Scheidung Lexikon Trennung

Wie wird der finanzielle Beitrag berechnet?

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Séparation
Partenariat
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Convention de parents non mariés

Es gilt das Prinzip der Autonomie. Wenn jeder Ehegatte über ausreichende Mittel verfügt, um seinen bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, sind bei der Trennung keine Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten fällig (BGE 148 III 358, Erw.5).

Wenn bei der Trennung der gleiche Lebensstandard nicht aufrechterhalten werden kann, muss jeder Ehegatte den gleichen Lebensstandard haben können ( 5A_112/2020, Erw. 6.2).

Wenn Sie Ihre Trennung über die Website durchführen, gelten diese Grundsätze und lassen sich leicht anhand der Budgets vor und nach der Trennung überprüfen, die Sie erstellen müssen und die, die Gerichte verlangen:

  • Wenn die Budgets nach der Trennung von beiden positive Salden aufweisen, wird kein Unterhalt fällig, da jeder genug Ressourcen hat, um seine Kosten und damit seinen Lebensstandard zu decken.
  • Wenn eines der beiden Budgets nach der Trennung defizitär (negativ) ist, entspricht der Betrag des Defizits dem Betrag der fälligen Rente (wenn das Budget des anderen positiv genug ist, um das Defizit des anderen zu absorbieren).
  • Wenn beide Budgets nach der Trennung defizitär sind, müssen die nicht unbedingt notwendigen Kosten des einen und des anderen Budgets gekürzt werden, damit die Budgets mit ähnlichen Beträgen abschließen.

Das Bundesgericht hat die grundlegenden Punkte in seinem Urteil 5A_608/2019, E. 4.2.1 zusammengefasst:

Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags muss das Gericht grundsätzlich das tatsächliche Einkommen der Parteien berücksichtigen.Der Richter kann auch das Einkommen aus Vermögen berücksichtigen, ebenso wie das Einkommen aus Erwerbstätigkeit; wenn das Vermögen keinen oder nur einen geringen Ertrag abwirft, kann ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden.

Wenn das Einkommen (aus Arbeit und Vermögen) für den Unterhalt der Ehegatten ausreicht, wird die Vermögenssubstanz normalerweise nicht berücksichtigt. Andernfalls kann der Unterhalt in der Regel durch Entnahmen aus dem Vermögen der Ehegatten, gegebenenfalls sogar aus dem Eigengut, sichergestellt werden, jedoch nicht auf Kosten des Familienhauses oder geerbter Vermögenswerte (BGE 147 III 393).

Je nach Funktion und Zusammensetzung des Vermögens der Ehegatten kann von jedem Ehegatten erwartet werden, dass er/sie das Kapital seines/ihres Vermögens dafür einsetzt. Wenn diese insbesondere zum Zweck der Altersvorsorge angesammelt wird, ist es gerechtfertigt, sie zur Sicherung des Lebensunterhalts der Eheleute nach der Pensionierung zu verwenden (BGE 147 III 393, Erw. 6.1.4), während dies grundsätzlich nicht der Fall wäre, wenn die Vermögensgegenstände nicht leicht verwertbar sind oder durch Erbschaft erworben wurden (BGE 147 III 393, Erw. 6.3.1) oder in das Wohnhaus investiert wurden.

Es ist auch angemessen, das Vermögen anzugreifen, wenn die Ehegatten zuvor ihr Vermögen ganz oder teilweise zur Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards verwendet haben (BGE 147 III 393, Erw. 6.1.5).

Ob und in welchem Umfang vom Unterhaltspflichtigen (dem Ehegatten, der zahlen muss) verlangt werden kann, dass er sein Vermögen für den laufenden Unterhalt einsetzt, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. So wurde bereits anerkannt, dass von einem Schuldner (dem Ehegatten, der zahlen muss), der nicht erwerbstätig ist und dessen Vermögenseinkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt des Ehepaars zu decken, verlangt werden kann, sein Vermögen einzusetzen, um dem Gläubiger-Ehemann (demjenigen, der die Rente erhalten soll) die Deckung seines erweiterten Existenzminimums oder sogar seines früheren Lebensstandards zu gewährleisten.

