März 2025
Persönliche Beratung: unsere Spezialisten stehen Ihnen zur Verfügung
Das Zuhören und der Dialog mit einem neutralen Dritten, einem Rechtsexperten, der wohlwollend und einfühlsam ist, bietet eine willkommene Begleitung, um die besten Entscheidungen zu treffen.
Unsere Spezialisten rufen Sie an einem Datum und zu einer Uhrzeit Ihrer Wahl an. Sie brauchen nur einen Termin zu vereinbaren.
Seit 17 Jahren hat sich die Website zu einer unverzichtbaren Anlaufstelle entwickelt. Übrigens fragen regelmässig Anwälte/-innen nach Rat. Wir tun so, als würden wir sie nicht erkennen.
Besser noch: Viele Anwälte/-innen besuchen die Website kostenlos, um sich insbesondere die monatlich aktualisierten Verweise auf die neueste Rechtsprechung anzusehen. Dann berechnen sie ihren Kunden einen hohen Preis für «juristische Recherchen»…!
Unter den vielen persönlichen Beratungen, die in letzter Zeit gegeben wurden, sind hier einige Beispiele, die es verdienen, im Interesse der Allgemeinheit weitergegeben zu werden.
Vereinbarung unverheirateter Eltern
«Ich bin im sechsten Monat schwanger. Mein Lebensgefährte und ich (nicht verheiratet) wollen uns trennen. Wir möchten eine Vereinbarung als unverheiratete Eltern treffen»
Unser Rat:
Sie müssen warten, bis das Kind geboren ist und der Vater seine Vaterschaft anerkennt.
Machen Sie dann eine Vereinbarung für unverheiratete Eltern über unsere Website (CHF 480.-), die wir ohne zusätzliche Kosten an Ihre besondere Situation anpassen werden.
Miteigentümer der Immobilie
«Kauf eines Hauses in Miteigentum (beide sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen). Finanzierung des Kaufs durch einen Hypothekarkredit und Eigenkapital nur des Herrn (dank eines Erbvorbezuges). Die Bank verlangte, dass ich Gesamtschuldnerin des Kredits bin. Kein Ehevertrag, sondern ein einfacher Gesellschaftsvertrag, in dem festgelegt ist, dass im Falle einer Auflösung des Güterstandes „nur die Bestimmungen des Güterstandes gelten“. Der Merhwert der Immobilie beträgt heute rund CHF 500’000.-. Unser Anwalt sagt mir, dass ich keinen Anspruch auf etwas habe»
Unser Rat:
Um zu bestimmen, ob und wie ein Mehrwert der Immobilie bei der Auflösung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung aufgeteilt werden muss, sind nicht die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile von Bedeutung, sondern die Art und Weise, wie die Finanzierung beim Immobilienkauf erfolgte.
Eine Schenkung, eine Erbschaft oder ein Vorempfang (Erbvorbezug) sind keine Errungenschaften, die bei der Auflösung des Güterstandes geteilt werden. Es handelt sich um Eigengut, das bei der Auflösung des ordentlichen Güterstandes voll übernommen wird. Die Eigengüter sind am Mehrwert beteiligt.
Daher hat der Ehemann Anspruch darauf, sein Eigengut zurückzuerhalten (das Eigenkapital kommt aus dem Erbvorbezug), zuzüglich des Prozentsatzes des Mehrwerts, und der Rest des Mehrwerts ist zu 50/50 zwischen den Eheleuten aufzuteilen.
Dies ist die Lösung, die das Gericht in seinem Urteil vom 20. November 2014 (5A_621/2013) gegeben hat.
Vorsorgeausgleich, wenn beide bereits eine BVG-Rente beziehen
«Wir sind beide über 65 Jahre alt und beziehen jeweils eine BVG-Rente (Herr CHF 6’000.-. pro Monat und Frau CHF 1’500.-. pro Monat). Jeder hat vor der Heirat gearbeitet. Wie soll der Ausgleich erfolgen, können wir eine Leibrente vorsehen?»
Unser Rat:
Nur die während der Ehe geäufnete Vermögenswerte sind zu berücksichtigen. Jeder sollte daher bei seiner Vorsorgeeinrichtung nachfragen, wie hoch seine Rente gewesen wäre, wenn nur das während der Ehe geäufnete Vermögen berücksichtigt worden wäre.
Sobald diese Daten vorliegen, haben die Parteien einen grossen Spielraum, um sich auf die Höhe der im Rahmen des Vorsorgeausgleichs geschuldeten angemessenen Entschädigung zu einigen. Logischerweise – und sofern auf diese Weise die Situation beider eine «angemessene Vorsorge» ermöglicht – wird die Rentendifferenz geteilt. Entweder in Form einer angemessenen Abfindung (ein Kapital) oder in Form einer lebenslangen Rente.
Die Vereinbarung ist in dem Pauschalbetrag enthalten, der von unserer Website für eine einvernehmliche Scheidung verlangt wird.
Alle auf der Website Onlinescheidung.ch vorbereiteten Dossiers im Rahmen eines einvernehmlichen Verfahrens werden von unseren Anwälten/-innen überprüft.
In mehr als 17 Jahren Existenz, haben alle Nutzer/-innen der Website ihr Urteil für den vereinbarten Preis rechtzeitig (ca. 3 Monate) erhalten.