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Gütertrennung

Die Gütertrennung ist der ordentliche Güterstand für das Vermögen von Partnern in der eingetragenen Partnerschaft.

Heterosexuelle verheiratete Paare sind dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen unterstellt. Sie können jedoch vor oder während der Ehe vor einem Notar einen Ehevertrag abschließen, um ihren Güterstand der Gütertrennung zu unterwerfen.

Das System der Gütertrennung ist in den Artikeln 247 bis 251 ZGB geregelt.

Wie im Namen der Gütertrennung schon ersichtlich, hat jeder Ehepartner unter diesem Güterstand sein eigenes Vermögen. Es gibt keine “Vermischung” von Eigentum während der Ehe.

Gemäss Artikel 247 ZGB “verwaltet und nutzt jeder Ehe­gatte sein Ver­mögen und verfügt darüber” (innerhalb der gesetzlichen Schranken). Folglich haftet jeder Ehegatte für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Artikel 249 ZGB).

Die Gütertrennung kann auch von Gesetzes wegen oder von einem Gericht auferlegt werden. Dies erfolgt in bestimmten Umständen, welche in folgenden Gesetzesbestimmungen beschrieben werden :

Artikel aktualisiert am 09/11/2022