Scheidung Lexikon Steuern

Steuern

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Auch wenn Korrekturen vorgenommen wurden, gibt es immer noch mehr als 704’000 Ehepaare (davon sind 250’000 Rentner), die mehr Steuern zahlen, als wenn sie getrennt oder geschieden wären. Ein Leitlinienentwurf zur allgemeinen Einführung der getrennten Besteuerung wurde vom Bundesrat im Mai 2022 vorgelegt. Die Beratungen werden – bestenfalls – erst 2023 stattfinden und der Ausgang ist ungewiss.

Allzu oft werden die steuerlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung vernachlässigt. Dennoch sind sie wichtig.

Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die steuerlichen Aspekte.

Die folgenden Ausführungen gelten auch für Kinder von eingetragenen Partnern.

Auf der Website der Eidgenossenschaft gibt es einen Steuerrechner, mit dem Sie sich anhand der eingegebenen Daten ein gutes Bild von Ihrer steuerlichen Situation machen können (siehe hier).


Die Tarife

Die Einkommenssteuer definiert drei verschiedene Steuertarife auf Bundes- und Kantonsebene:

  • Eine Grundskala für Einzelpersonen,
  • Eine Skala für verheiratete Personen (mit oder ohne Kinder) und
  • Eine Elternskala für Personen, die allein mit Kindern leben (“Ein-Eltern-Familie”).

Der bevorzugte (niedrigere) Tarif für eine “Ein-Eltern-Familie” kann nur für einen der beiden Elternteile gelten, auch bei wechselnder Obhut (siehe unten).


Getrennte Besteuerung

Grundsätzlich haftet sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene jeder Ehegatte gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gesamten fälligen Steuern gemäss einer Globalbesteuerung des Ehepaares (einige Ausnahmen in bestimmten Kantonen), unabhängig vom Güterstand (2C_740/2020).

Sobald eine getrennte Besteuerung vorliegt, ist jeder Ehepartner nur noch für seine eigenen Steuern verantwortlich.

Sie unterliegen der getrennten Besteuerung (jede Person füllt ihre eigene Erklärung aus und wird entsprechend besteuert)

  • Sie haben zwei getrennte offizielle Adressen (gemeldet beim kantonalen Einwohneramt / Einwohnerdienst / Einwohnerkontrolle) (siehe hier).

Oder,

  • Wenn Sie am Tag des Urteils noch keine separate Adresse haben, werden Sie separat besteuert, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist (normalerweise 30 Tage nach Erhalt des Urteils).

Unabhängig vom Datum des rechtskräftigen Urteils oder dem Datum der amtlichen Anmeldung einer neuen Adresse: Sie werden für das gesamte betreffende Jahr getrennt besteuert. Wenn Sie also am 15. Dezember 2023 eine neue Adresse anmelden, werden Sie für das gesamte Jahr 2023 separat besteuert.

Grundsätzlich werden Urteile und Adressen von den Schweizer Gerichten an die verschiedenen Schweizer Verwaltungen (d.h. auch an die Steuerbehörden) kommuniziert.

Wenn Sie jedoch das Finanzamt direkt informieren möchten und sicher sein wollen, dass Sie getrennt besteuert werden, finden Sie hier einen Musterbrief, um den Antrag zu stellen.


Renten / Beiträge sind steuerlich absetzbar

Finanzielle Beiträge (Alimente) für Kinder und/oder einen (ehemaligen) Ehepartner sind für den Zahler voll abzugsfähig und werden beim Empfänger als Einkommen besteuert.

In den (seltenen) Fällen, in denen die Alimente in Form eines einzigen Kapitalbetrags und nicht in Form von Monatsrenten gezahlt wird, ist das gezahlte Kapital nicht steuerlich absetzbar und wird nicht zum steuerlichen Einkommen des Empfängers hinzugerechnet (BGE 125 II 183).

