Ergänzende Leistungen
Eine Person, die ihr Existenzminimum nicht aus Renten, Einkommen oder eigenen Mitteln (insbesondere Vermögen) decken kann, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen (siehe hier).
Da das Existenzminimum eines Paares niedriger ist als das zweifache Existenzminimum einer alleinstehenden Person, ziehen es manche Paare vor, sich scheiden zu lassen (und somit zwei getrennte Personen, aber Konkubinatspaare zu werden), nur um mehr Ergänzungsleistungen (und mehr AHV, da die Paarrente niedriger ist als zwei normale Renten) zu erhalten, während sie weiterhin zusammenleben. Der Unterschied beträgt oft mehrere hundert Franken, die dem Konkubinatspaar zusätzlich zur Verfügung stehen, im Vergleich zu demselben Paar, das aber verheiratet ist.
Die Ergänzungsleistungen werden nicht gewährt, wenn das Paar über ein Vermögen von 200’000.- verfügt (100’000.- für eine „Einzelperson“, z.B. einen Konkubinatspartner). Logischerweise muss zuerst das eigene Vermögen angezapft werden, bevor man Sozialhilfe beziehen kann. Der Wert des Hauses, in dem man wohnt und das einem gehört, wird jedoch nicht in die Bestimmung der Höhe des Vermögens einbezogen.
Dies sind Sozialleistungen des Bundes, die an die AHV und IV gekoppelt sind.
Das Einkommen und Vermögen eines Konkubinatspartners/einer Konkubinatspartnerin wird bei der Entscheidung, ob Sozialleistungen gewährt werden oder nicht, berücksichtigt. Grundsätzlich liegt ein stabiles Konkubinat vor, wenn die Konkubinatspartner mindestens zwei Jahre lang zusammenleben oder ein gemeinsames Kind haben (5A_307/2022).
Voraussetzung ist zunächst, dass Sie einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Zudem müssen Sie entweder Schweizer Bürger sein (ohne Bedingung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz) oder aus einem Land der Europäischen Union oder der EFTA kommen. Wenn Sie einer anderen Nationalität angehören, müssen Sie sich seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalten (5 Jahre für Asylbewerber).
Witwen oder Witwer von Schweizern oder EU-Bürgern haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne die 10-Jährige Wohnsitzauflage (9C_624/2018).
Die Zusatzleistungen ermöglichen es insbesondere, die Miete ganz oder teilweise zu decken und/oder Beträge zur Deckung der lebensnotwendigsten Bedürfnisse zu befriedigen (Lebensmittel, Kleidung, nicht erstattete medizinische Kosten oder Kosten bei Beeinträchtigung, bestimmte notwendige Transportkosten, oder Steuern). Als Beispiel mit einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind siehe BGE 139 V 307.
Das Ziel der Ergänzungsleistungen ist es, das Existenzminimum für diejenigen zu sichern, die nicht über die nötigen Mittel verfügen. Daher ist der Betrag je nach Situation unterschiedlich und kann (muss) angepasst werden (BGE 149 V 250, Erw. 8), nach oben (z. B. Geburt eines neuen Kindes) oder nach unten (z. B. Zusammenziehen mit einem Konkubinatspartner).
Bitte beachten Sie: Ergänzungsleistungen können gekürzt oder sogar verweigert werden, wenn die betreffende Person eine Rente von ihrem (Ex-)Ehepartner hätte beantragen können, dies aber nicht getan hat. Es ist nicht Aufgabe des Staates die Unterstützung zu übernehmen, die man vom (Ex-)Ehepartner hätte erhalten können.Par principe, l’aide sociale est en effet subsidiaire aux autres moyens possibles (8C_42/2023, Consid. 4.3).
Daher sollte auf einen Beitrag zwischen (ehemaligen) Ehegatten nicht verzichtet werden, wenn klar ist, dass eine solche Unterstützung beantragt und erhalten werden kann (siehe: Rente bei Trennung oder Rente nach Scheidung).
Dagegen können Sozialleistungen nicht verlangen, dass man sein BVG vorzeitig bezieht (8C_333/2023).
Sozialleistungen sind nicht pfändbar (Art. 20 LPC).
Selbstverständlich muss man sich kooperativ zeigen (die gestellten Fragen wahrheitsgemäß und wahrheitsgetreu beantworten BGE 149 V 250, Erw. 6.2.1). Andernfalls werden die Leistungen nicht gewährt oder sogar eingestellt (ggf. mit Rückforderung BGE 122 V 134). Es muss ein formeller Entscheid gefällt werden (BGE 149 V 250).
Falsche Angaben zu machen, um unrechtmässig Sozialleistungen zu erhalten, ist gemäss Art. 31 ELG strafrechtlich relevant, Dies kann sogar als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB gewertet werden (BGE 140 IV 206, Erw. 6.3.2.2).
