Scheidung Lexikon Verfahren

Scheidung in der Schweiz einreichen: Alles, was Sie wissen müssen!

Entsprechendes Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie sich in der Schweiz scheiden lassen können, welches Gericht Sie anrufen müssen, was Sie für einen Antrag benötigen und wie hoch die Kosten für den Antrag sind.

Wie reiche ich eine Scheidung in der Schweiz ein?

Unterschied zwischen einvernehmlicher Scheidung und einseitiger Scheidung

Beim Gericht ist ein Scheidungsbegehren einzureichen, entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig (ohne Zustimmung der anderen Partei). Das gemeinsame Begehren kann jederzeit eingereicht werden. Es ist nicht erforderlich, vorgängig getrennt zu leben, um ein Scheidungsbegehren im gegenseitigen Einvernehmen einzureichen.

Eine einvernehmliche Scheidung liegt vor, wenn sich beide Ehegatten grundsätzlich über die Scheidung einig sind.

Sind sich die Ehegatten über das Scheidungsprinzip nicht einig (kein gegenseitiges Einvernehmen), kann jeder Ehegatte die Scheidung einseitig (ohne Zustimmung des anderen) verlangen, sofern die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt leben.

In der Zwischenzeit ist ein Eheschutzgesuch (rechtlich: Gesuch um Eheschutzmassnahmen) einzureichen, insbesondere um die zweijährige Trennungsfrist in Gang zu setzen, welche eine Scheidung ohne Zustimmung des anderen ermöglicht. Die Eheschutzmassnahmen regeln die Beziehungen sowie die Folgen der Trennung.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen Scheidung und Trennung werden hier erläutert.

Im Fall einer einvernehmlichen Scheidung: Wie geht es weiter?

Wenn sich die Eheleute auch über alle Nebenwirkungen der Scheidung einigen können, handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung mit vollständiger Einigung: Das Gericht prüft lediglich, ob die Einigung fair und mit dem Wohl der Kinder vereinbar ist. Ist dies der Fall, wird es die Vereinbarung durch ein Urteil akzeptieren (es «genehmigt» sie).

Wenn sich die Eheleute nicht über einen Teil oder alle Nebenwirkungen der Scheidung einigen können, handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung mit Teilkonvention Einigung: Die Eheleute bitten, das Gericht, über die Nebenwirkungen zu entscheiden, über die noch Uneinigkeit besteht. In solchen Situationen ist es immer besser, sich an einen Vermittler zu wenden, als sich von einem Richter eine Lösung aufzwingen zu lassen.

Welche Dokumente müssen für eine einvernehmliche Scheidung eingereicht werden?

Im Rahmen des Scheidungsbegehrens sind neben der Vereinbarung und den Budgets verschiedene Unterlagen einzureichen. Eine entsprechende Dokumentenliste ist hier abrufbar.

Neben des Scheidungsbegehrens, der Vereinbarung und den Budgets sind insbesondere die Originalbestätigungen der Vorsorgeeinrichtungen (BVG) beizulegen, aus denen hervorgeht, welche Ansprüche jede Partei während der Ehe in der beruflichen Vorsorge erworben hat. Die Plattform onlinescheidung.ch stellt hierfür ein Musterschreiben zur Verfügung.

Zudem ist das Original eines Familienausweises beizulegen, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Dieser ist vorgängig zu beantragen und einzuholen. Auch hierfür bietet onlinescheidung.ch ein entsprechendes Musterschreiben an.


Welche Elemente müssen in einer Scheidungskonvention enthalten sein?

In der Konvention werden neben dem Budget auch die Nebenwirkungen der Scheidung festgehalten und geregelt. Dies sind die folgenden Punkte:

  • Zuweisung der Familienwohnung
  • Nachehelicher Unterhalt (oder kein Unterhalt) für einen der Ehegatten nach der Scheidung
  • Güterrechtliche Auseinandersetzung (Aufteilung des den Ehegatten gehörenden Vermögens)
  • BVG-Teilung (Aufteilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge)

Bei minderjährigen Kindern:

  • Elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht
  • Kinderunterhalt (Unterhaltsbeitrag für minderjährige Kinder)
  • Zuweisung der Familienzulagen
  • Aufteilung der Erziehungsgutschriften

All diese Fragen werden in der von onlinscheidung.ch vorgeschlagenen Vereinbarung geregelt.


Wo kann ich mein Scheidungsbegehren einreichen?

Für die Scheidung ist das Zivilgericht am Wohnsitz eines der Ehegatten zuständig. Dabei spielen weder die Staatsangehörigkeit noch der Ort der Eheschliessung eine Rolle.