Wenn jedoch beschlossen wurde, monatliche Renten zu zahlen, und der Schuldner – im Einvernehmen mit dem Gläubiger – es dann vorzieht, einen Betrag in Kapitalform zu zahlen, dann muss der Betrag der monatlichen Rente nach den üblichen Kapitalisierungstabellen kapitalisiert werden, und der auf einmal gezahlte “globale” Betrag ist für ihn abzugsfähig (und für den Empfänger steuerpflichtig, aber oft zu einem Vorzugssatz). Erkundigen Sie sich bei Ihren Steuerbehörden.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge für ein erwachsenes Kind nicht mehr steuerlich absetzbar sind und für das volljährige Kind, das sie erhält, nicht als Einkommen besteuert werden.

Rentenrückstände für minderjährige Kinder sind nicht mehr abzugsfähig, sobald das Kind die Volljährigkeit erreicht hat (auch wenn sich die Rückstände auf Zeiten beziehen, in denen das Kind noch minderjährig war).


Pauschale Steuerabzüge für unterhaltsberechtigte Kinder

Die pauschalen Steuerabzüge betragen auf Bundesebene 6.500 CHF pro Jahr und Kind, auf kantonaler Ebene oft mehr.

Bei der Abstimmung am 27. September 2020 wurde der Vorschlag abgelehnt, die Abzüge auf Bundeseben von CHF 6’500 auf CHF 10’000 zu erhöhen. Der Pauschalabzug auf Bundesebene bleibt somit bei CHF 6’500 pro Jahr und pro Kind.

Man unterscheidet drei verschiedene Situationen:

  1. Wenn die elterliche Sorge entgegen der Regel nicht gemeinsam ist und nur einem der beiden Elternteile zugewiesen wurde.
    Nur der Elternteil, dem die elterliche Sorge übertragen wurde, kann die pauschalen Abzüge für den Kindesunterhalt sowie die Versicherungsbeiträge des Kindes und die Zinsen für das Sparkapital des Kindes beim Finanzamt absetzen.
  2. Wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird UND wenn Unterhaltsleistungen erbracht werden.
    Nur der rentenbeziehende Elternteil kann die pauschalen Kosten für jedes Kind sowie die Versicherungsbeiträge des Kindes und die Zinsen für das Sparkapital des Kindes von seiner Steuerrechnung absetzen.
  3. Wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird UND keine Alimente festgelegt sind, kann jeder Elternteil die Hälfte der vom kantonalen Recht festgelegten Pauschalabzüge für jedes Kind, die Hälfte der Versicherungsprämien für das Kind und die Zinsen für das Sparkapital des Kindes abziehen.

Kinderbetreuungskosten

In der Abstimmung vom 27. September 2020 wurde der Vorschlag, den möglichen Abzug für Kinderbetreuungskosten auf CHF 25’000 zu erhöhen, abgelehnt. Damit bleibt der Steuerabzug für Fremdbetreuungskosten auf Bundesebene auf CHF 10’100 pro Jahr und Kind beschränkt.

Bei alternierender Obhut kann jeder Elternteil die tatsächlich an Dritte gezahlten Sorgerechtskosten auf Bundesebene bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag (d.h. CHF 5’050 pro Jahr für jeden Elternteil und Kind) abziehen.

Auf kantonaler Ebene sind die Pauschalabzüge oft grosszügiger als die Bundesabzüge.

Ebenso sind einige Kantone grosszügiger bei der Gewährung eines kantonalen Steuerabzugs für Kinderbetreuungskosten von Dritten. Am wenigsten grosszügig ist das Wallis, das nur einen Abzug von CHF 3’000 pro Jahr und pro Kind zulässt (aber der Abzug ist möglich, wenn der/die Elternteil(e) ihre eigenen Kinder betreut/betreuen). Am grosszügigsten ist Uri, das keine Obergrenze festlegt.

Der Abzug wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem das Kind das 14. Lebensjahr vollendet. Die Kosten für die Verpflegung werden nicht mit den Betreuungskosten gleichgesetzt. Die Betreuung von Kindern in der Freizeit (Babysitting) ist nicht abzugsfähig. Wenn ein Unterhalt gezahlt wird, sind die Kosten für den Elternteil, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt, abzugsfähig, sofern er erwerbstätig ist.


Alternierende Obhut

Wer profitiert vom Elterntarif (Alleinerziehende) mit dem bevorzugten (niedrigsten) Satz?

