Scheidung Lexikon Verfahren

Einleitung | Verfahren

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Eine einvernehmliche Scheidung dauert 3 Monate. Eine «strittige» Scheidung dauert oft länger als ein Jahr.

Der Zivilprozess ist bundesweit anwendbar, so dass er in allen Kantonen gilt. Er ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) ausführlich beschrieben, insbesondere in den Artikeln 271 ff, die sich speziell mit Trennung und Scheidung befassen.

Das Verfahren soll einen fairen Prozess gewährleisten (Art. 6 EMRK).

Zu den Verfahrensregeln gehören unter anderem:

  • Regeln, die das zuständige Gericht bestimmen
  • Die Befugnis des Gerichts bei der Beweiswürdigung
  • Die Grenzen der Befugnisse des Gerichts (z. B. ist ein Gericht immer völlig frei in der Entscheidung über alles, was Kinder [Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht, Beiträge] oder Vorsorgeausgleich betrifft, unabhängig von der von den Parteien vorgelegten Vereinbarung).
  • Die Achtung der — verfassungsmässigen — Grundrechte, insbesondere der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 8 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des Rechts auf Anhörung (Art. 29 BV) vor einer Entscheidung – auch für Kinder ab 6 Jahren —, sich zu den Behauptungen der anderen Person zu äussern und die eigenen Behauptungen darzulegen / zu beweisen.

Eine «strittige» Scheidung dauert viele Monate, oft mehr als ein Jahr, ist sehr (Anwaltskosten, ausser wenn Ihnen steht unentgeltliche Rechtspflege zu), zeitaufwändig (Anwaltstermine, Anhörungen vor Gericht) und emotional sehr belastend.

Als extremes Beispiel siehe das Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 (BGE 147 III 265): Als die Eltern ihr Verfahren begannen, war das Kind 5 Jahre alt. Als sie es schliesslich beendeten, war das Kind 15 Jahre alt. 10 Jahre Verfahren, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Obhut für das Kind dem Vater zugesprochen wird und die Mutter 1’000.- pro Monat an Unterhalt zahlen muss. Das ist völlig unvernünftig.

Ein solcher Verfahrensablauf sollte, soweit wie möglich, auf die Fälle beschränkt werden, in denen Gewalt und/oder offensichtliche Böswilligkeit mitspielt (z. B. wenn angemessene Unterhaltsbeiträge stur verweigert werden).

In allen anderen Fällen ist ein zügiges Scheidungsverfahren mit gegenseitigem Einvernehmen vorzuziehen, damit eine akzeptable Grundlage für die Ausgestaltung der Scheidungs-/Trennungsvereinbarung geschaffen werden kann. Vor allem dann, wenn Kinder vorhanden sind, denn diese leiden ganz besonders!

Onlinescheidung.ch ermöglicht Ihnen, die Vereinbarung selbst zu erstellen und das gesamte Verfahren der Scheidung, Trennung, Auflösung der Partnerschaft und die Vereinbarung für unverheiratete Eltern eigenständig abzuwickeln.

Das Scheidungsverfahren mit gegenseitigem Einvernehmen ist einfach und schnell. Zirka 3 Monate nach Einreichen des gemeinsamen Scheidungsbegehrens sind Sie geschieden. Das Trennungsverfahren mit gegenseitigem Einvernehmen ist identisch mit dem Scheidungsverfahren mit gegenseitigem Einvernehmen.

Das einvernehmliche Verfahren umfasst vier Phasen:

1. Einreichen des Begehrens, der Vereinbarung und der Nachweise bei der zuständigen Gerichtskanzlei.

2. Im nächsten Schritt werden Sie vom Gericht zu einer Anhörung aufgerufen.

3. Sind Kinder vorhanden, kann das Gericht ein Bericht der Sozialeinrichtungen zu den Kinderbelangen beantragen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarung der Ehegatten dem Wohl der Kinder entspricht. Nur nachdem er diesen Bericht bekommen hat, wird das Gericht das Urteil fällen.

4. Sie werden das Urteil per Post erhalten.

Es gibt keine vorherige Schlichtungsanhörung.

Bezüglich Ihrer finanziellen Situation:

Haben Sie vereinbart, dass das Gericht die Höhe der Unterhaltbeiträge für die Kinder festlegen soll, so legt er diese Beiträge fest. Als Ausgangsbasis dienen die erstellten Budgets und die Nachweise über Ihre finanzielle Situation.

Ist Ihre Scheidungsvereinbarung vollständig und umfasst auch die Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder, so wird das Gericht Ihre Zahlen und Bedingungen wiedergeben, sofern sie mit den Interessen des Kindes (oder der Kinder) und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten vereinbar sind.

Was die Unterhaltsbeiträge an den Ex-Ehegatten betrifft (oder die Abwesenheit von solchen Unterhaltsbeiträgen), so wird das Gericht grundsätzlich eine solche Abmachung akzeptieren, ausser wenn diese offensichtlich ungerecht ist.

Was die Abmachung bezüglich der Teilung oder Verzicht auf die Teilung der beruflichen Vorsorge betrifft, so ist das Gericht frei, diese Abmachung zu genehmigen oder anders zu entscheiden. Sehen Sie mehr dazu auf unserer Seite unter Scheidung und berufliche Vorsorge und Verzicht auf den Vorsorgeausgleich.

Das Urteil tritt 30 Tage (10 Tage im Falle einer Trennung) nach Erhalt in Kraft (diese Frist soll Ihnen eine Bedenkzeit verschaffen, in der Sie Ihre Meinung ändern können oder Ihnen ermöglichen, sich an eine höhere Instanz zu wenden, falls das Scheidungsurteil nicht Ihren Erwartungen entspricht). Wird innerhalb der 30 resp. 10 Tage keine höhere Instanz aufgerufen, so ist das Urteil rechtskräftig, sowohl was die Scheidung / Trennung anbelangt, als auch alle im Urteil erwähnten Nebenfolgen.

Artikel aktualisiert am 17/10/2024