Partnerschaft und Kinder
Unterhaltsbeitrag für das Adoptivkind des Partners
In Bezug auf das Adoptivkind des Partners oder der Partnerin sind die Folgen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die gleichen wie bei einer Scheidung. Art. 17 Abs. 3 bis PartG verweist ausdrücklich auf die aktuellen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 270 bis 327c ZGB).
Insbesondere steht dem Adoptivkind durch den nicht sorgeberechtigten Partner ein Unterhaltsbeitrag zu (Art. 285 ZGB).
Unterhaltsbeitrag und das Recht auf Kontakt mit dem nicht adoptierten Kind seines Partners
Das PartG sieht weder einen Unterhaltsbeitrag noch persönliche Beziehungen zu dem nicht adoptierten Kind des Partners vor.
Im Rahmen einer Vereinbarung können die Partner jedoch die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags und die Bedingungen für den Kontakt zwischen dem Partner und dem nicht adoptierten Kind vereinbaren.
Dies ist dann eine natürliche und keine rechtliche Verpflichtung, so dass die Nichtzahlung des vereinbarten Unterhaltsbeitrags für das Kind oder die Nichteinhaltung des vereinbarten Umgangs keine behördliche Vollstreckung nach sich zieht (siehe hier).
Wenn also in Ihrem konkreten Fall eine solche Situation eintritt, treffen Sie eine Vereinbarung zwischen Ihnen.
Recht auf Kontakt mit dem Adoptivkind seiner Partnerin oder seines Partners
Die Aussetzung des Zusammenlebens sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ermöglicht es, dem Partner, der das Kind des anderen Partners adoptiert hat, das Recht einzuräumen, den Kontakt mit dem Kind aufrechtzuerhalten. (Art. 27 Abs. 2 PartG und Art. 274a ZGB). Insbesondere ein Besuchsrecht (5A_755/2020) oder sogar – in Ausnahmefällen – die Obhut.