Scheidung Lexikon International

International

Entsprechende Verfahren
Divorce hétérosexuel
Séparation
Partenariat
Modification de jugement
Convention de parents non mariés

Welches Gericht ist zuständig?

Die Staatsangehörigkeit des einen oder anderen ist im Prinzip irrelevant, da es auf den Wohnsitz (“gewöhnlichen Aufenthalt”) und nicht auf die Staatsangehörigkeit ankommt.

Einige Staaten, z. B. Frankreich, geben ihren Bürgern die Möglichkeit, sich in dem Staat, dessen Bürger sie sind, scheiden zu lassen, auch wenn sie dort keinen Wohnsitz haben.

Mit einer solchen nationalen Regel können die Schweizer Regeln umgangen werden, die eine zweijährige physische Trennungsfrist vorschreiben, wenn man sich nicht einvernehmlich scheiden lassen will (wenn es zu einer einvernehmlichen Trennung kommt, kann man sich in der Schweiz ohne Einhaltung einer Frist scheiden lassen).

Es bleibt festzuhalten, dass das ausländische Gericht selbst in diesen Fällen nichts über die Liquidation / den Ausgleich von Schweizer Vorsorgegeldern sagen kann (dafür ist nur ein Schweizer Gericht zuständig), noch über alles, was die gemeinsamen Kinder betrifft (elterliche Sorge, Sorgerecht, Besuchsrecht, Unterhaltszahlungen), da nur das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (der Kinder) dafür zuständig ist, darüber zu entscheiden.

Das ausländische Gericht wird sich daher auf den Ausspruch der Scheidung, die Auflösung des Güterstandes und mögliche Unterhaltszahlungen zwischen den Ex-Ehegatten beschränken.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier.

Ebenfalls unerheblich ist der Ort der Eheschliessung.

Hat der eine oder der andere seinen Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Schweizer Gericht grundsätzlich zuständig für die Entscheidung über eine Scheidung, Trennung, Auflösung der Partnerschaft, Abänderung des Urteils (schweizerisch oder ausländisch) oder für die Genehmigung (Annahme) einer Vereinbarung betreffend der Kinder unverheirateter Eltern.

Wenn also der eine und/oder der andere Schweizer Staatsangehöriger ist, aber keiner von beiden in der Schweiz ansässig ist, ist das Schweizer Gericht grundsätzlich nicht zuständig, über eine Scheidung, Trennung oder Auflösung der Partnerschaft zu entscheiden (es sei denn, die Partnerschaft wurde in der Schweiz geschlossen).

Zieht einer der beiden Partner ins Ausland, während in der Schweiz ein Verfahren anhängig ist, bleibt das Schweizer Gericht für die endgültige Entscheidung über die Scheidung, Trennung, Auflösung der Partnerschaft, Abänderung des Urteils oder Genehmigung einer Vereinbarung über das Kind unverheirateter Eltern zuständig.

Ein Umzug im Laufe des Verfahrens hat keinerlei Einfluss auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (ausser bei Kindern, siehe dazu unten).

In einem solchen Fall wird das Verfahren in der Schweiz ohne den Ehepartner fortgesetzt, der entschieden hat, die Schweiz zu verlassen und sich im laufenden Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten zu lassen.


Welche Gesetze kommen zur Anwendung ?

Die Schweiz hat zahlreiche internationale Abkommen abgeschlossen, welche die Vollstreckung des Schweizer Urteils in einer Vielzahl von ausländischen Staaten ermöglichen.

Diese Regeln sind im Allgemeinen in allen Ländern gleich, doch gibt es häufig Ausnahmen, je nach nationaler Gesetzgebung.

Beispielsweise kann ein Franzose vor einem französischen Gericht immer die Scheidung beantragen, auch wenn er nicht in Frankreich wohnhaft ist (Art. 14 des französischen Zivilgesetzbuches).

Jedes Land hat zudem seine eigenen Regeln und Verfahren.

Zum Beispiel verlangen die meisten anderen Länder, anders als die Schweiz, keine zweijährige physische Trennung, bevor man die Scheidung / Auflösung der Partnerschaft einseitig (ohne Zustimmung der anderen Partei) beantragen kann.

Es besteht also ein gewisses Interesse für denjenigen / diejenige, der / die nicht zwei Trennungsjahre abwarten will, sofort und einseitig (ohne Zustimmung des anderen) die Scheidung / Auflösung der Partnerschaft im ausländischen Wohnsitzland oder sogar im Heimatland zu beantragen, wenn das nationale Recht dies zulässt.

