Scheidung Lexikon Zuteilung Der Familienwohnung Im Eigentum

Familienwohnung

“Familienwohnung”, “ehelicher Wohnsitz” und “gemeinsamer Haushalt” sind alles Begriffe, die die selbe Bedeutung haben.

Die “Familienwohnung” oder “eheliche Wohnung” ist der Ort, an dem die Ehegatten/Partner/Familie leben (5A_141/2020). Es handelt sich also nicht um einen Zweitwohnsitz. Der Begriff “Familienwohnung” gilt nur für verheiratete Paare oder eingetragene Partner, nicht für das Konkubinat (BGE 105 II 197 E. 3c).

Es ist der Ort, an dem sich die Ehepartner/Partner/Familie zum Essen treffen. Es ist der Ort, wo sie schlafen.

Im Falle einer Scheidung, Trennung oder Auflösung einer Partnerschaft muss eine Entscheidung darüber getroffen werden, wem die Familienwohnung / eheliche Wohnung zugewiesen werden soll.

Wenn sich die Ehegatten über die Zuweisung der Familienwohnung an einen von ihnen einigen, genehmigt das Gericht die getroffene Vereinbarung, ohne die dahinterstehende Gründe zu prüfen.

Wenn Sie sich dafür entscheiden, Ihre Scheidungsvereinbarung und Ihr Scheidungsgesuch mit onlinescheidung.ch vorzubereiten, müssen Sie sich über die Zuweisung der ehelichen Wohnung einigen.

In einem “Kampf”-Verfahren teilt das Gericht das Familienheim/die eheliche Wohnung zu. Es prüft, welche Interessen auf dem Spiel stehen, und spricht einem der Ehegatten/Partner die alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung zu, während es dem anderen eine Auszugsfrist auferlegt. Es wurde entschieden, dass das Gericht einen Ehegatten anweisen kann, die Ehewohnung zu verlassen, indem es ihm eine Frist von lediglich 30 Tagen nach Empfang des Urteils setzt (5A_945/2014).

In der Praxis sind die Kriterien für die Zuweisung der ehelichen Wohnung im Allgemeinen wie folgt:

  1. Das Gericht wird zunächst prüfen, für welchen Ehegatten/Partner die eheliche Wohnung angesichts ihrer konkreten Bedürfnisse am nützlichsten ist. Zu den konkreten Bedürfnissen gehören: das Interesse des Kindes, das dem Elternteil anvertraut ist, der die Zuweisung einer Wohnung beansprucht, sich in der ihm vertrauten Umgebung aufhalten zu können (5A_592/2017, 5A_319/2013), das berufliche Interesse eines Ehegatten, der z.B. seinen Beruf im Gebäude ausübt, oder das Interesse eines Ehegatten, sich in dem Gebäude aufhalten zu können, das speziell an seinen Gesundheitszustand angepasst wurde.
  2. Liegen solche Bedürfnisse nicht vor, muss das Gericht prüfen, welcher Ehegatte/Partner unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gesundheitszustands oder des fortgeschrittenen Alters eines Ehegatten/Partners oder seiner engen Verbindung mit der ehelichen Wohnung, vernünftigerweise zum Umzug aufgefordert werden kann. Wirtschaftliche Erwägungen sind in der Regel nicht relevant, es sei denn, die finanziellen Ressourcen der Ehegatten/Partner erlauben es ihnen nicht, diese Unterkunft beizubehalten.
  3. Führt auch das zweite Kriterium zu keinem eindeutigen Ergebnis, muss das Gericht die Rechtsstellung des Vermögens berücksichtigen, das dem Ehegatten zuzurechnen ist, der Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Vermögens ist.

Einige Beispiele:

  • Zuweisung der Wohnung an den Ehemann, der in der ehelichen Wohnung arbeitet und sich am Bau des Hauses beteiligt hat. Die nicht erwerbstätige Ehefrau, die zwei minderjährige Kinder zu versorgen hat, muss das Haus verlassen (5A_747/2015).
  • Zuteilung der ehelichen Wohnung an den Ehemann, der dort seit 25 Jahren kebt, während die Ehefrau erst seit einigen Monaten dort lebt.

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Diese unterschiedlichen Grundsätze spiegeln sich in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichts wider, insbesondere in den folgenden Urteilen: 5A_141/2020 und 5A_829/2016.

In dringenden Fällen, bei “Kampf”-Scheidungen oder Trennungen, kann das Gericht vorläufige Massnahmen beschliessen (5A_829/2016).

Eine Wohnung gilt nicht mehr als Familienwohnung, wenn einer der Partner sie auf eigene Initiative dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit verlassen hat (4A_313/2012). Folglich kann der Person, die die eheliche Wohnung verlässt oder bereits verlassen hat, im Prinzip nicht die ausschliessliche Nutzung der ehelichen Wohnung gewährt werden (vorbehaltlich von Gewalt, die einen überstürzten Auszug erforderlich machte, 5A_298/2014).

Artikel aktualisiert am 18/09/2023