Zuteilung der Familienwohnung im Eigentum
Wenn auch die Familienwohnung im Eigentum eines Gatten ist, so kann das Gericht dennoch entscheiden, dass der Eigentümer die Wohnung verlassen muss und dem anderen Gatten das Nutzungsrecht an der Familienwohnung überlassen muss.
Das Gericht kann einem Gatten ein befristetes Wohnrecht einräumen, wenn im Gegenzug eine angemessene Entschädigung oder eine Anrechnung auf die Unterhaltsbeiträge erfolgt (5A_978/2020; Art. 121 Abs. 3 ZGB).
Die zeitliche Beschränkung wird vor allem in Abhängigkeit des Alters der Kinder festgesetzt. Das Wohnrecht erlaubt dem Berechtigten weder Vermietung, Übertragung, noch hypothekarische Belastung der Wohnung.
Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, kann das Wohnrecht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Dies kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Berechtigte sich wiederverheiratet oder eine stabile Beziehung mit einem anderen Partner hat.
Zur Erinnerung: Ein Ehegatte darf ohne die ausdrückliche Zustimmung des anderen weder den Mietvertrag kündigen noch das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern noch durch andere Rechtshandlungen die Rechte einschränken, von denen die Wohnung der Familie abhängt (Art. 169 ZGB).
Laut Bundesgericht ist die «Beherbergung von Familienangehörigen» (Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Freunde usw.) durch den Mieter zulässig, sofern dies nicht zu einer Überbelegung der Räumlichkeiten führt. Es handelt sich dabei weder um eine Untervermietung noch um eine Gebrauchsüberlassung, da es an einer entsprechenden vertraglichen Absicht fehlt. Die Beherbergung von Vertrauten betrifft verschiedene Situationen, z. B. wenn (i) der Mieter mit seinem Partner oder Lebensgefährten zusammenlebt und sie sich die Miete teilen, (ii) der Mieter die Wohnung nicht mehr selbst bewohnt, sondern sie seinem Ehegatten überlässt, von dem er getrennt lebt, oder (iii) der Mieter die Nutzung der Mietsache vollständig seinem volljährigen oder nicht volljährigen Kind überlässt, dem gegenüber er eine Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 277 Abs. 2 ZGB unterhaltspflichtig ist (4A_521/2021 E. 3.2.3).
Zweitwohnsitz
Sofern die Ehegatten ein Mindestmass an gegenseitigem Verständnis und Kooperation bewahren, kann entschieden werden, dass die Belegung und Nutzung eines Zweitwohnsitzes alternativ erfolgt (5A_623/2022 E. 5.2).