Auflösung der Gütertrennung
Im Prinzip gibt es nichts zu liquidieren, da gerade unter der Gütertrennung jeder (ehemalige) Ehegatte sein Eigentum behält und für seine Schulden während der gesamten Dauer der Ehe haftet.
Es kann jedoch vorkommen, dass jeder Ehegatte in dasselbe Vermögen (insbesondere in eine Immobilie; vgl. Art. 251 ZGB) investiert hat, so dass es wichtig ist, diese gemeinsamen Investitionen gegebenenfalls zu liquidieren.
Als Beispiel für die Liquidation einer Miteigentumsliegenschaft in Gütertrennung sowie zur Berechnung der Ausgleichszahlung und der Zuweisung des Eigentums an nur einen Ehegatten, siehe 5A_37/2021, Erw. 3.3 und 5.1. Zur Berücksichtigung des Innenverhältnisses (Schenkung eines Miteigentumsanteils an den anderen), siehe 5A_712/2019, Erw. 3.1.