Scheidung Lexion Guterstand

Auseinandersetzung der Errungenschaftsbeteiligung

Es sollte daran erinnert werden, dass es im Prinzip keine Auseinandersetzung des Systems bei einer Trennung gibt, sondern nur bei einer Scheidung oder der Auflösung der Partnerschaft.

Zudem betrifft die Teilung oder der Ausgleich der 2. Säule nicht die Liquidation des ehelichen Güterstandes und folgt seinen eigenen Regeln.

Es liegt im Interesse der Ehegatten, eine einvernehmliche Lösung zur Auflösung des Güterstandes zu finden, gegebenenfalls mit Hilfe eines Mediators, denn strittige Verfahren sind langwierig (mehrere Jahre) und sehr kostspielig, da sie häufig mit Sachverständigungskosten verbunden sind.

Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, werden die Güter nicht in natura aufgeteilt. Die Liquidation erfolgt nach dem finanziellen Wert der Güter.

Siehe z. B. den Wert einer Aktiengesellschaft BGE 136 III 209 E. 6.2.


Wann wird die Liquidation durchgeführt?

Die zu liquidierenden Vermögenswerte (Aktiv und Passiv) sind diejenigen, die zwischen dem Tag der Eheschliessung und dem Tag der Einreichung des Scheidungsantrags angesammelt wurden. (Art.204 Abs.2 ZGB ; 5A_629/2017).

Daher werden Ersparnisse oder Löhne, die seit dem Tag der Einreichung des Scheidungsantrags angesammelt wurden, bei der Berechnung der Vermögensliquidation nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für Schulden, die nach der Einreichung des Scheidungsantrags entstanden sind (5A_407/2011; BGE 123 III 289).

Die Auseinandersetzung des Güterstandes betrifft auch Vermögenswerte oder Schulden im Ausland, die daher berücksichtigt werden müssen.


Was ist der Wert der Liquidation?

Gemäß Artikel 211 ZGB werden Güter grundsätzlich zum Verkehrswert (d. h. zum Marktwert oder dem Wert, zu dem das Gut verkauft werden kann) am Tag der gütlichen Einigung oder, im Streitfall, am Tag des Urteils geschätzt (Art. 214 ZGB; 5A_53/2022).

Die Idee dahinter ist, dass die Ehegatten bis zum Tag des Urteils weiterhin an Wertschwankungen (sowohl nach oben als auch nach unten) teilhaben (Art. 214 ZGB; BGE 136 III 209 E. 5.2).

Die einzige Ausnahme ist der Ertragswert, der für landwirtschaftliche Gebäude gilt, wenn der Betrieb unterhalten wird (Art. 212 ZGB).

Hat einer der beiden Ehegatten ohne gerechte Gegenleistung und ohne Zustimmung des anderen Ehegatten Erwerbe an Dritte abgegeben, so ist der Wert dieser Güter zu der Summe der Erwerbe am Tag des Scheidungsantrags zu dem Wert hinzuzurechnen, den sie am Tag ihrer Abgabe hatten (Art. 208 ZGB).

Existieren die Güter am Tag des Urteils nicht mehr, wird ihr Marktwert am Tag des Verkaufs oder der Schenkung benutzt (Art. 214 Abs. 2 ZGB;5A_53/2022BGE 135 III 241, Erw. 4.1).

Wenn sich die Parteien nicht über den Wert bestimmter Erwerbe einigen können, wird der Wert oft von einem oder mehreren Sachverständigen bestimmt.

Natürlich ist es viel wirtschaftlicher, sich zu einigen und eine Einigung zu erzielen, als sich auf langwierige Verfahren einzulassen, die mit hohen Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten verbunden sind. In den meisten Fällen werden Sie also eine gütliche Einigung zwischen Ihnen finden, und Sie werden Ihr Eherecht außergerichtlich aufgelöst haben.

Anstatt zu einem Anwalt zu gehen, ist ein Notar oft viel besser in der Lage, Ihre Fragen zu beantworten oder Ihnen bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung zu helfen. Dasselbe gilt für einen Vermittler.