Gemäss Art. 14 ELG erstatten die Kantone den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die im laufenden Jahr entstandenen Kosten, einschliesslich der Kosten für die Betreuung, Pflege und Versorgung zu Hause und in Tagesstätten. Die Kantone legen die Kosten fest, die erstattet werden können.
Ergänzungsleistungen müssen vom Empfänger grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden, wenn sich seine finanzielle Situation verbessert.
Beim Tod der berechtigten Person müssen die ab dem 1. Januar 2021 ausbezahlten Ergänzungsleistungen von den Erben zurückerstattet werden, wenn der Nachlass mehr als CHF 40’000.beträgt (Art. 16a ELG). Nur der Betrag, der die 40’000.- übersteigt, muss zur Rückzahlung der Ergänzungsleistungen verwendet werden. Die Rückerstattung wird erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners fällig. Die Rückerstattung muss innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses, der die Rückerstattung anordnet, erfolgen. Muss eine Immobilie verkauft werden, um die Rückzahlung leisten zu können, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Erben müssen möglicherweise bis zu 10 Jahre lang Ergänzungsleistungen zurückzahlen (Leistungen, die vor dem 1. Januar 2021 bezogen wurden, sind jedoch nicht fällig). Vor der Annahme des Nachlasses ist es daher wichtig zu wissen, welche Beträge gegebenenfalls zurückgezahlt werden müssen, und daher den Inventargewinn zu beantragen. Die Stelle, die mit der Rückforderung der Beträge beauftragt ist, muss innerhalb eines Jahres nach dem Tod handeln. Andernfalls verjährt sein Anspruch auf Rückzahlung.
Weitere Informationen über Zusatzleistungen, die maximal möglichen Leistungen, wie sie zu berechnen sind, wie sie zu beantragen sind und von wem, finden Sie hier.
Die Summe der im Jahr 2019 in der Schweiz ausbezahlten Zusatzleistungen beträgt 5,2 Milliarden Franken. Es sind neue Massnahmen vorgesehen, die rund 400 Millionen pro Jahr einsparen sollen.
Die Höchstbeträge wurden ab dem 1. Januar 2021 geändert (manchmal nach oben, oft nach unten : siehe hier).
Oft werden die Ergänzungsleistungen des Bundes von den Kantonen und Gemeinden mit zusätzlichen Subventionen ergänzt, insbesondere zur Deckung der Krankenkassenprämien oder zur Unterstützung von Personen, die die Voraussetzungen für die Ergänzungsleistungen des Bundes nicht erfüllen, aber am Rande der Armut leben.
Grundsätzlich müssen kantonale und/oder kommunale Subventionen zurückgezahlt werden, wenn sich die Situation des Empfängers soweit verbessert, dass eine Rückzahlung möglich ist.
Kurzum, man sollte nicht zögern, um Hilfe zu bitten, um anständig leben zu können. Deshalb ist es notwendig, sich bei den sozialen Organisationen in Ihrer Umgebung zu informieren. Nicht zu vergessen sind auch die karitativen Organisationen wie Pro Infirmis, Pro Senectute und Caritas, die einmalig oder regelmässig gezielte Hilfen zur Ergänzung des Systems anbieten können.
Wenn Sie Ihre Dokumentation über diese Webseite vorbereiten, um sie dem Gericht vorzulegen, müssen Sie Ihre Budgets erstellen. Wenn Ihre finanzielle Situation es Ihnen nicht erlaubt, Ihre Budgets auszugleichen, ist es wichtig, Informationen von den sozialen Organisationen in Ihrem Gebiet einzuholen. Prüfen Sie, welche Hilfen Sie erhalten könnten, und stellen Sie die auf das Jahr hochgerechneten Beträge in den “sonstigen Ressourcen” ihrer Budgets ein, damit Sie die Budgets ausgleichen können.
Überbrückungsrente für ältere Arbeitslose
Arbeitslose, die ausgesteuert und über 60 Jahre alt sind, haben Anspruch auf eine Überbrückungsleistung bis zum Erreichen des AHV-Alters, sofern die Bedingungen des Bundesgesetzes über die Überbrückungsleistungen an Arbeitslose (ÜLG) und der dazugehörigen Verordnung (ÜLV) erfüllt sind.
Für Einzelheiten zu dieser Rentenart und ihren Bedingungen siehe das offizielle Merkblatt, die Mitteilung des Bundesrates, die Weisungen und den vom BSV herausgegebenen Kommentar.
Überbrückungsrenten sind nicht steuerpflichtig.
Für einen Anwendungsfall: 8C_438/2023, in dem auch der Zweck und die Bedingungen für die Gewährung in Erinnerung gerufen werden.