Einleitung | Auflösung einer Partnerschaft
Die wichtigsten Grundsätze der Auflösung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in der Schweiz
Auf der Website www.onlinescheidung.ch können Sie die Unterlagen für die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zum Festpreis von 460 CHF erstellen, die an das Gericht geschickt werden.
Auf besonderen Wunsch (info@onlinescheidung.ch) können wir auch eine Vereinbarung zu dem Getrenntleben zwischen eingetragenen Partnern treffen, ohne die Partnerschaft aufzulösen.
Wenn Sie mit der Auflösung der Partnerschaft nicht einverstanden sind, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt.
Das Schweizer Recht gilt nur für gleichgeschlechtliche Partnerschaften und kann daher eine im Ausland geschlossene heterosexuelle Partnerschaft nicht auflösen.
Wenn einer der Partner im Laufe der Partnerschaft das Geschlecht gewechselt hat, muss die Partnerschaft aufgelöst werden, bevor eine Ehe geschlossen werden kann.
Die Partnerschaft und ihre Auflösung werden in der Schweiz durch ein Partnerschaftsgesetz geregelt (PartG), das sich im Wesentlichen auf das Scheidungsrecht stützt, mit Ausnahme des “Güterstandes” (der “Ehestand” für verheiratete heterosexuelle Paare). Sofern nicht vor einem Notar eine Änderung zum Güterstand vorgenommen wird, ist die Gütertrennung anwendbar.
Folglich sind es die Scheidungsgrundsätze, die die Zuweisung des gemeinsamen Wohnsitzes, die mögliche Auseinandersetzung des Güterstandes, eine mögliche Unterhaltszahlung eines Partners zum Gunsten des anderen Partners nach der Auflösung, die eventuelle Teilung des während der Partnerschaft angesammelten BVG-Vermögens, sowie Fragen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Kind regeln.
Das zuständige Gericht ist das ordentliche Gericht am Wohnsitz in der Schweiz eines der beiden Partner-innen. Es spielt keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit eine/r der beiden hat. Es spielt ebenfalls keine Rolle, wo die Partnerschaft geschlossen wurde, sofern es sich um eine homosexuelle Partnerschaft und nicht um eine heterosexuelle Partnerschaft handelt, wie dies in anderen Ländern vorgesehen ist. Vorbehaltlich des folgenden Absatzes ist das schweizerische Gericht unzuständig, wenn keiner von Ihnen einen festen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Haben beide keinen Wohnsitz in der Schweiz, ist aber die Partnerschaft in der Schweiz geschlossen worden, so ist für die Entscheidung über die Auflösung der in der Schweiz geschlossenen Partnerschaft ausnahmsweise das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Partnerschaft in der Schweiz geschlossen worden ist.