Wenn Sie Ihre Dokumentation über die Webseite erstellen, ist es notwendig, dass Sie sich untereinander über die Auflösung des Ehestandes verständigen, damit Sie dem Gericht bestätigen, dass keiner von Ihnen einen weiteren Anspruch gegen den anderen in Bezug auf die Auflösung des Ehestandes hat.

Das Gericht überprüft nicht den Inhalt Ihrer Vereinbarungen über die Auflösung des Ehestandes und ist im Allgemeinen zufrieden mit der Erklärung, die gemeinsam in der Vereinbarung über die Auflösung des Ehestandes abgegeben wurde.

Der besondere Fall einer Liegenschaft wird in einer eigenen Vereinbarung gesondert behandelt.


Die Bewertungsmethoden

Es gibt verschiedene Bewertungsmethoden, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein bevorzugt werden kann (BGE 134 III 42 E. 4):

  • Die statistische/vergleichende Methode (vor allem für gewöhnliche Gegenstände) BGE 115 Ib 408, BGE 114 Ib 286, BGE 122 I 168.
  • Zum Wert eines Unternehmens oder Geschäfts siehe die verschiedenen akzeptierten Methoden zur Bestimmung des Wertes in 5A_361/2022
  • Die hedonische Methode (vor allem für Immobilien) BGE 134 III 42.
  • Die Realwertmethode 5A_294/2008, 5A_591/2009.
  • Die Kapitalwertmethode (Einkommen aus einer Immobilie, Unternehmen) BGE 134 III 42, BGE 136 III 209.
  • Die gemischte Methode. Dies ist die vom Bundesgericht am häufigsten verwendete Methode, vor allem um den Wert einer Immobilie zu bestimmen. Der Wert des Nettovermögens und der Wert der kapitalisierten Gewinne werden je nach ihrer Bedeutung für das zu bewertende Gut unterschiedlich gewichtet BGE 134 III 42, 5A_591/2009.

Böser Glaube/ Manipulation von Bilanzen oder Konten

Da die zu liquidierenden ehelichen Güter diejenigen sind, die am Tag der Einreichung des Scheidungsantrags existieren, aber am Tag des Urteils bewertet werden, ist es verlockend, den Wert der Güter im Laufe des Verfahrens fiktiv zu verringern. Dies sind Handlungen, die in bösem Glauben ausgeführt werden. Diese Art von Manövern kann nicht akzeptiert werden und es wird der tatsächliche Marktwert verwendet.

Beispiele:

Bei kleinen Unternehmen oder kleinen Aktiengesellschaften können Buchungsmanipulationen verschiedene Formen annehmen: Unterbewertung von Sachanlagen oder Forderungen, Bildung ungerechtfertigter Rücklagen, Verbuchung ungerechtfertigte Geschäftsausgaben, wie z. B. die Nutzung eines Privatautos für geschäftliche Zwecke oder Privatreisen, die als Geschäftsreisen verbucht werden. Zudem können auch ausserordentliche Ausgaben verbucht werden oder BVG-Lohnabzüge können plötzlich massiv erhöht werden etc.

Es ist die Aufgabe eines Experten, die korrekte Buchhaltung und damit den korrekten Wert des Unternehmens wiederherzustellen.


Rechtliche Regelungen zur Auflösung der ehelichen Errungenschaftsbeteiligung

Dies sind die Regeln, die das Gericht anwendet, wenn Sie keine gütliche Einigung über die außergerichtliche Auflösung des Güterstandes erzielen.

Die Auflösung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung ist in 5 Phasen unterteilt (Art. 204 bis 220 ZGB):

  • Erstens wird eine Liste des gesamten Vermögens (Aktiv) und aller Schulden (Passiv) jedes Ehegatten erstellt.
  • Zweitens müssen die Ansprüche zwischen Ehegatten bestimmt werden. Die Ansprüche können aus gewöhnlichen Ansprüchen oder variablen Ansprüchen bestehen.
    Gewöhnliche Ansprüche entstehen z.B. aus einem Darlehen, einem Miet- oder Pachtvertrag, einem Arbeitsvertrag oder der gerechten Entschädigung nach Artikel 165 ZGB zugunsten eines Ehegatten, der im Beruf oder Geschäft des Ehegatten mitgewirkt hat.
  • Drittens nimmt jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen zurück, d.h. das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat, und das Vermögen, das er als Erbe erhalten hat (Art. 198 ZGB), sowie etwaige Veräußerungsgewinne oder -verluste.
  • Viertens wird eine Liste der “Netto”-Erwerbe jedes Ehegatten erstellt, d.h. seine Erwerbe abzüglich der Schulden, die sich auf seine Erwerbe beziehen. Diese müssen ebenfalls ausgewertet werden.
  • Fünftens werden der/ die Gewinn/e halbiert.

