Geschlechtsumwandlung
Der Geschlechtswechsel eines Partners ist keine Voraussetzung für die Auflösung oder Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft, so dass die Partner in einer solchen Situation an eine eingetragene Partnerschaft gebunden bleiben (siehe Rechtsauskunft EAZW: Transsexualität vom Februar-März 2012).
Es gibt keine automatische Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe im Falle einer Geschlechtsumwandlung. Partner, von denen einer das Geschlecht gewechselt hat, müssen daher (wenn sie dies wünschen) nach Auflösung der Partnerschaft heiraten.
Gemäss dem Rechtshinweis des EAZW haben die Parteien die Möglichkeit, die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bei einem Richter zu beantragen und unmittelbar danach vor dem Standesbeamten die Eheschliessung zu vollziehen.