Um den Grundsatz der Gleichheit zwischen den Ehegatten zu wahren, kann jedoch von einem Ehegatten nur dann verlangt werden, sein Vermögen für den laufenden Unterhalt zu benutzen, wenn vom anderen verlangt wird, das Gleiche zu tun, es sei denn, er verfügt nicht über das entsprechende Vermögen.

Zieht der Ehepartner ohne wichtigen Grund ins Ausland und erzielt dadurch ein geringeres Einkommen, kann er/sie sich nicht darauf berufen, um die Höhe des geschuldeten Unterhalts zu reduzieren. Dasselbe gilt, wenn er/sie sein/ihr Vermögen zu einem niedrigen Preis oder aus unverständlichen Gründen veräußert (5A_424/2022).

a. Die Grundprinzipien

 

  • Jeder Ehegatte muss seinen Lebensstandard aufrechterhalten können (ATF 148 III 358, E. 5), auch wenn es keine begründete Hoffnung auf eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens gibt (5A_329/2019).Wenn jeder über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um seinen bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, ist kein finanzieller Beitrag (Unterhalt) fällig (5A_ 394/2020 E. 4.4.2, 5A_67/2020, E. 5.4.2, 5A_641/2019 E. 4.4).Wenn einer von beiden etwas spart, wird dieser Betrag nicht geteilt, da er (1) nicht zur Lebenshaltung gehört und (2) dieser Aspekt später bei der Auflösung des Güterstandes behandelt wird (5A_112/2020).Wenn die Mittel nicht ausreichen, um den bisherigen Lebensstandard zu decken, muss jeder seine Ausgaben senken, um einen gleichwertigen Lebensstandard zu erreichen (5A_24/2018, 5A_493/2017 und 5A_48/2013 E. 3.3.2).Gegebenenfalls muss das persönliche Vermögen des einen oder anderen genutzt werden können, um die Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu ermöglichen (5A_608/2019, E. 4.2.1).Bei geringem Einkommen, aber hohem Vermögen muss das Vermögen reduziert werden können, um dem anderen Ehegatten eine angemessene Rente zu zahlen (5A_405/2019 und ATF 147 III 393).
  • Im Gegensatz zum Prinzip der Scheidungsrente ist die bei einer Trennung geschuldete Rente nicht zeitlich begrenzt, wenn der/die Empfänger/in trotz angemessener Bemühungen, die von ihm/ihr erwartet werden können, um (wieder) eine ausreichend bezahlte Arbeit zu finden, die einem ein menschenwürdiges Leben ermöglicht, finanziell nicht unabhängig sein kann (5A_850/2020, BGE 148 III 358, E.5).
  • Das Existenzminimum des Zahlungspflichtigen muss stets gedeckt und gesichert sein. Es besteht kein Anspruch auf Alimente, wenn die Zahlung dieser das Existenzminimum verringern würde.
  • Die Rentenhierarchie muss beachtet werden (siehe Pressemitteilung des Bundesgerichts zum Urteil 5A_457/2018).Im Falle begrenzter finanzieller Mittel haben Alimente für minderjährige Kinder Vorrang vor Alimenten für ehemalige Ehegatten, die wiederum Vorrang vor Alimenten für erwachsene Kinder haben.Daher muss zunächst das Existenzminimum des Zahlers gedeckt werden. Wenn noch Geld vorhanden ist, müssen zunächst die Alimente für das/die minderjährige(n) Kind(er) festgelegt werden. Wenn noch Geld vorhanden ist, werden die Alimente für ehemalige Ehegatten festgelegt, und wenn dann noch Geld vorhanden ist, werden Alimente für erwachsene Kinder festgelegt.