Einige besondere Aspekte

  • Steuerschulden müssen vom Vermögen des Käufers abgezogen werden (5A_668/2014 und 5A_670/2014).
  • In strittigen Verfahren muss jeder dem Gericht erster Instanz sagen, welchen Betrag er/sie fordert; dies ist oft mit erheblichen Gerichtskosten verbunden. Wenn man vergisst, “quantifizierte Schlussfolgerungen” zu ziehen, berücksichtigt das Gericht die Ansprüche nicht (5A_368/2018).
  • Ein Elternteil kann sich nicht darauf berufen, dass die Unterhaltszahlungen, die er seinem Kind schuldet, mit Forderungen verrechnet werden, die er aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung gegen den anderen Elternteil hat, auch wenn die Unterhaltszahlungen an diesen als gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten sind (5A_445/2015).
  • Grundsätzlich kann ein Ehegatte seine Schulden aus der Auflösung des Güterstandes nicht mit der Teilung der 2. Säule verrechnen, die er dem anderen schuldet (5A_34/2013).
  • Schulden zwischen Ehegatten werden im Prinzip nicht verzinst (BGE 141 III 49).
  • Bei “Kampf” Scheidungen kann die Frage der Auflösung des Ehestandes auf ein späteres Verfahren verschoben werden (Art.283 ZGB und 5A_638/2016).
  • Ein Haustier (Katze, Hund usw.) ist entweder ein eigenes oder erworbenes Eigentum (Art.641 al.2 ZGB). Können sich die Ehegatten nicht einigen, teilt der Gerichtshof das Tier dem Ehegatten zu, der nach den Kriterien des Tierschutzes die beste Lösung für das Tier darstellt (Art. 651 a ZGB). Für einen konkreten Fall eines Eilantrags – in Form von einstweiligen Massnahmen – für das Sorgerecht für einen Hund siehe das Urteil des Genfer Gerichtshofs vom 17. November 2021 : ACJC/1514/2021.
  • Hat ein Ehegatte ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung des Vermögens seines Ehegatten beigetragen, das bei der Liquidation im Wert gestiegen ist, so steht sein Anspruch im Verhältnis zu seinem Beitrag und wird auf der Grundlage des Gegenwartswerts des Vermögens berechnet; im Falle eines Wertverlustes kann er in jedem Fall den Betrag seiner Investition verlangen” (Art. 206 ZGB).
  • Der Gewinn einer Aktiengesellschaft ist als Errungenschaft zu betrachten, da er einen zurückbehaltenen und gehorteten ausschüttbaren Gewinn darstellt, also Vermögenswerte, die nicht für den Betrieb der Gesellschaft notwendig sind (5A_91/2021).
  • Der Wert von börsennotierten Aktien ist keine allgemein bekannte Tatsache. Daher muss im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Wert nachgewiesen werden (5A_1048/2019).
  • Für kleine Unternehmen, die ganz oder weitgehend von einem einzigen Gesellschafter/Aktionär geführt werden (und daher hauptsächlich von den beruflichen Fähigkeiten und Qualitäten des Gesellschafters/Aktionärs abhängen), besteht der Unternehmenswert in erster Linie aus dem Kapital des Unternehmens oder der Kapitalrendite zuzüglich seines Goodwills (und nicht aus der Gewinnkapazität, die das Unternehmen seinem Gesellschafter oder Aktionär verschafft, da diese Kapazität nur schwer auf einen Dritten übertragbar ist und daher keinen Marktwert hat) 5A_361/2022.
  • Zum Wert von Optionsrechten in einer Güterstandsliquidation – von denen einige während des Scheidungsverfahrens ausgeübt worden waren – siehe 5A_667/2020, Erwägungsgrund 3.1.
Artikel aktualisiert am 25/09/2023