Siehe als Beispiel 5A_223/2016:

 

Schweizer Ehegatten wohnen in Frankreich in ihrem Haus, dessen Eigentümer sie sind.
Madame verlässt die eheliche Wohnung, um sich mit ihren Kindern in der Schweiz niederzulassen.
Im Mai 2012 beantragt Monsieur vorsorgliche Maßnahmen im Hinblick auf eine Scheidung, um das Recht auf Nutzung der ehelichen Wohnung in Frankreich, den möglichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau und die elterlichen Rechte an den Kindern (die sich mit der Mutter in der Schweiz befinden) rasch festzulegen.
Das französische Gericht erkennt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Scheidung an. Als vorsorgliche Maßnahme gewährt es Monsieur die Nutzung des Hauses in Frankreich, verurteilt ihn zu einer Alimente für Madame und erklärt sich in allen Angelegenheiten, die die Kinder betreffen, für unzuständig.
Schließlich hat Monsieur nach französischem Recht drei Monate Zeit, um in Frankreich eine Scheidungsklage einzureichen, andernfalls werden die vorsorglichen Maßnahmen hinfällig. Er reicht seinen formellen Scheidungsantrag innerhalb der Frist ein.
Madame reicht im März 2014 in der Schweiz (sie hat dort mit den Kindern Wohnsitz) eine Scheidungsklage ein. Sie beantragt das Sorgerecht für die Kinder, ein Besuchsrecht für den Vater, die güterrechtliche Auseinandersetzung, eine Pension für sich und die Kinder sowie die BVG-Teilung und eine provisio ad litem.
Ergebnis: Das Schweizer Verfahren wird in Bezug auf alle Fragen der Scheidung, der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Rente für Madame ausgesetzt, bis die endgültige Entscheidung in Frankreich zu diesen Fragen vorliegt.

Schließlich berücksichtigen einige ausländische Gesetze das Verschulden (wer ist für die Uneinigkeit verantwortlich), um über die Höhe der Renten zu entscheiden, während das Verschulden im Schweizer Recht keine Rolle spielt.


Welche Behörde ist für Kinderbelange zuständig?

Für Kinderbelange ist nur das Gericht des Wohnsitzes (“gewöhnlicher Aufenthalt”) der Kinder zuständig, um endgültig über die elterliche Sorge, das Sorgerecht, das Besuchsrecht oder den Unterhalt zu entscheiden.

Der Grundsatz ist aus Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens von 1996 (HKsÜ 96) abgeleitet, das von 51 Staaten unterzeichnet wurde. Die Schweiz wendet diesen Grundsatz auch in Fällen an, in denen das andere Land das HKsÜ 96 nicht unterzeichnet hat (Art. 85 IPRG; 5A_809/2012, Erw. 2.3.2).

Als Beispiel siehe (5A_801/2017, Erw. 3.3.2 und 3.3.3; ein französisches Ehepaar, das mit den Kindern in der Schweiz wohnt, führt in der Schweiz ein Scheidungsverfahren durch, nur das Schweizer Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes ist zuständig, um über alles zu entscheiden, was das Kind betrifft). Wenn der Wohnsitz des Kindes rechtmäßig verlegt wurde, wird das Gericht des neuen Wohnsitzes automatisch zum allein zuständigen Gericht, um über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die das Kind betreffen (elterliche Sorge, Sorgerecht, Besuchsrecht, Unterhalt, persönliche Beziehungen usw.).

Ausnahmen von diesem Grundsatz können im Interesse des Kindeswohls angenommen werden, müssen aber die Ausnahme bleiben (5A_679/2022, Erwägungsgrund 5.2.1).

Gegebenenfalls kann das Gericht des Ortes, an dem sich das Kind vorübergehend aufhält, für dringende Massnahmen (vorsorgliche Massnahmen oder “vorläufige Massnahmen”) zuständig sein, bis eine Entscheidung des Gerichts des Wohnsitzes des Kindes vorliegt (Art. 85 Abs. 3 IPRG).

Im Falle eines widerrechtlichen (unerlaubten) Umzug mit dem Kind ins Ausland bleibt das Schweizer Gericht in der Regelzuständig (BGE 149 III 81), insbesondere um alle dringenden Maßnahmen zu ergreifen, die das Kind betreffen (Vorsorgliche Massnahmen).