b. Bei einer einvernehmlichen Trennung

Bei einer einvernehmlichen Trennung in gegenseitigem Einvernehmen und gemäss dem Grundsatz der Art. 277 und  279 ZPO können die Ehegatten völlig frei entscheiden, ob (und in welcher Höhe) ein Unterhalt gezahlt werden soll (5A_88/2020), und das Gericht, muss Ihre Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts (oder das Fehlen eines Unterhalts) akzeptieren (ratifizieren) – ausser wenn:

  • Die Rente für den Ehemann/die Ehefrau ist zu hoch und führt zu einer zu geringen Rente für das Kind/die Kinder (Interdependenz zwischen Kinder- und Elternrente. Der Beitrag für Kind(er) hat Vorrang vor allen anderen Renten : BGE 147 III 301, E. 2.2).
  • Die gefundene Vereinbarung ist offensichtlich unfair, unangemessen, anstössig oder völlig unausgewogen (typischerweise geht aus den Budgets hervor, dass einer ein defizitäres Budget hat, und es ist kein Beitrag vorgesehen). Dies ist der Grundsatz, der in Artikel 279 ZPO festgelegt ist.Für ein Beispiel für die Weigerung, eine unbillige Vereinbarung zu ratifizieren, weil sie das Existenzminimum nicht respektiert: 5A_1031/2019.

Wenn Sie Ihre Dokumentation über die Webseite machen, müssen Sie Ihre Budgets vor und nach der Trennung erstellen. Auf diese Weise können Sie schnell sehen, was benötigt wird.

Kurz gesagt, es hängt alles von den tatsächlichen (oder potentiellen finanziellen Ressourcen, angesichts der Verpflichtung zu arbeiten) beider ab.

Siehe auch im Quadrat links die Entwicklungen bei der Arbeitspflicht und dem hypothetischen Einkommen.

c. Bei einer “strittigen”-Trennung

Das Gericht darf nicht mehr zusprechen, als der Ehemann/die Ehefrau beantragt, auch wenn ein höherer Betrag hätte zugesprochen werden können (5A _60/2022).

Das Gericht bestimmt, ob und in welcher Höhe eine Rente geschuldet wird, indem es die Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung anwendet (BGE 147 III 301 E. 4.2).

So wird der nach Deckung der nicht komprimierbaren Ausgaben (Existenzminimum, Miete, Versicherungen, Steuern, ÖV-Abonnement) verfügbare Überschuss grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt, sofern die Ehegatten während ihres Zusammenlebens ihr gesamtes Einkommen für den Unterhalt der Familie eingesetzt haben.

Wenn nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt des Paares / der Familie verwendet wurde – und somit Ersparnisse gebildet wurden -, werden nur die für den Unterhalt des Paares / der Familie ausgegebenen Beträge berücksichtigt und somit die gesparten Beträge ausgeschlossen (BGE 147 III 293, E.4.4, 5A_60/2022 E.3.4.2).

Wenn Einkommen verwendet wurde, um Schulden zu bezahlen / zurückzuzahlen, und in Zukunft Zinsen oder eine vollständige Rückzahlung ansteht, müssen die Schulden grundsätzlich in diesem Stadium berücksichtigt werden, bevor der für die Rente verfügbare Betrag bestimmt wird (5A_60/2022 E.3.4.2, BGE 127 III 289, E.2bb).

Es obliegt der Person, die einen Beitrag beantragt, die Kosten und Ausgaben nachzuweisen, die zur Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards erforderlich sind (5A_170/2020).

Schliesslich werden auch die oben genannten Grundsätze zum hypothetischen Einkommen und zur Arbeitspflicht vom Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Alimente ggf. berücksichtigt.

In dringenden Fällen kann der Beitrag durch vorläufige Massnahmen angefordert werden.

Es ist möglich, rückwirkend Unterhalt für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr vor der Antragstellung zu beantragen (Art. 173 Abs. 3 ZGB), sofern der geschuldete Unterhalt während dieses Zeitraums nicht geleistet wurde (5A_623/2022, Erw. 4.1).

Artikel aktualisiert am 02/08/2023