Aufenthaltsbewilligung
Erleichterte Einbürgerung
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Schweizerin oder einen Schweizer heiraten, können die Schweizer Staatsbürgerschaft nach fünf Jahren Aufenthalt, davon drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft, leichter erlangen (Art. 21 des Bürgerrechtsgesetz).
Die erleichterte Einbürgerung kann für nichtig erklärt werden (Artikel 36 BüG), wenn sie in betrügerischer Weise, insbesondere durch falsche Angaben, erwirkt wurde. Dies ist der Fall, wenn die räumliche Trennung oder Scheidung nur wenige Monate nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung erfolgt (1C_80/2019).
Bewilligung C
Eine Scheidung, Trennung oder Auflösung der Partnerschaft hat keinen Einfluss auf die Niederlassungserlaubnis (Erlaubnisschein C), die daher normaler weise verlängert wird vorbehaltlich schwerwiegender Fälle, die den Widerruf der C-Lizenz ermöglichen, gemäss Artikel 63 AIG.
Bewilligung B
a. EU- oder EFTA-Bürger
Bürger der Europäischen Union oder der EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen) geniessen Personenfreizügigkeit und haben grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Folglich haben EU- oder EFTA-Bürger ein Recht darauf, dass ihre Bewilligung nach einer Scheidung oder Trennung verlängert wird, wenn sie über die finanziellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
b. Andere Ausländer
Für Angehörige anderer Staaten als der EU oder der EFTA, siehe hier (insbesondere Nr. 6.17 S. 105): Gemäss Artikel 50 AIG ist grundsätzlich keine Verlängerung der Bewilligung möglich, wenn das Zusammenleben nicht mindestens drei Jahre gedauert hat (Art. 42 und 43 AIG) und/oder keine gute Integration vorliegt (Sprache, Arbeit, keine Vorstrafen etc.).
Jahre des Zusammenlebens zählen nicht mit. Es zählen nur die Jahre der Ehe. Andererseits ist es nicht notwendig, dass die drei Jahre in der Schweiz verbracht wurden, da sich die Ehegatten auch für einen anderen Wohnsitz entschieden haben können. Allerdings müssen die Ehegatten tatsächlich zusammenleben und dürfen nicht den Anschein eines Zusammenlebens erwecken (2C_304/2009). Die drei Jahre sind vom Beginn des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten bis zu dem Tag zu berechnen, an dem sich die Ehegatten tatsächlich getrennt haben (BGE 140 I 345).
Zum Beispiel wurde die Verlängerung der Bewilligung eines 30-jährigen Mannes bei guter Gesundheit verweigert, der seit 6 Jahren in der Schweiz lebte (2C_460/2009).
Die Dreijahresfrist gilt pro Ehe. Die Dauern verschiedener kurzer Ehen können nicht zusammengerechnet werden (BGE 140 II 289).
Eine dauerhafte und starke Abhängigkeit von der Sozialhilfe kann ein triftiger Grund für die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sein (2C_173/2011).
Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (hier) garantiert die Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Schweiz ist an diese Konvention gebunden (BGE 144 I 91).
Ausländer, die nicht Bürger der EU oder der EFTA sind, haben jedoch kein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz (BGE 144 I 91).
Siehe auch:
- Die offizielle Webseite : https://www.ch.ch/de/aufenthaltsrecht-fur-auslander-nach-der-scheidung-oder-tod/
- Den Artikel von Me Laure Baumann : Kann eine Aufenthaltserlaubnis (Ausweis B) auf der Grundlage eines Besuchsrechts verlängert werden?
c. Wenn minderjährige Kinder vorhanden sind
Ein Besuchsrecht mit den Kindern bedeutet nicht zwangsläufig ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz, da dieses Besuchsrecht gegebenenfalls nur für kurze Aufenthalte (z.B. in den Ferien) vereinbart werden kann. Grundsätzlich ist eine Entscheidung über die Verlängerung der B-Genehmigung anhand verschiedener Kriterien zu treffen (BGE 144 I 91) :
- Enge und effektive Beziehung zum Kind in emotionaler, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht (nach Zahlung der Alimente),
- Praktische Unfähigkeit, die Beziehung aufrechtzuerhalten, aufgrund der Entfernung zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland des Elternteils, und
- Einwandfreies Verhalten.
Wenn das Kind die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und der ausländische Elternteil (zumindest abwechselnd) die Obhut hat, ist das Kriterium des untadeligen Verhaltens auf schwere Straftaten beschränkt. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 140 I 145).
d. Gewalt
Ein ausländischer Ehepartner hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, wenn er Opfer häuslicher Gewalt ist und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet erscheint. Jedes dieser beiden Elemente kann (je nach Schwere und Umständen des Falles) grundsätzlich einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 AIG darstellen (2C_460/2009).
Denselben Schutz bietet das europäische Recht (EuGH Pressemitteilung vom 2 September 2021 N°147/2021).
Allerdings muss die Gewalt nachgewiesen werden und eine gewisse Intensität erreicht haben (2C_1051/2020, 2C_401/2018), so dass dem betroffenen Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann (2C_460/2009).
Die Anerkennung des Status als Opfer von häuslicher Gewalt (und damit das Recht auf eine Verlängerung des Führerscheins) kann manchmal langwierig und schwierig sein (3 Jahre Verfahrensdauer: 2C_693/2019).