International
Gleiche Grundsätze wie bei der Scheidung: Der schweizerische Richter, der schweizerisches Recht anwendet, ist befugt, die Auflösung einer Partnerschaft auszusprechen, wenn mindestens einer der beiden Partner in der Schweiz wohnhaft ist, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit.
Ist eine Partnerschaft in der Schweiz eingetragen worden und haben beide Partnerinnen oder Partner ihren Wohnsitz im Ausland, so ist für die Auflösung der eingetragenen schweizerischen Partnerschaft der schweizerische Richter des Ortes zuständig, an dem die Partnerschaft eingetragen wurde.
Im Ausland begründete gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden in der Schweiz grundsätzlich anerkannt (siehe hier unter Ziffer 2.9).
Für die Beendigung oder Auflösung der ausländischen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist das Gericht am schweizerischen Wohnsitz einer der beiden Partner zuständig (Art. 65a IPRG).
Andere in einigen ausländischen Ländern geregelte oder bekannte Formen von Partnerschaften, wie z. B. das Konkubinat oder eine heterosexuelle Partnerschaft (typischerweise «Pacte Civil de Solidarité» (PACS) zwischen heterosexuellen Personen in Frankreich, werden in der Schweiz nicht anerkannt und gelten als Vertrag nach ausländischem Recht und ausländischer Rechtsprechung. Folglich kann das schweizerische Gericht nichts unternehmen, und man muss beim ausländischen Gericht (falls es nach ausländischen Vorschriften zuständig ist) die Auflösung dieser in der Schweiz nicht anerkannten Union beantragen.