  • Werden Alimente festgesetzt, profitiert der Elternteil, der die Alimente erhält, von der Besteuerung mit dem ermässigten Satz für Alleinerziehende. Der andere Elternteil kann jedoch den Betrag der Alimente steuerlich absetzen, was seine Besteuerung als Alleinstehender reduziert.
  • Sind keine Alimente vorgesehen, wird der Elterntarif bei dem Elternteil angesetzt, der – tatsächlich – das Kind häufiger betreut als der andere.
    Wenn beide Elternteile das Kind für vollkommen ähnliche Zeiträume betreuen (z. B. eine Woche bei Papa, eine Woche bei Mama), wird das Elterntarif zugunsten des Elternteils mit dem höheren Einkommen angewendet, wenn dieser Elternteil mehr Kosten für das Kind trägt als der andere Elternteil.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge, alternierender und ausgewogener Obhut, gleichmäßiger Übernahme der Kosten des Kindes (50/50) und keiner Zahlung von Unterhaltszahlungen gilt der Tarif für Alleinerziehende für den Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen, da dieser Elternteil proportional mehr finanzielle Anstrengungen unternimmt

Siehe dazu: BGE 143 I 321, E.6.3 und BGE 141 II 338, E.5.1 und 5.2.


Familienzulagen

Die Familienzulagen werden beim Empfänger als Einkommen besteuert.


Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes

Das Arbeitseinkommen eines minderjährigen Kindes wird getrennt besteuert. Das minderjährige Kind wird damit zum vollwertigen Steuerzahler. Allerdings profitiert das Kind auch von seinen eigenen Abzügen, so dass eine echte Besteuerung erst dann erfolgt, wenn das Einkommen des Minderjährigen ca. 16.000 CHF pro Jahr übersteigt.

Das Vermögen des Minderjährigen und die Einkünfte aus dem Vermögen unterliegen nicht der getrennten Besteuerung und werden in die Erklärung und Besteuerung der Eltern (bzw. des Elternteils, wenn die elterliche Sorge – entgegen der Regel – nicht gemeinsam besteht) einbezogen.


Das volljährige Kind

Das volljährige Kind ist ein Steuerzahler wie jeder andere und muss jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben. Er oder sie unterliegt einer besonderen Besteuerung. Die Kantone sehen oft einen gewissen Abzug für den Unterhalt eines volljährigen Kindes vor.


Die Auflösung des Güterstandes

Die Auflösung des Güterstandes zieht grundsätzlich keine steuerlichen Konsequenzen nach sich (ausser bei Immobilien, siehe unten).

In den wenigen Kantonen, die Schenkungen unter Ehegatten noch besteuern, kommt eine Schenkungsbesteuerung nur in den Fällen in Betracht, in denen einer der Ehegatten mehr als das erhält, was ihm aufgrund der Auflösung des Güterstandes zusteht.


Gebäude

Die Änderung der Eintragung des Eigentums an einem Gebäude zieht die Verpflichtung nach sich, vom kantonalen Gesetz festgelegte Grundbuchgebühren zu zahlen, welche “Eintragungsgebühren” genannt werden und nicht unerheblich sind (in Genf z.B. betragen die Eintragungsgebühren 0.1%).

Hinzu kommen die Handänderungssteuern (zwischen 1 und 3%) mit Ausnahme der 10 Kantone, die diese im Rahmen der Auflösung des Güterstandes ausgeschlossen haben: AR, BE, BS, GR, JU, LU, NE, SO, VD, ZH.

Die Steuer auf den Wertzuwachs kann auf Antrag des Betroffenen aufgeschoben (gestundet) werden.

Wenn die Ehegatten vereinbaren, nach der Scheidung Miteigentümer zu bleiben, achten Sie darauf, den Vorbehalt von Art. 12 Abs. 3 b StHG vorzusehen.

Wenn die Vereinbarung vorsieht, dass die Immobilie vom Ex-Ehepartner und den minderjährigen Kindern unentgeltlich bewohnt wird, handelt es sich dabei um eine Form der Pension, die dem Mietwert entspricht. Der/die Bewohner/in wird folglich auf diesen Wert besteuert und der/die Eigentümer/in, der/die die Immobilie zur alleinigen Nutzung zuweist, kann diesen Wert steuerlich abziehen.

