Scheidung Lexikon Parnerschaft

Partnerschaft und Kinder

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Unterhaltsbeitrag für das Adoptivkind des Partners

In Bezug auf das Adoptivkind des Partners oder der Partnerin sind die Folgen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die gleichen wie bei einer Scheidung. Art. 17 Abs. 3 bis PartG verweist ausdrücklich auf die aktuellen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 270 bis 327c ZGB).

Insbesondere steht dem Adoptivkind durch den nicht sorgeberechtigten Partner ein Unterhaltsbeitrag zu (Art. 285 ZGB).


Unterhaltsbeitrag und das Recht auf Kontakt mit dem nicht adoptierten Kind seines Partners

Das PartG sieht weder einen Unterhaltsbeitrag noch persönliche Beziehungen zu dem nicht adoptierten Kind des Partners vor.

Im Rahmen einer Vereinbarung können die Partner jedoch die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags und die Bedingungen für den Kontakt zwischen dem Partner und dem nicht adoptierten Kind vereinbaren.

Dies ist dann eine natürliche und keine rechtliche Verpflichtung, so dass die Nichtzahlung des vereinbarten Unterhaltsbeitrags für das Kind oder die Nichteinhaltung des vereinbarten Umgangs keine behördliche Vollstreckung nach sich zieht (siehe hier).

Wenn also in Ihrem konkreten Fall eine solche Situation eintritt, treffen Sie eine Vereinbarung zwischen Ihnen.


Recht auf Kontakt mit dem Adoptivkind seiner Partnerin oder seines Partners

Durch die Aufhebung des Zusammenlebens wie auch durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hat der Partner, der das Kind des anderen adoptiert hat, die gleichen Rechte wie ein heterosexuelles Paar, das sich scheiden lässt (die elterliche Sorge bleibt grundsätzlich gemeinsam, Recht auf abwechselnde oder zugewiesene Obhut mit Besuchsrecht für den anderen Partner, Beiträge/Unterhalt für das Kind).

Der/die Partner/in, der/die das Kind des/der anderen nicht adoptiert hat, hat ein Recht darauf, persönliche Beziehungen zum Kind unterhalten zu können (Art. 27 Abs. 2 PartG). Insbesondere ein Besuchsrecht (BGE 147 III 209), wenn es während der Partnerschaft einen gemeinsamen Elternplan gab (5A_225/2022) und wenn dies im Interesse des Kindes ist, insbesondere wenn das Kind den Betreffenden als Vater/Mutter behandelt und betrachtet (BGE 147 III 209, Erwägungsgrund.5.1).

La preuve directe d’un projet parental est difficile à apporter, on peut donc se baser sur une série d’indices. Ainsi, par exemple, le choix des prénoms inspirés de la parenté de la mère naturelle, le choix d’un nom de famille commun avec les enfants, la participation de l’autre partenaire aux étapes de la procédure de PMA ou encore les échanges à l’époque entre les parties peuvent montrer un tel projet commun. Il apparaît de plus que le maintien de ce lien serait conforme à l’intérêt des enfants et à la CEDH, malgré le conflit entre les ex-partenaires, d’autant que les modalités de garde très limitées permettent une reprise progressive du lien (5A_76/2024).

Artikel aktualisiert am 08/07/2024