Scheidung Lexikon Anderung Des Urteils

Änderung eines Trennungsurteils (Eheschutzmassnahmen) / Ehegattenunterhalt

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Vorab sei angemerkt, dass es von Vorteil ist, einen gemeinsamen Antrag auf Änderung des Urteils zu stellen, also eine klare Vereinbarung, das vorherige Urteil zu ändern. Dem Antrag auf Änderung wird nur stattgegeben, wenn eine dauerhafte und tiefgreifende Veränderung der Umstände geltend gemacht wird, die dem ersten Richter nicht bekannt war oder nicht berücksichtigt wurde.

Da die gemeinsam beantragte Änderung sinnvoll ist weil sie das Wohl der Kinder respektiert, wird sie vom Gericht für Erwachsenen- und Kinderschutz leichter und schneller akzeptiert. Es wird also schnell ein neues Urteil geben, das das vorherige in dem Punkt, der geändert werden soll, ersetzt.

Bei einem einseitigen Antrag (ohne Zustimmung des anderen) auf Änderung eines früheren Urteils kann sich das Verfahren über mehrere Monat oder sogar Jahre hinziehen.


Änderung eines Trennungsurteils (Eheschutzmassnahmen)

In den meisten Fällen geht es um die Änderung / Aufhebung des Unterhaltsbetrags, der den Kindern oder dem Ehemann/der Ehefrau zusteht, aber es kann auch um die Änderung des Sorgerechts, des Besuchsrechts oder sogar der elterlichen Sorge gehen.

Die Abänderung eines Trennungsurteils (Eheschutzmassnahmen) beruht auf Art. 179 ZGB, der im Wesentlichen auf ähnliche Bestimmungen zur Abänderung eines Scheidungsurteils verweist.

Die Situation muss sich gegenüber der Situation, die der erste Richter zum Zeitpunkt des ersten Urteils kennen konnte, erheblich und dauerhaft verändert haben (5A_42/2019).

Ein Trennungsurteil (Eheschutzmassnahmen) kann abgeändert werden, wenn sich die im ersten Urteil getroffenen Feststellungen nachträglich als falsch erweisen oder nicht wie beabsichtigt verwirklicht wurden, oder wenn sich das Urteil als ungerechtfertigt erweist, weil dem ersten Richter entscheidende Tatsachen nicht bekannt waren. Eine unrichtige Beurteilung der dem Erstrichter bekannten Tatsachen rechtfertigt keinen Antrag auf Änderung der Eheschutzmassnahmen (5A_1018/2015).

Beispiel: Änderung von Eheschutzmassnahmen-Renten, weil der zahlende Ehegatte/Elternteil jetzt zusammenlebt und ein neues Kind hat: (5A_64/2018). Es ist wichtig, dass das Gericht bei der Überprüfung der Beträge die gleiche Art der Berechnung wie der erste Richter verwendet, aber die Daten an die neue Situation anpasst.


Änderung eines Scheidungsurteils

In den meisten Fällen geht es um die Änderung / Aufhebung des Unterhaltsbetrags, der den Kindern oder dem Ex-Ehemann/der Ex-Ehefrau zusteht, aber es kann auch um die Änderung des Sorgerechts, des Umgangsrechts oder sogar der elterlichen Sorge gehen.

Wurde in der Scheidungsvereinbarung eine Änderung des Scheidungsurteils für die Zukunft ausdrücklich ausgeschlossen, besteht keine Möglichkeit mehr, die vereinbarte Höhe des Unterhaltsbeitrags des früheren Ehegatten zu überprüfen. Dies ist die Anwendung von Art. 127 ZGB.

In anderen Fällen kann gemäss Art. 129 ZGB die Höhe der Unterhaltsbeiträge des/der ehemaligen Ehegatten/-in geändert werden (Herabsetzung, Aufhebung, Aussetzung für einen bestimmten Zeitraum), wenn sich die Situation dauerhaft und wesentlich gegenüber der Situation am Tag der Entscheidung geändert hat.

Beispiel: Rente zugunsten des früheren Ehegatten, geändert durch die Tatsache, dass der frühere zahlende Ehegatte ein neues Kind hat (BGE 137 III 102).


Änderung eines Urteils über die Auflösung einer Partnerschaft

Die vorstehenden Grundsätze und Ausführungen zur Abänderung eines Scheidungsurteils gelten auch für die Abänderung eines Urteils über die Auflösung der Partnerschaft.


Änderung einer Vereinbarung bezüglich der Kinder unverheirateter Eltern

Die Abänderung oder Aufhebung des Unterhaltsbeitrags für das Kind unverheirateter Eltern ist in Art. 286 Abs. 2 ZGB geregelt, der vorsieht, dass der Richter den Unterhaltsbeitrag auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des Kindes abändert oder aufhebt, wenn sich die Situation wesentlich ändert (5A_754/2017).

Auch hier gilt, dass eine Änderung nur dann in Betracht kommt, wenn sie auf eine tiefgreifende und dauerhafte Veränderung der Situation zurückgeht, die dem vorherigen Gericht nicht bekannt war.

Beispiel: Die Geburt von drei neuen Kindern führt zu einer Änderung der bisher festgelegten Rente (BGE 137 III 604).


International

Das Schweizer Gericht kann ein ausländisches Urteil abändern (5A_794/2020), natürlich nur soweit es zuständig ist (5A_152/2016), d. h. einer der beiden hat seinen Wohnsitz in der Schweiz und — wenn es um die Änderung einer Bestimmung geht, die ein minderjähriges Kind betrifft — das betroffene minderjährige Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz.

Das zuständige Gericht in der Schweiz kann auch ein lückenhaftes ausländisches Urteil ergänzen.

Siehe unsere Erläuterungen zur Ergänzung eines ausländischen Urteils und unser Dossier International.

Artikel aktualisiert am 21/10/2024