Sind minderjährige Kinder betroffen, ist für sämtliche das Kind betreffenden Fragen (elterliche Sorge, Obhut, Unterhalt) ausschliesslich das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder zuständig. Diese Regel gilt unabhängig von der Art des Verfahrens.


Einreichung eines Scheidungsbegehrens: Wer trägt die Kosten?

Das Gericht tritt auf ein Scheidungsbegehren grundsätzlich erst ein, wenn die Gerichtskosten bezahlt worden sind. Es handelt sich dabei um eine Gerichtsgebühr, deren Höhe je nach Kanton variiert.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehegatten vereinbaren, die Verfahrenskosten je hälftig zu tragen oder anders aufzuteilen.

Bei einer einseitigen Scheidung (ohne gegenseitiges Einvernehmen) entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten und auferlegt diese einem oder beiden Ehegatten. Verfügt eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung einer anwaltlichen Vertretung, kann sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.


Besonderheiten einer Scheidung bei Vorhandensein von Kindern

Für sämtliche Fragen, die ein minderjähriges Kind betreffen (elterliche Sorge, Obhut, Unterhalt), ist ausschliesslich das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig.

Das Gericht ist nicht an die Vereinbarung der Eltern gebunden, soweit es um Belange eines minderjährigen Kindes geht. Es hat seine Entscheidung in erster Linie am Kindeswohl auszurichten. Haben die Eltern jedoch Regelungen getroffen, die dem Kindeswohl entsprechen, besteht grundsätzlich kein Anlass für das Gericht, die Vereinbarung nicht zu genehmigen und an deren Stelle eine eigene Regelung zu treffen.

Wie verhält es sich mit dem Kindesunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt?

Der Elternteil, der nicht die Obhut über das Kind (die Kinder) hat, hat dem anderen Elternteil einen Unterhaltsbeitrag zur Deckung der Kosten des Kindes zu leisten (rund 17 % bei einem Kind, 27 % bei zwei Kindern, 33 % bei drei Kindern). Diese Prozentsätze beziehen sich auf das Nettoeinkommen des nicht betreuenden Elternteils.

Bei einer ausgewogenen alternierenden Obhut werden diese Prozentsätze auf die Differenz der Nettoeinkommen beider Eltern angewendet.

Die Gerichte wenden diese Prozentsätze jedoch nicht schematisch an, sondern eine relativ komplexe Berechnungsmethode, die in den meisten „üblichen“ Fällen (Einkommen zwischen 6’000.– und 15’000.– CHF pro Monat) zu vergleichbaren Ergebnissen führt.


Einreichung eines Scheidungsbegehrens ohne Anwalt: Welche Möglichkeiten bestehen?

Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) schreibt in familienrechtlichen Verfahren keine anwaltliche Vertretung vor.

Die massgeblichen Grundsätze sind weitgehend vorgegeben, sodass eine anwaltliche Vertretung in der Regel nur bei körperlicher oder psychischer Gewalt oder bei erheblichen Vermögensverhältnissen erforderlich ist. Für die Regelung der Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt), für die Frage eines allfälligen nachehelichen Unterhalts (Höhe und Dauer), für die güterrechtliche Auseinandersetzung oder den Vorsorgeausgleich ist eine anwaltliche Vertretung grundsätzlich nicht notwendig, da die rechtlichen Leitlinien weitgehend feststehen.

Haben die Parteien Schwierigkeiten, sich in einem bestimmten Punkt zu einigen, empfiehlt es sich, eine Mediation in Anspruch zu nehmen.


Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren nach Einreichung des Gesuchs?

Scheidungsverfahren ohne gegenseitiges Einvernehmen sind nicht nur finanziell, sondern auch emotional und psychisch belastend: Sie ziehen sich in die Länge (bis zu 10 Jahre oder mehr bis vor Bundesgericht), es muss abgewartet werden, bis die Anwältinnen und Anwälte ihre Rechtsschriften einreichen, und anschliessend werden Verhandlungen angesetzt. Monate – ja sogar Jahre – vergehen. Man wartet, immer wieder. Es ist erforderlich, die anwaltliche Vertretung zu kontaktieren (oft mit begrenzter Verfügbarkeit), E-Mails zu verfassen, ältere Unterlagen – insbesondere buchhalterische – zusammenzustellen und ein Dossier aufzubereiten. Es folgt erneut eine Phase des Wartens, die häufig in Frustration mündet und nicht selten zu weiteren Rechtsmitteln führt.