Es ist daher sinnvoll, in der Scheidungsvereinbarung festzulegen, welche Personen die Immobilie bewohnen (und wie hoch der jeweilige Anteil ist), um Steuerprobleme zu vermeiden.


Rückkauf von BVG-Jahren

Rückkäufe von Rentenjahren sind voll steuerlich absetzbar. Dies gilt auch im Falle von Überbrückungsrenten (BGE 148 II 189)

Vermeiden Sie Einkäufe in den letzten drei Jahren vor dem Kapitalbezug, da in diesen Fällen die Steuervorteile praktisch gleich Null sind und Sie gezwungen sind, zumindest einen Teil Ihrer Rente in Form einer Pension und nicht als Kapitalbezug zu beziehen, oder Sie laufen sehr stark Gefahr, Steuern nachzahlen zu müssen.


Erhalt von BVG-Kapital oder 3. Säule-Kapital

Das erhaltene Kapital aus der 2. oder 3. Säule ist zu einem von den Kantonen festgelegten Vorzugssatz steuerpflichtig. Auf der Postfinanz-Website können Sie die fälligen Steuern berechnen.

BVG-Guthaben, die als Kapital ins Ausland überwiesen werden (wenn der Empfänger im Ausland wohnhaft ist), unterliegen der schweizerischen Quellensteuer von 35%, wenn der Betrag CHF 1’000.- übersteigt. Ausserdem informiert die Vorsorgeeinrichtung die schweizerische Steuerbehörde über jede Auszahlung von Vorsorgeguthaben, die ins Ausland geschickt werden, wenn der Betrag CHF 5’000.- übersteigt. Siehe hier.

Da die Schweiz mit fast allen anderen Ländern den automatischen Austausch von Steuerinformationen praktiziert, wird die Steuerbehörde des Leistungsempfängers wahrscheinlich über die Auszahlung an Sie informiert. Es liegt in Ihrem Interesse, die Zahlung der Steuerbehörde Ihres ausländischen Wohnsitzes zu melden, damit Sie die Schweizer Quellensteuer zurückerhalten.

BVG-Renten werden als Einkommen versteuert.


AHV / IV-Rente

AHV- und IV-Renten werden als Einkommen versteuert.


Anwaltskosten

Anwaltskosten um eine Rente zu erhalten sind nicht absetzbar (2C_382/2021, im Gegensatz zu dem, was einige Kantone, darunter Genf,  bisher festgehalten haben).

 


Existenzminimum/ Steuern bei der Berechnung von Renten

Das Bundesgericht hat die Berechnung der Renten vereinheitlicht, indem es die sogenannte Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (oder die Zwei-Stufen-Methode) zur Bestimmung der Höhe der Renten für minderjährige Kinder und/oder (Ex-)Ehepartner eingeführt hat. Siehe Pressemitteilung vom 9. März 2021.

Die Methode wird zu einem gewissen Grad auch für die Berechnung der Rente für das volljährige Kind verwendet (5A_340/2021).

Zunächst muss das Existenzminimum jedes Familienmitglieds gedeckt werden (striktes betreibungsrechtliches Existenzminimum). Bleibt noch Verfügbares zu teilen, muss das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum festgelegt werden, um dann die Höhe der Renten zu bestimmen. Siehe unser Dossier über das Existenzminimum. Wenn das Einkommen (Löhne) sehr niedrig ist, gibt es oft kein verfügbares Einkommen und die Rente wird daher nur auf dem strengen betreibungsrechtlichen Existenzminimum berechnet.

Das strikte Existenzminimum umfasst keine Steuerschulden oder -verpflichtungen (5A_52/2021, 5A_144/2021, BGE 140 III 337).

Denn damit würde nach Ansicht des Gerichts ein gewöhnlicher Gläubiger (die Steuerbehörde) gegenüber allen anderen gewöhnlichen Gläubigern bevorzugt. Der Beitrag für das Kind muss Vorrang vor allen anderen Ansprüchen gewöhnlicher Gläubiger haben (mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung und des Vermieters).

