird auf die Erläuterungen verwiesen, die auf der Website unter den Scheidungsakten zu finden sind.

Artikel aktualisiert am 15/09/2022