Als Beispiel siehe 5A_54/2024: Das Bundesgericht benötigt 2 Jahre (!!), um seinen Entscheid zu fällen, in einem einseitigen Scheidungsverfahren, das bereits seit 10 Jahren dauert. Die Beschwerde wird in zahlreichen Punkten abgewiesen, in anderen jedoch gutgeheissen, sodass die Sache zur neuen Entscheidung über die gutgeheissenen Punkte an das kantonale Gericht zurückgewiesen wird. Eine neue prozessuale Runde für weitere Jahre. Zur Freude der Anwälte!

Sind Kinder betroffen, haben konfliktreiche Scheidungen zudem besonders gravierende Auswirkungen auf deren Entwicklung und Wohlbefinden: Sie führen zu Loyalitätskonflikten und können die Kinder – häufig schwer und mitunter dauerhaft – psychisch belasten.


FAQs

Weitere Informationen zum Thema: Welche Kosten verursacht eine Scheidung in der Schweiz?

550.– CHF für ein Ehepaar bei einer einvernehmlichen Scheidung über die Plattform divorce.ch.

Bei einer streitigen Scheidung hingegen fallen auf beiden Seiten Anwaltskosten in der Höhe von mehreren zehntausend Franken an (und dies häufig für ein Ergebnis, das aufgrund der klaren rechtlichen Grundsätze weitgehend vorhersehbar ist).

Was sind die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung gegenüber einer einseitigen Scheidung?

Rund 95 % der in der Schweiz ausgesprochenen Scheidungen erfolgen einvernehmlich.

Die wichtigsten Vorteile sind insbesondere:

a) Wahrung des Kindeswohls und Schutz der Kinder vor schwerwiegenden, mitunter langfristigen psychischen Belastungen

b) Vermeidung erheblicher Anwaltskosten, da die rechtlichen Grundsätze weitgehend feststehen und das Ergebnis eines streitigen Verfahrens in der Regel bereits im Voraus absehbar ist

c) Rasche Klärung der Situation und Möglichkeit, einen neuen Lebensabschnitt zeitnah zu beginnen

Welche Unterlagen muss ich bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren einreichen?

Die zusätzlich zur Scheidungsvereinbarung einzureichenden Unterlagen sind:

 

  • Eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung betreffend die Zuweisung der Familienwohnung, den nachehelichen Unterhalt (oder dessen Ausschluss), die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Vorsorgeausgleich (Teilung der BVG-Guthaben oder Verzicht darauf) sowie – bei minderjährigen Kindern – die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Kindesunterhalts
  • Familienausweis im Original, nicht älter als 6 Monate
  • Budgets
  • Berechnung des gebührenden Unterhalts des Kindes
  • Einkommensnachweise beider Eltern (Jahreslohnausweis sowie Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate) bzw. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit Bilanz und Erfolgsrechnung (oder zumindest ein Budget bei kürzlich aufgenommener Tätigkeit)
  • Kopien der Nachweise über weitere Einkünfte (Unterhaltsbeiträge, Renten, Sozialleistungen usw.)
  • Kopien der Mietverträge bzw. der jährlich bezahlten Mietzinse oder – bei Eigentum – der Hypothekarzinsen
  • Kopien der Prämienrechnungen der Krankenversicherung
  • Kopie der letzten Steuerveranlagung
  • Originalbestätigungen der Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule), nicht älter als 6 Monate

Bei einer einseitigen Scheidung (ohne gegenseitiges Einvernehmen) sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:

  • Familienausweis im Original, nicht älter als 6 MonateKonkrete Budgets
  • Budgets unter Berücksichtigung der Existenzminima
  • Berechnung des gebührenden Unterhalts des Kindes
  • Einkommensnachweise (Jahreslohnausweis sowie Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate) bzw. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit Bilanz und Erfolgsrechnung (oder zumindest ein Budget bei kürzlich aufgenommener Tätigkeit)
  • Kopien der Nachweise über weitere Einkünfte (Unterhaltsbeiträge,
  • Renten, Sozialleistungen usw.)
  • Kopie des Mietvertrags bzw. der jährlich bezahlten Mietzinse oder – beiEigentum – der Hypothekarzinsen
  • Unterlagen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung
  • Kopien der aktuellen Prämienrechnungen der Krankenversicherung
  • Kopie der letzten Steuerveranlagung
  • Originalbestätigung der Vorsorgeeinrichtung (2. Säule), aus der hervorgeht, welche Vorsorgeguthaben während der Ehe angespart wurden, nicht älter als 6 Monate
Artikel aktualisiert am 16/04/2026
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