Verpflichtung zur Arbeit
Was ist die Verpflichtung zur Arbeit?
Steht fest, dass eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft erwartet werden kann, ist zu prüfen, ob und inwieweit dem durch die Aussetzung der Lebensgemeinschaft von seiner Verpflichtung zur Führung des bisherigen Haushalts entbundenen Ehegatten zugemutet werden kann, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig zu investieren und seine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszuweiten.
In solchen Fällen, in denen feststeht, dass die Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht zu vertreten ist, tritt das Ziel der finanziellen Unabhängigkeit der Ehegatten, insbesondere des bisher nicht oder nur teilzeitlich erwerbstätigen Ehegatten, in den Vordergrund (5A_24/2018, BGE 137 III 385).
- Der Grundsatz der finanziellen Unabhängigkeit hat Vorrang vor der Unterhaltspflicht (5A_191/2021)
- Die Verpflichtung zu arbeiten – um finanziell so unabhängig wie möglich zu sein – ist ein allgemeiner Grundsatz des Unterhaltsrechts (BGE 147 III 301, E. 6.2 und 5A_191/2021).
Siehe auch die Pressemitteilung des Bundesgerichts vom 2. März 2021.
Kurz gesagt: Müssiggang und der Komfort versorgt zu werden, können nicht Vorrang vor der finanziellen Unabhängigkeit haben, die von einem Ehepartner erwartet werden kann, der in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen(ATF 147 III 265, Consid. 7. 3).
Dabei geht es zum einen um die Frage, ob einer Person die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihres Alters und ihres Gesundheitszustands. Andererseits muss das Gericht feststellen, ob die Person tatsächlich die Möglichkeit hat, die so bestimmte Tätigkeit auszuüben, und welches Einkommen sie damit erzielen kann, wobei die oben genannten subjektiven Umstände sowie der Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls wird das Gericht ein hypothetisches Einkommen miteinziehen (5A_944/2021).
Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, die durch ein detailliertes ärztliches Attest belegt wird, kann ausreichen, um zu zeigen, dass die betreffende Person tatsächlich keine Arbeit mehr finden kann (5A_584/2022).
Zwar steht es jedem Elternteil frei, sein Arbeitspensum zu verringern oder die Arbeit aufzugeben, aber nicht auf Kosten der Kinder. Grundsätzlich und vorbehaltlich der Schulstufen (siehe unten) ist “die freiwillige Reduzierung der Erwerbstätigkeit durch einen Elternteil nur dann erlaubt, wenn der Lebensstandard der unterhaltsberechtigten Kinder gesichert ist” (5A_273/2018).
Selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens gerechnet werden kann, haben getrennt lebende Ehegatten eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Sie bleiben verheiratet und daher ist Art. 163 ZGB weiterhin anwendbar (5A_608/2019).
Ein paar Beispiele:
- Der nicht erwerbstätige Ehepartner muss, sobald er von der endgültigen Trennung erfährt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Erwägung ziehen. Die Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen (5A_112/2020).
- Wenn die Wiederaufnahme des Ehelebens vernünftigerweise nicht mehr möglich ist, muss die Eigenfinanzierung Vorrang haben und damit grundsätzlich die Pflicht, sich (wieder) in den Arbeitsmarkt einzugliedern oder eine bereits ausgeübte Tätigkeit auszuweiten. (5A_108/2020).
- Der Grundsatz der finanziellen Unabhängigkeit hat Vorrang vor der Unterhaltspflicht (5A_191/2021).
- Eine ausgewogene alternierende Obhut (50/50) führt grundsätzlich zu einer 50%igen Arbeitspflicht (5A_484/2020, 5A_472/2019).
- Die Pflicht zu arbeiten – um finanziell so unabhängig wie möglich zu sein – ist ein allgemeiner Grundsatz des Unterhaltsrechts (BGE 147 III 301 E. 6.2 und 5A_191/2021).
- Grundsätzlich ist es einem Ehepartner zumutbar, wieder zu arbeiten, wenn er unter 50 Jahren alt ist. Zudem ist die Schwelle noch höher, wenn es um die Erhöhung einer nebenberuflichen Tätigkeit geht, die der Ehegatte bereits ausgeübt hat, da die Erhöhung einfacher ist als die Wiederaufnahme einer Tätigkeit für eine Person in dieser Altersgruppe (5A_319/2016).
- Für ein Beispiel einer 51-jährigen Ehefrau, die ihre Aktivitätsrate von 60 % auf 100 % erhöhen muss, siehe 5A_474/2013.
- Keine Verpflichtung zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit einer 50-jährigen Ehefrau (lange Ehe und komfortable finanzielle Situation des Ehemannes, 5A_267/2018).
