Scheidung Lexikon Allgemeine Informationen

Erbe

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Homosexuelle Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Die Teilung des Nachlasses

Solange die Ehe nicht durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil (bzw. ein Urteil zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) aufgelöst wurde, ist der überlebende Ehepartner / Lebenspartner ein gesetzlicher Erbe. Die Kinder in gerader Linie sind es ebenfalls.

Ein Scheidungsurteil bzw. ein Urteil zur Auflösung der Partnerschaft wird erst 30 Tage nach Erhalt endgültig und unter der Voraussetzung, dass innerhalb dieser 30 Tage keine Berufung oder Beschwerde eingelegt wurde.
Der überlebende Ehegatte (bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner) hat somit Anspruch auf einen bestimmten Teil des Nachlasses (das Pflichtteilsrecht), der ihnen nicht entzogen oder geschmälert werden darf,

  • Die Hälfte des Nachlasses ist dem überlebenden Ehepartner/Partner vorbehalten, wenn es keine Kinder gibt.
  • ¼ des Nachlasses ist dem überlebenden Ehegatten/Partner vorbehalten, wenn es gemeinsame Kinder gibt.

Weitere Einzelheiten finden Sie hier.

Nur durch einen Erbvertrag, der zu Lebzeiten und vor einem Notar geschlossen wird, kann der gesetzliche Erbe wirksam auf seinen Anteil am Nachlass verzichten.

Wenn also einer der Ehegatten, selbst wenn sie seit vielen Jahren getrennt leben, 15 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils stirbt, stirbt er verheiratet (da das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist) und der hinterbliebene Ehegatte ist gesetzlich Erbe mit einem Mindestanspruch auf einen Teil des Nachlasses.

Ein Testament hindert einen gesetzlichen Erben nicht daran, seinen gesetzlichen Anteil am Nachlass einzufordern, ausser in den folgenden 

  • Sobald ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung eingereicht wurde, kann ein Testament den anderen Ehepartner von seinem gesetzlichen Pflichtteil.
  • Sobald ein einseitiger Scheidungsantrag eingereicht wurde, kann ein Testament den anderen Ehegatten von seinem gesetzlichen Pflichtteil ausschliessen, vorausgesetzt, die Ehegatten haben mindestens zwei Jahre lang physisch getrennt gelebt.

Lebensgefährten/ -innen oder Personen, die in einer eheähnlichen Lebensemeinschaft leben, haben kein Recht, einen Anteil am Nachlass zu erhalten. Sie können nur dann Erben sein, wenn ein Testament zu ihren Gunsten errichtet wird (und die Erbschaftssteuer ist besonders hoch – etwa 50% -, während es für den überlebenden Ehegatten / Lebenspartner grundsätzlich keine Erbschaftssteuer gibt).

In den meisten Kantonen müssen der überlebende Ehegatte/Lebenspartner und die Kinder in gerader Linie keine Erbschaftssteuer zahlen (siehe hier).


Vermögen und Sozialhilfe

Durch Erbschaft oder Schenkung erworbenes Vermögen ist Eigengut, das im Rahmen der Auflösung des Güterstandes nicht geteilt werden muss.

Der überlebende Ehegatte hat unter bestimmten Voraussetzungen, auch nach einer Scheidung, Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Das Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente.

Grundsätzlich geht die elterliche Sorge beim Tod des Elternteils, der die alleinige elterliche Sorge hatte, auf den anderen Elternteil über (Art. 297 Abs. 2 ZGB).

Je nach Situation kann ein gesetzlicher Erbe auch Sozialhilfe beziehen, wenn seine finanzielle Situation nach dem Tod dies erfordert.

Eine Erbschaft ist im ehelichen Güterstand immer Eigengut. Folglich werden Gelder oder Vermögen, die als Erbschaft erhalten wurden, bei der Auflösung des Güterstandes nicht geteilt und von der Person übernommen, die sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer erhalten hat.

Artikel aktualisiert am 11/04/2024