Scheidung Lexikon Allgemeine Informationen

Erbe

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Die Teilung des Nachlasses

Solange die Ehe nicht durch Scheidung aufgelöst ist (bzw. solange die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst ist), ist der überlebende Ehegatte/ Partner gesetzlicher Erbe. Kinder in gerader Linie sind ebenfalls gesetzliche Erben.

Sie haben damit Anspruch auf einen bestimmten Teil des Nachlasses (das Pflichtteilsrecht), der ihnen nicht entzogen oder vermindert werden kann.

Für weitere Informationen, siehe Erbteilung.

Nur durch einen Erbvertrag, der zu Lebzeiten und vor einem Notar geschlossen wird, kann der gesetzliche Erbe wirksam auf seinen Anteil am Nachlass verzichten.

Stirbt also einer der Ehegatten, auch wenn er seit vielen Jahren getrennt lebt, am Tag vor dem Scheidungsurteil, stirbt er noch verheiratet und die Ehefrau ist gesetzliche Erbin mit einem Mindestanspruch auf einen Teil des Nachlasses.

Ein Testament hindert einen gesetzlichen Erben nicht daran, seinen gesetzlichen Anteil am Nachlass einzufordern.

Lebensgefährten/ -innen oder Personen, die in einer eheähnlichen Lebensemeinschaft leben, haben kein Recht, einen Anteil am Nachlass zu erhalten. Sie können nur dann Erben sein, wenn ein Testament zu ihren Gunsten errichtet wird.

In den meisten Kantonen müssen der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und die Kinder in gerader Linie keine Erbschaftssteuer zahlen (siehe hier).


Vermögen und Sozialhilfe

Durch Erbschaft oder Schenkung erworbenes Vermögen ist Eigengut, das im Rahmen der Auflösung des Güterstandes nicht geteilt werden muss.

Der überlebende Ehegatte hat unter bestimmten Voraussetzungen, auch nach einer Scheidung, Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Das Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente.

Grundsätzlich geht die elterliche Sorge beim Tod des Elternteils, der die alleinige elterliche Sorge hatte, auf den anderen Elternteil über (Art. 297 Abs. 2 ZGB).

Je nach Situation kann ein gesetzlicher Erbe auch Sozialhilfe beziehen, wenn seine finanzielle Situation nach dem Tod dies erfordert.

Eine Erbschaft ist im ehelichen Güterstand immer Eigengut. Folglich werden Gelder oder Vermögen, die als Erbschaft erhalten wurden, bei der Auflösung des Güterstandes nicht geteilt und von der Person übernommen, die sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer erhalten hat.

Artikel aktualisiert am 12/05/2022