Wenn kein Antrag auf Rückgabe des Kindes gestellt wird und das Kind sich seit einem Jahr im Ausland aufhält, sind ausschließlich die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes im Ausland für Entscheidungen in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten zuständig, und nicht schweizerische Gerichte (5A_591/2021), die die Situation und die Zuständigkeiten danach vergleichen, ob der Wohnsitzwechsel rechtmäßig oder unrechtmäßig erfolgte.


Eheliche Güterstände

Wie die meisten anderen Länder lässt auch das Schweizer Recht den Ehegatten die Möglichkeit, das auf ihren Güterstand und dessen Abwicklung anwendbare Recht im internationalen Kontext zu bestimmen. Dies ist der Grundsatz von Artikel 52 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG).

Die Ehegatten können entweder das Recht des Landes wählen, in dem sie beide ihren Wohnsitz haben – oder haben werden – oder das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt (Art 52 Abs. 2 IPRG).

Die Ehegatten können diese Wahl vor oder während der Ehe treffen sowie auch während eines Scheidungsverfahrens. Es genügt, wenn die Vereinbarung über das gewählte anwendbare Recht schriftlich getroffen wird, z. B., aber nicht notwendigerweise, in einem Ehevertrag oder einer vorehelichen Vereinbarung (art. 53 IPRG). Sofern in der Vereinbarung über die Rechtswahl nichts anderes festgelegt ist, wirkt die Rechtswahl auf den Tag der Eheschliessung zurück, wenn sie nach der Eheschliessung getroffen wird. Die Parteien können ihre Wahl jederzeit durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes schriftliches Dokument ändern.

Gegebenenfalls können die Parteien auch vorsehen, dass ein Schiedsrichter (und nicht ein nationaler Richter) endgültig über alle Streitigkeiten bezüglich der Liquidierung des Güterstandes  und/oder des anwendbaren Rechts entscheidet (5A_907/2019).

Wenn die Parteien nicht wählen, welches Recht auf ihren Güterstand und dessen Auflösung anwendbar ist, gilt das Recht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes (Art. 54 IPRG). Wenn beispielsweise ein italienisch-französisches Ehepaar, das in der Schweiz wohnhaft ist, das auf ihren Güterstand anwendbare Recht nicht wählt, gilt das Schweizer Recht (da beide in der Schweiz wohnhaft sind). Wenn der letzte gemeinsame Wohnsitz zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags in Russland lag und nur einer der beiden in der Schweiz wohnhaft ist, gilt für den Güterstand und die Auflösung des Güterstandes russisches Recht.

Diese Grundsätze sind im Allgemeinen die Grundsätze, die in anderen Ländern gelten und angewandt werden, insbesondere in der Europäischen Union oder in Ländern, die dem Haager Übereinkommen über die Wahl des anzuwendenden Rechts in Güterstandssachen beigetreten sind.

Es wird daran erinnert, dass der Scheidungsrichter über die Liquidation von Auslandsguthaben (z. B. Immobilien) entscheiden kann. Diese Art von Problematik ist mit sehr hohen Kosten und einem sehr langen Verfahren verbunden, das mehrere Jahre dauern und manchmal sogar unlösbar werden kann. Siehe dazu den Artikel von Anne Reiser in dem es sich um eine Scheidung in der Schweiz und eine Immobilie in Frankreich handelt.

In Bezug auf alle in der Schweiz angesammelten Vorsorgeguthaben ist nur das Schweizer Gericht für die Entscheidung über eine mögliche Aufteilung zuständig. Das ausländische Gericht hat keine Befugnis, irgendetwas in dieser Hinsicht zu entscheiden. Wenn das ausländische Gericht dies dennoch berücksichtigt oder über eine Aufteilung entscheidet, wird das ausländische Urteil in der Schweiz nicht anerkannt. Siehe hier.


Anerkennung eines ausländischen Urteils

Anerkennung eines Rentenabkommens (ohne Urteil)

Kann eine einfache Rentenvereinbarung, die im Ausland getroffen wurde, in der Schweiz anerkannt werden? Diese Frage stellt sich immer häufiger, da der Trend dahin geht, eine Trennung ohne ein Gericht zu ermöglichen und die finanziellen Folgen zu vereinbaren. Dies ist beispielsweise in Frankreich, Spanien oder Portugal der Fall.

Auf internationaler Ebene plant die Haager Konferenz ein neues internationales Übereinkommen, das die Anerkennung und Vollstreckung von privaten Vereinbarungen in Familienangelegenheiten, die Kinder betreffen, ermöglichen soll. Die Vereinten Nationen haben 2019 ein Übereinkommen über internationale Vergleichsvereinbarungen, die durch eine Mediation zustande kommen (Singapur-Konvention über Mediation), verabschiedet.