Eine sehr schöne Theorie, die aber dazu führt, dass die Renten viel zu hoch angesetzt werden, so dass die Betroffenen nicht in der Lage sind, ihre Steuern zu zahlen und schnell in die Überschuldung und die sich häufenden Betreibungen geraten. Als Beispiel siehe das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2018: Der Vater verdiente ein Gehalt von CHF 4500.- pro Monat. Dieser hatte mit seiner Ehefrau ein 4-jähriges Kind. Die Ehefrau arbeitete nicht, hatte aber eine potenzielle Einkommensfähigkeit von CHF 900.- pro Monat. Gesamtbetrag der Renten für das Kind und die Mutter: CHF 2’070.- pro Monat oder 46% des Lohns. Somit blieb dem Vater ein monatlicher Betrag von CHF 2’430.-, um sein Existenzminimum (CHF 1’200.- pro Monat für Nahrung und Kleidung), seine Miete und die Krankenversicherungsprämien zu decken. Offensichtlich war er nicht in der Lage, die ausstehenden Steuern und die Rentenrückstände von CHF 8’900.-, zu denen er ebenfalls verurteilt wurde, zu bezahlen.

Nach diesem Entscheid würde es dem Wohl des Kindes dienen, einen Vater zu haben, der zahlungsunfähig ist und von Schulden, insbesondere Steuerschulden, geplagt wird, die er offensichtlich nicht bezahlen kann. Das Ergebnis ist ungerecht und unfair.

Dies ist jedoch der Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das ablehnt, die Steuern bei der Festsetzung der Rentenbeträge zu berücksichtigen, wenn das Einkommen sehr gering ist.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Person an der Quelle besteuert wird (B-Bewilligung). Dann muss die so erhobene Steuer berücksichtigt werden (5A_352/2010).

Folglich schliesst das strikte Existenzminimum die Steuer ein, wenn diese an der Quelle eingezogen wird, aber nicht die Einkommenssteuer, wenn diese nicht an der Quelle eingezogen wird. Die Berechnung des strikten Existenzminimums hängt also vom administrativen Status der betreffenden Person ab, was keinen Sinn ergibt und eine faktische Ungleichheit schafft.

Steuern werden bei der Berechnung des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt. Die Parameter sind jedoch so zahlreich und so unterschiedlich, dass es in der Praxis unmöglich ist, sehr genau zu bestimmen, wie hoch die Steuerlast für jeden Einzelnen sein wird. Man kann zu einer gewissen Schätzung gelangen, indem man die Steuerrechner verwendet, die von den verschiedenen kantonalen Steuerverwaltungen im Internet zur Verfügung gestellt werden, oder eine Software abonniert, die mehr als 400 CHF kostet (https://berechnungsblaetter.ch/). Jedoch ist selbst mit diesen Tools das Ergebnis nicht sehr genau.

Nur 9 kantonale Gerichte sind mit Software ausgestattet, die es ermöglicht, die Steuerbelastung mit einem Minimum an Genauigkeit zu ermitteln.

Die anderen Gerichte machen eine grobe Schätzung. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht eine prozentuale Methode verwendet (BGE 147 III 457): Die Höhe des Unterhalts stellt einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens des zahlenden Elternteils dar. Ein Beispiel: Ein Vater verdient CHF 100’000.- Nettoeinkommen pro Jahr und muss CHF 15.000.- Unterhalt für sein Kind zahlen. Der Prozentsatz beträgt also 15%. Der Endbetrag der Rente für das Kind beträgt dann CHF 15’000.- + 15%, also CHF 17’250.-. Bei den Belastungen des Vaters wird der Betrag seiner Steuern abzüglich 15% berücksichtigt.

Diese Prozentmethode liefert nur sehr ungefähre Ergebnisse, die oft weit von der Realität entfernt sind, so dass der monatliche Rentenbetrag manchmal um mehrere hundert Franken pro Monat über- oder unterschätzt bleibt.

Beispiele und Einzelheiten zu dieser Kritik finden Sie in dem (kostenpflichtigen) Artikel: “Kein Unterhalt ohne Steuern” von Daniel Bauder, veröffentlicht am 27. Januar 2022 in der Anwaltsrevue.

 

 

 

 

 

Artikel aktualisiert am 27/04/2023