Liegenschaft im Scheidungsfall: Zusatzvereinbarung
Das Schicksal einer Liegenschaft (Haus, Wohnung oder Grundstück) stellt im Rahmen einer Scheidung häufig einen der zentralen Streit- bzw. Regelungspunkte dar.
Die drei Hauptoptionen im Zusammenhang mit der Liegenschaft
1. Verkauf der Liegenschaft
Die häufigste Lösung besteht darin, die Liegenschaft zu veräussern. Der Erlös aus dem Verkauf dient zunächst zur Rückzahlung der Hypothek, zur Deckung der Kosten sowie zur Begleichung allfälliger mit der Liegenschaft verbundener Schulden. Der verbleibende Saldo wird anschliessend entsprechend dem ehelichen Güterstand und den jeweiligen Ansprüchen der Ehegatten zwischen diesen aufgeteilt. Diese Lösung ermöglicht eine klare vermögensrechtliche Auseinandersetzung und vermeidet fortbestehende finanzielle Verbindungen zwischen den geschiedenen Ehegatten.
2. Übertragung des Anteils des anderen Ehegatten (Neu im Fragebogen)
Ein Ehegatte kann Alleineigentümer der Liegenschaft werden, indem er den Anteil des anderen Ehegatten übernimmt. Diese Lösung setzt in der Praxis insbesondere die Zustimmung der Hypothekarbank voraus (namentlich hinsichtlich der Übernahme der Hypothek durch nur einen der beiden Ehegatten) sowie eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit. Neu sieht der Fragebogen die Möglichkeit eines solchen Anteilserwerbs vor. Hierzu wird eine spezielle Zusatzvereinbarung erstellt, der die vollständige Übertragung der Liegenschaft durch einen Ehegatten nach der Scheidung rechtlich regelt.
3. Fortbestehen der Miteigentümerschaft nach der Scheidung
Rechtlich ist es möglich, dass die geschiedenen Ehegatten auch nach der Scheidung Miteigentümer der Liegenschaft bleiben. Diese Lösung sollte jedoch mit Vorsicht in Betracht gezogen werden, da sie das Fortbestehen finanzieller Verbindungen (Kosten, Unterhalt, Entscheidungen über eine allfällige Übertragung) mit sich bringt und langfristig Konflikte verursachen kann. Die Website ermöglicht es, hierfür eine entsprechende Zusatzvereinbarung zu erstellen.
Liquidation der Gütertrennung: Eintragung als Miteigentümer je zur Hälfte (50/50), obwohl der Finanzierungsanteil eines Ehegatten höher ist als jener des anderen
Viele Leute sind überrascht über die rechtlichen Folgen einer Eintragung im Grundbuch als Miteigentümer zu je 50%, obwohl sie im Güterstand der Gütertrennung leben und die Finanzierung nicht zu gleichen Teilen erfolgt ist.
In solchen Fällen gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass der Eintrag im Grundbuch massgebend ist. Folglich spielt es grundsätzlich keine Rolle, wer welchen Anteil der Finanzierung getragen hat: Jede Person hat Anspruch auf die Hälfte des Nettovermögenswerts der Liegenschaft.
Die Website stellt hier alle Details zur Verfügung.
Neue Dienstleistungen
Seit dem 1. Januar 2026 bietet die Website einen neuen Service an: die Erstellung einer Zusatzvereinbarung, wenn ein Ehepaar während der Ehe eine Liegenschaft erworben hat und eine Person den Anteil der anderen übernehmen möchte. Die Vereinbarungsänderung kostet 480.– und ermöglicht es, Notariatskosten einzusparen.
Voraussetzung für die Übertragung ist die vorgängige Zustimmung der Hypothekarbank. Diese muss insbesondere bestätigen, dass sie damit einverstanden ist, den ausscheidenden Ehegatten aus der solidarischen Haftung zu entlassen, sodass der übernehmende Ehegatte künftig alleiniger Schuldner gegenüber der Bank bleibt.
Die Website informiert über die Voraussetzungen, unter denen Banken einer Entlassung eines Solidarschuldners zustimmen (siehe entsprechende Hinweise hier).
Die Dienstleistungen der Website werden in den kommenden Monaten durch weitere Neuerungen ergänzt:
- Automatisierte und vorab ausgefüllte Existenzminimumsbudgets:
In Verfahren mit minderjährigen Kindern verlangen die Gerichte regelmässig die Einreichung von Budgets auf Grundlage des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Diese werden künftig automatisiert erstellt und teilweise vorbefüllt. - Persönliche Ansprechperson:
Kundinnen und Kunden können optional eine fachkundige Referenzperson (eine unserer Expertinnen oder einer unserer Experten) wählen, die sie während des gesamten Verfahrens begleitet und zeitnah Fragen zur Nutzung der Plattform sowie zu rechtlichen Aspekten beantwortet. - Direkte Begleitung per Telefon oder Videokonferenz:
Auf Wunsch erfolgt eine persönliche Unterstützung beim Ausfüllen des Fragebogens. Gemeinsam mit den Kundinnen und Kunden werden sämtliche erforderlichen Unterlagen für das Gericht erstellt und finalisiert,
innert ca. 45 Minuten (ohne minderjährige Kinder) bzw. ca. 90 Minuten (mit minderjährigen Kindern), einschliesslich individueller rechtlicher Hinweise und Erläuterungen.
Alle auf der Website Onlinescheidung.ch vorbereiteten Dossiers im Rahmen eines einvernehmlichen Verfahrens werden von unseren Anwälten/-innen überprüft.
In mehr als 17 Jahren Existenz, haben alle Nutzer/-innen der Website ihr Urteil für den vereinbarten Preis rechtzeitig (ca. 3 Monate) erhalten.