Die EU-Verordnung Nr. 4/2019 (nicht auf die Schweiz anwendbar) ist seit Juni 2021 in Kraft. Sie geht in die gleiche Richtung. Dasselbe gilt für das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (die Schweiz hat es noch nicht genehmigt).

Kurz gesagt, es gibt einen deutlichen Trend: Einfache private Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen werden zunehmend mit Urteilen gleichgesetzt, die daher im Ausland anerkannt und vollstreckt werden können. Solange die Schweiz das Haager Übereinkommen 2007 nicht genehmigt und/oder die EG-Verordnung 4/2009 übernommen hat, ist es fraglich, ob eine einfache private Vereinbarung über Unterhaltszahlungen in der Schweiz als einem Urteil gleichwertig anerkannt werden kann. Immerhin kann mit einem solchen Abkommen die provisorische Rechtsöffnung eines Rechtsvorschlags gegen einen Zahlungsbefehl in einer Betreibung erwirkt werden.

Zur weiteren Vertiefung des Themas siehe den (kostenpflichtigen) Artikel von Lorène Anthonioz “La reconnaissance et l’exequatur des titres d’entretien extrajudiciaires” (FAMPRA 2/2023).


Ergänzung eines ausländischen Urteils

Es kann vorkommen, dass ein ausländisches Urteil in einem wichtigen Punkt lückenhaft ist, so dass der Schweizer Richter es ergänzen muss (Art. 64 IPRG), um die Vollstreckung in der Schweiz zu ermöglichen. Die Lücke darf nicht auf eine Nachlässigkeit oder ein Verschulden einer Partei im ausländischen Verfahren zurückzuführen sein (BGE 108 II 381).

Einige Beispiele:

  • Scheidungsantrag eines italienischen Ehepaars mit Wohnsitz im Wallis. Die Scheidung wurde zuvor in Italien ausgesprochen, so dass der Schweizer Richter nicht mehr für die Scheidung zuständig ist. Das italienische Urteil enthält jedoch keine Angaben zu den Scheidungsfolgen (insbesondere Unterhaltszahlungen), so dass das Urteil vom Schweizer Richter ergänzt wurde (BGE 108 II 381).
  • Eine von einem islamischen Gericht in Malaysia in Anwendung der Scharia ausgesprochene Scheidung wurde vom Berufungsgericht Zürich anerkannt. Da das ausländische Urteil jedoch nichts über die Beiträge (Pensionen) zugunsten der Ehefrau oder der beiden Kleinkinder aussagte, erklärte sich das Schweizer Gericht für zuständig, das ausländische Urteil zu ergänzen und den Ehemann/Vater zu monatlichen CHF 4’000 als Pensionen für die Ex-Ehefrau und die Kinder zu verurteilen (siehe hier).
  • Unvollständiges portugiesisches Urteil, da keine Renten für die Ehefrau vorgesehen waren (5A_874/2012).
  • Ergänzung eines bosnischen Scheidungsurteils, das nichts über die Rente nach der Scheidung aussagt, obwohl das bosnische Recht die Möglichkeit vorsieht, innerhalb eines Jahres nach Erlass des Urteils eine Rente zu beantragen (5A_549/2022).
  • Auf die Ergänzung eines ausländischen Urteils anwendbares Recht und Verjährung. Kroatisches Urteil, das in der Schweiz durch einen Beitrag für die Ehefrau ergänzt wurde, ein Thema, das im kroatischen Verfahren nicht behandelt worden war (5A_768/2021).

Ausländisches Urteil, das Schweizer Urteil ändert / Schweizer Urteil, das ausländisches Urteil ändert

Grundsätzlich kann ein Schweizer Gericht ein ausländisches Urteil ändern und ein ausländisches Gericht kann ein Schweizer Urteil ändern (5A_70/2021).

Dies gilt nur insoweit, als das Gericht zuständig ist. Das bedeutet, dass das Gericht, das ein früheres Urteil ändert, das Gericht am Wohnsitz des einen oder anderen Ehegatten ist.  Betrifft die Änderung eines Urteils die Kinder, ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder zuständig.


Internationale "Kampf"-Verfahren

Bei strittigen Scheidungen / Partnerschaftsauflösungen kann es leicht zu einem Wettlauf kommen, wer das Verfahren vor dem anderen einleitet, entweder am Gerichtsstand seines eigenen Wohnsitz, oder in seinem Herkunftsland, wenn das nationale Recht dies zulässt.

