Zuweisung der Familienwohnung zur Miete
Bei Uneinigkeit über die Beendigung des Mietverhältnisses kann eine der beiden Parteien einen Antrag bei Gericht stellen und muss den Vermieter und den anderen Ehepartner/Mieter als Gegenpartei benennen (BGE 145 III 281).
Wenn die Zuweisung der Ehewohnung im Rahmen eines Scheidungs-/Trennungs-/Partnerschaftsauflösungsverfahrens erfolgen soll, wird die Zuweisung in der Regel zu Beginn des Verfahrens in Form einer einstweiligen Anordnung beantragt, um schnell eine erste vorläufige Entscheidung zu erhalten.
Die vorläufige Massnahme greift der endgültigen Zuweisung der Familienwohnung im Endurteil nicht vor.
Das Gericht entscheidet also (entweder vorläufig durch die vorläufigen Massnahmen oder endgültig im Urteil), dass einer der beiden Ehegatten von Rechts wegen Mieter (wenn er es noch nicht war) oder Alleinmieter (wenn er Mitmieter war) wird.
Wenn es das Kindeswohl verlangt oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, so kann das Gericht dem Ehegatten, der nicht im Mietvertrag steht, die Familienwohnung übertragen (Art 121 Abs. 1 und 2).
Der Vermieter kann sich gegen die Anordnung des Mieterwechsels nicht wehren. Demzufolge kann der Vermieter den Mietvertrag aufgrund dieses Mieterwechsels nicht kündigen, ausser er hat ernsthaft zu befürchten, dass die Miete nicht bezahlt wird.
Laut Bundesgericht ist die «Beherbergung von Familienangehörigen» (Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Freunde usw.) durch den Mieter zulässig, sofern dies nicht zu einer Überbelegung der Räumlichkeiten führt. Es handelt sich dabei weder um eine Untervermietung noch um eine Gebrauchsüberlassung, da es an einer entsprechenden vertraglichen Absicht fehlt. Die Beherbergung von Familienangehörigen betrifft verschiedene Situationen, z. B. wenn (i) der Mieter mit seinem Partner oder Lebensgefährten zusammenlebt und sie sich die Miete teilen, (ii) der Mieter die Wohnung nicht mehr selbst bewohnt, sondern sie seinem Ehepartner überlässt, von dem er getrennt lebt, oder (iii) der Mieter den Gebrauch der Mietsache vollständig seinem volljährigen oder nicht volljährigen Kind überlässt, dem gegenüber er eine Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 277 Abs. 2 ZGB unterhaltspflichtig ist (4A_521/2021 E. 3.2.3).
Nach dem Gesetz (Art. 121 Abs. 2 ZGB) haftet der Gatte, der seine Eigenschaft als Mieter verliert dennoch solidarisch für den Mietzins, höchstens aber während zweier Jahre und im Fall, dass derjenige, der alleiniger Mieter geworden ist, seine Miete nicht bezahlt.
Für das Protokoll wird daran erinnert: «Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken» (Art. 169 Abs. 1 ZGB).