- Verpflichtung zur Wiederaufnahme einer 80%igen Tätigkeit für eine 50-jährige, gesundheitlich beeinträchtigte Frau, die praktisch nicht gearbeitet hatte (5A_608/2019).
- Eine 60-jährige Frau mit guter Ausbildung und Sprachkenntnissen, die vor der Trennung in Teilzeit gearbeitet hatte und Anspruch auf eine Vermittlung nach dem Arbeitslosengesetz hatte, muss diese Teilzeitarbeit wieder aufnehmen dürfen (5A_526/2014).
- Nach einer 16-jährigen Ehe, in der die Ehefrau nicht gearbeitet hat, kann von einer 47-jährigen Ehefrau mit gesundheitlichen Problemen und ohne berufliche Ausbildung oder Erfahrung erwartet werden, dass sie 50 % ihrer Zeit arbeitet (5A_263/2019).
- Auch wenn sie in der Vergangenheit zeitweise gesundheitliche Probleme hatte, soll eine 46-jährige Frau ohne unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder und mit einer Ausbildung zur medizinischen Sekretärin zu 100 % arbeiten können (5A_202/2022).
- Ein 41-jähriger Ehegatte, der bei guter Gesundheit von der Kinderbetreuung voll entlastet ist und zu 20% arbeitet, muss seine Erwerbstätigkeit während der voraussichtlich mehrjährigen Trennung auf 100% ausdehnen können (BGE 128 III 65 und BGE 130 III 537).
Wenn Kinder vorhanden sind
Wenn Kinder vorhanden sind und nach einer Übergangsphase oder bei fehlender Einigung der Eltern über die Betreuung der Kinder, gilt das Schulabschlussmodell (5A_384/2018 und die Pressemitteilung).
Konkret ist das Bundesgericht der Ansicht, dass ein Elternteil, der nicht bereits berufstätig ist, nicht verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen oder sein Arbeitspensum zu erhöhen, bis das jüngste Kind das Schulalter (im Prinzip ab 4 Jahren) erreicht hat. Es kann jedoch erwartet werden, dass er/sie mindestens 50 % arbeitet, wenn das jüngste Kind das Schulalter erreicht und bis zum Alter von 12 Jahren, dann 80 % bis zum Alter von 16 Jahren und danach 100 %. Wenn der Elternteil bereits arbeitet, in vollem oder reduziertem Umfang, muss er seine Arbeit fortsetzen und kann sein Arbeitstempo nicht auf Grund der genannten Schulregeln einstellen oder reduzieren (Waadtländer Rechtsprechung, CACI 31. Januar 2022).
Weigert sich der Elternteil trotz konkreter Möglichkeiten zu arbeiten, wird das hypothetisches Einkommen einbehalten (5A_191/2021).
Die Betreuung mehrerer Kinder oder der Gesundheitszustand eines Kindes kann eine Abweichung von der Schulstufenregelung rechtfertigen (5A_963/2018).
Bei einer angespannten finanziellen Situation und wenn beide Elternteile vor der Geburt des Kindes – und auch gelegentlich nach der Geburt – gearbeitet haben, muss derjenige, der seine Arbeitszeit nach der Geburt reduziert hat, nach einigen Monaten (9 Monate sind ein grosszügiger Zeitraum) wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen, siehe: 5A_329/2019.
Wird während der Trennung ein neues Kind (mit einer anderen Person als derjenigen, die es zu unterhalten hat) geboren, gelten die Regeln über die Schulabschlüsse nicht, soweit das neue Kind betroffen ist (BGE 144 III 481, 5A_926/2019).
Mit anderen Worten: Eine Mutter kann von ihrem entfremdeten Ehemann keine Alimente mit der Begründung verlangen, dass sie ein neues Kind mit ihrem neuen Partner hat und nicht arbeiten müsste, bis das neue Kind das Schulalter erreicht hat.
Wenn die Mutter Unterhalt zahlen muss und ein neues Kind aus einer neuen Beziehung zur Welt bringt, ist es zulässig, dass sie ihr Arbeitspensum reduziert oder sogar aufhört zu arbeiten, um sich um ihr neues Kind aus der neuen Beziehung zu kümmern, jedoch höchstens während des ersten Jahres (5A_549/2019, 5A_273/2018).
Arbeitslosigkeit
Eine Person, die Leistungen von der Arbeitslosenkasse beziehen möchte, muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu minimieren. Insbesondere muss sie sich um eine Stelle bemühen und zumutbare Stellen unverzüglich annehmen. Die Kriterien der Arbeitslosenversicherung lassen sich nicht unverändert auf das Familienrecht übertragen. Zusätzliche Anstrengungen können im Familienrecht insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder und bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen verlangt werden (5A_983/2021).