Steuerbetrug, Elektronische Überwachung, Vorsorgeausgleich
1. Steuerhinterziehung / Steuerbetrug
Die Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG und entsprechende Bestimmungen in den kantonalen Gesetzgebungen) ist eine Verwaltungsübertretung, die zu einer Nachsteuer, zur Zahlung von Verzugszinsen sowie zu einer administrativen Busse wegen unvollständiger oder verspäteter Steuererklärung führt.
Die Busse entspricht in der Regel dem Betrag der hinterzogenen Steuer, kann jedoch bei leichter Fahrlässigkeit auf ein Drittel reduziert oder bei schwerem Verschulden auf bis zu dem Dreifachen der hinterzogenen Steuer erhöht werden.
Typischerweise stellt das « Vergessen », ein Bankkonto (9C_39/2023) oder eine geldwerte Leistung (vgl. 2C_1006/2020) zu deklarieren, eine Steuerhinterziehung dar.
Eine Steuerhinterziehung kann auch fahrlässig begangen werden (z. B. durch ungenügende Information, 9C_653/2025).
Die falsche Behauptung, Ehegatten seien getrennt (oder sogar geschieden), nur um eine getrennte Besteuerung zu erreichen, kann ebenfalls eine Steuerhinterziehung darstellen (9C_124/2023: indonesische Ehegatten, die sich als getrennt ausgaben und sich auf ein zweifelhaftes ausländisches Scheidungsurteil beriefen; Rechtsmissbrauch).
Der Steuerbetrug (Art. 14 VStrR und entsprechende kantonale Bestimmungen) ist hingegen eine Straftat. Er führt ebenfalls zu einer Nachsteuer und Verzugszinsen, zusätzlich jedoch zu einer strafrechtlichen Sanktion (Busse oder Freiheitsstrafe, mit oder ohne Bewährung).
Er bildet häufig die Grundlage für weitere Straftaten, insbesondere Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) oder Insiderhandel (Art. 154 FinfraG).
Der Unterschied zur Steuerhinterziehung liegt darin, dass der Steuerpflichtige bewusst und vorsätzlich handelt, um die Steuerbehörden zu täuschen, insbesondere durch gefälschte Bescheinigungen / Verträge oder andere arglistige Täuschungshandlungen (z. B. Einreichen gefälschter Buchhaltungsunterlagen; BGE 125 II 250).
2. Elektronische Überwachung (elektronische Fussfessel)
a. Allgemeines
Ein neues System soll die Bekämpfung häuslicher Gewalt in der Schweiz stärken, indem eine kontinuierliche elektronische Überwachung der Täter rund um die Uhr eingeführt wird.
Im Gegensatz zum bisherigen System, das lediglich eine nachträgliche Kontrolle der Geolokalisierung ermöglicht, soll künftig eine Überwachung in Echtzeit erfolgen.
Ziel ist ein besserer Schutz der Opfer, insbesondere durch das frühzeitige Erkennen, wenn sich eine überwachte Person einer verbotenen Zone nähert (z. B. Wohn- oder Arbeitsort des Opfers).
Pilotprojekte sollen zunächst in einzelnen Kantonen durchgeführt werden.
Diese Entwicklung zeigt ein wachsendes Bewusstsein dafür, dass bei häuslicher Gewalt rasche und präventive Massnahmen erforderlich sind und nicht nur eine Kontrolle im Nachhinein.
b. Kritik
Trotz des möglichen Nutzens der Technologie stellt sie keine ausreichende Lösung für sich allein dar.
Menschliche, psychologische und soziale Aspekte bleiben zentral, weshalb solche Massnahmen in ein umfassendes Betreuungskonzept eingebettet werden müssen, um wirklich wirksam zu sein.
c. Kantonale Entwicklung
In mehreren Schweizer Kantonen, insbesondere in der Deutschschweiz, nimmt das Interesse an diesem System stark zu.
Einige Kantone, wie Zürich, haben bereits Pilotprojekte durchgeführt, während andere an einer nationalen Koordination zur Weiterentwicklung der elektronischen Überwachung teilnehmen.
Ziel ist ein dynamischeres System, das ein sofortiges Eingreifen bei risikobehaftetem Verhalten ermöglicht.
Mehrere Kantone planen, entsprechende Projekte in den kommenden Jahren einzuführen oder auszubauen, was eine zunehmende Harmonisierung und verstärkte Prävention widerspiegelt.
d. Reaktion der Bevölkerung
Die Reaktionen auf diese Massnahme sind überwiegend positiv. Viele sehen darin einen wichtigen Fortschritt im Opferschutz.
Gleichzeitig bestehen gewisse Vorbehalte hinsichtlich der tatsächlichen Wirksamkeit. Einige sind der Meinung, dass elektronische Überwachung allein nicht ausreicht und durch strengere strafrechtliche Sanktionen ergänzt werden sollte.
Zudem bestehen praktische Fragen, etwa zur Interventionszeit der Behörden oder zur Dauer der Massnahme, was einen gewissen Klärungsbedarf zeigt.
3. Vorsorgeausgleich zu einem Zeitpunkt vor der Scheidung?
Gemäss Art. 122 ZGB sind die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge (nur 2. Säule) grundsätzlich hälftig zu teilen. Diese besonderen Regeln gelten unabhängig vom Güterstand (also auch bei Gütertrennung).
Die Grundidee ist zweifach: Einerseits soll verhindert werden, dass einer der Ehegatten im Alter auf Sozialhilfe angewiesen ist; andererseits ist es gerecht und angemessen, dass die während der Ehe für die Altersvorsorge angesparten Mittel beider Ehegatten ausgeglichen werden, sodass keiner im Hinblick auf die berufliche Vorsorge benachteiligt wird.
Kurz gesagt soll jede Person über ausreichende finanzielle Mittel für den Ruhestand verfügen (eine « angemessene berufliche Vorsorge », vgl. Art. 124b ZGB), unabhängig vom Güterstand oder von der Aufgabenteilung innerhalb der Ehe (5A_483/2023; 5A_443/2018 E. 5.3.2). Dieser Schutz ist umso stärker, je länger die Ehe gedauert hat (mehr als 7 Jahre) oder je näher die Ehegatten dem Rentenalter sind (ab 55 Jahren).
Die Ehegatten können daher nicht frei vereinbaren, dass der Vorsorgeausgleich zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt als der Einreichung des Scheidungsbegehrens erfolgt (z. B. zum Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung), da das Gesetz klar festlegt (Art. 122 ZGB), dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben – also auch während der Trennungszeit – bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens zu berücksichtigen sind (5A_540/2024 E. 4.3.2; 5A_153/2019).
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