Denn mit Anrufung des ersten Gerichts wird das zweite Gericht unzuständig.

So kann ein französischer Staatsbürger der mit seiner portugiesischen Frau und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz lebt in Frankreich vor einem französischen Gericht die Scheidung beantragen (so wird das französische Recht zur Anwendung kommen, mit möglicher Berücksichtigung des Verschuldens eines Ehegatten, die es im Schweizer Recht nicht gibt). Somit ist das Schweizer Gericht nicht mehr zuständig für die Entscheidung über die Scheidung, die Auflösung des Güterstandes, die Unterhaltszahlungen für den Ehegatten und die Kinder (wenn ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Frankreich liegt).

Das Schweizer Gericht bleibt jedoch weiterhin zuständig, zumindest vorläufig über dringende Massnahmen (vorsorgliche oder provisorische Massnahmen) zu entscheiden, z.B.

  • Wenn die Kinder ihren Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben : Vorläufiger Entscheid über das elterliche Sorgerecht, die Obhut, das Besuchsrecht, die Zuweisung der ehelichen Wohnung, provisorische Unterhaltszahlungen (für die Kinder und/oder den Ehepartner).
  • Sperrung / Arrest von Bankkonten, dringende Pfändung der Schweizer Löhne, Sicherheitsleistung (finanzielle Garantien) usw.

Solange der gewöhnliche Aufenthalt (der Wohnsitz) der Kinder in der Schweiz bleibt, bleibt das Schweizer Gericht für die endgültige Entscheidung aller Kinderbelange zuständig.

Ab Januar 2025 können elektronische Mittel (z. B. Videokonferenzen) für die Anhörung einer Partei, von Zeugen oder Sachverständigen verwendet werden und sogar Schriftstücke hinterlegt werden. Siehe die Botschaft, den Gesetzesentwurf und die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens hier.


Umzug des Kindes ins Ausland in "Kampf"-Verfahren

Sobald der gewöhnliche Aufenthalt (der Wohnsitz) der Kinder nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts ist, kann das Gericht grundsätzlich keinen endgültigen Entscheid über die Kinderbelange treffen (BGE 143 III 193).

Es besteht also eindeutig das Risiko, dass Kinder im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts ins Ausland gebracht werden.

Dies ist sogar ein “klassisches Vorgehen” in internationalen Scheidungs-/Trennungs-“Kämpfen.

Zum Beispiel sind Deutsche Gerichte besonders “verständnisvoll”. Sie weigern sich allzu oft, das Kind dem anderen Elternteil gemäss den einschlägigen internationalen Konventionen zurückzugeben und treffen dringende (und dann endgültige) Entscheidungen, die es erlauben, das Kind trotz Wortlaut der internationalen Konventionen bei dem in Deutschland ansässigen Elternteil zu belassen.

Noch schwieriger wird die Lage beim Umzug des Kindes in ein Land, das solchen internationalen Konventionen nicht beigetreten ist (z.B. die meisten arabischen Länder). In solchen Fällen wird der andere Elternteil das Kind nie oder nur unter sehr strengen Bedingungen wiedersehen (Besuch des Kindes nur spärlich, nach sehr langen Verhandlungen und nur im Ausland erlaubt).

Bei dieser Art von “Kampf” (der jahrelang dauern kann!) dominieren Emotionen, sowie der Wunsch nach “Rache” oder der Wille, monumentalen Schaden anzurichten, was die ergriffenen Massnahmen rechtfertigt. Dabei macht man sich nicht bewusst, dass dies sicherlich nicht im Interesse des Kindes liegt, sondern dass es sich um die Ausübung reiner – auferlegter – Macht handelt, die dem Kind nur schaden kann.

Die meisten Kinder sind daher durch das sinnlose Verhalten eines ihrer Elternteile traumatisiert (manchmal lebenslang!).

Wenn Sie Ihre Kinder lieben, ist es absolut notwendig, dies zu vermeiden.


Aufteilung des Pensionsvermögen in internationalem Kontext

In allen Angelegenheiten, die sich auf in der Schweiz angesammelte Vorsorgegelder beziehen, ist nur das schweizerische Gericht für die Entscheidung über eine mögliche Teilung zuständig. Ausländische Gerichte haben keine Zuständigkeit, darüber zu entscheiden. Berücksichtigt das ausländische Gericht dies dennoch oder entscheidet es über eine Verteilung, wird das ausländische Urteil in der Schweiz nicht anerkannt.

Artikel aktualisiert am 25/03/2024