Scheidung Lexikon Zuteilung Der Familienwohnung Im Eigentum

Zuteilung der ehelichen Wohnung im Eigentum


Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung richtet sich die Aufteilung des Miteigentums an einer Liegenschaft nach den Art. 650 und 651 ZGB.

Das Gericht kann die Zuweisung in Natur anordnen, sofern die Liegenschaft einem der zukünftigen Ex-Ehegatten zu Alleineigentum zugewiesen werden kann, gegen Ausrichtung einer Ausgleichszahlung (Art. 205 Abs. 2 ZGB; BGE 141 III 53 E. 5.4.2) und sofern ein «überwiegendes Interesse» an einer solchen Zuweisung an einen der beiden besteht (5A_54/2024 E. 6.2).

Andernfalls ordnet es gemäss demselben Entscheid (5A_54/2024 E. 6.2) – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien – die Versteigerung an (öffentlich oder auf die beiden Ehegatten beschränkt).

Wenn auch die Familienwohnung im Eigentum eines Gatten ist, so kann das Gericht dennoch entscheiden, dass der Eigentümer die Wohnung verlassen muss und dem anderen Gatten das Nutzungsrecht an der ehelichen Wohnung überlassen muss.

Für ein Beispiel, in dem der Ehemann – als Eigentümer – im Rahmen einer Trennung (Eheschutzmassnahmen) von seiner Ehefrau ohne Kinder die gemeinsame Wohnung verlassen musste, siehe 5A_677/2024.

Das Gericht kann einem Gatten ein befristetes Wohnrecht einräumen, wenn im Gegenzug eine angemessene Entschädigung oder eine Anrechnung auf die Unterhaltsbeiträge erfolgt (5A_978/2020; Art. 121 Abs. 3 ZGB).

Die «zeitliche Begrenzung» kann sich insbesondere nach dem Alter der Kinder richten. Ein solches Wohnrecht berechtigt die berechtigte Person weder zur Vermietung der Liegenschaft noch zu deren Übertragung oder Belastung mit einer Hypothek.

Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, kann das Wohnrecht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Dies kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Berechtigte sich wiederverheiratet oder eine stabile Beziehung mit einem anderen Partner hat.

Zur Erinnerung: Ein Ehegatte darf ohne die ausdrückliche Zustimmung des anderen weder den Mietvertrag kündigen noch das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern noch durch andere Rechtshandlungen die Rechte einschränken, von denen die Wohnung der Familie abhängt (Art. 169 Abs. 1 ZGB).

Laut Bundesgericht ist die «Beherbergung von Familienangehörigen» (Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Freunde usw.) durch den Mieter zulässig, sofern dies nicht zu einer Überbelegung der Räumlichkeiten führt. Es handelt sich dabei weder um eine Untervermietung noch um eine Gebrauchsüberlassung, da es an einer entsprechenden vertraglichen Absicht fehlt. Die Beherbergung von Vertrauten betrifft verschiedene Situationen, z. B. wenn (i) der Mieter mit seinem Partner oder Lebensgefährten zusammenlebt und sie sich die Miete teilen, (ii) der Mieter die Wohnung nicht mehr selbst bewohnt, sondern sie seinem Ehegatten überlässt, von dem er getrennt lebt, oder (iii) der Mieter die Nutzung der Mietsache vollständig seinem volljährigen oder nicht volljährigen Kind überlässt, dem gegenüber er eine Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 277 Abs. 2 ZGB unterhaltspflichtig ist (4A_521/2021 E. 3.2.3).


Zweitwohnsitz

Sofern die Ehegatten ein Mindestmass an gegenseitigem Verständnis und Kooperation bewahren, kann entschieden werden, dass die Belegung und Nutzung eines Zweitwohnsitzes alternativ erfolgt (5A_623/2022 E. 5.2).

Artikel aktualisiert am 14/04/2026
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