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Was ist zu tun, wenn die Alimente nicht bezahlt werden?

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Alimente nicht bezahlt? Dienste zur Geltendmachung von Unterhaltszahlungen

In allzu vielen Fällen werden die in den Urteilen festgelegten Renten nicht, nicht vollständig oder nicht regelmässig gezahlt. Die statistischen Daten sind dürftig.

Bekannt ist jedoch, dass 98% der Personen, die sich an Institutionen wenden, die bei der Eintreibung von Unterhaltszahlungen helfen, Frauen sind und dass im Durchschnitt 8’000 Dossiers offen sind (ca. 300 neue Dossiers pro Jahr).

Dies geht aus einem im Mai 2011 erstellten Bericht hervor, der schliesslich zur Verabschiedung der Verordnung über Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV) führte, mit der die Hilfe und die Praxis in diesem Bereich vereinheitlicht wurden. Bei der Lektüre des Berichts ergeben sich viele praktische und konkrete Details.

Es ergibt sich aus der Verordnung, dass Personen bei ihren Forderungen geholfen wird. Die Vorschusszahlung fällt jedoch in die Zuständigkeit der Kantone, so dass es je nach kantonaler Gesetzgebung zwangsläufig zu Unterschieden bei den Bedingungen der finanziellen Vorschüsse kommt, die man erhalten kann.

Jeder Kanton hat daher eine spezielle Stelle eingerichtet, die – unter bestimmten Bedingungen – den nicht gezahlten Betrag der in einem Gerichtsurteil beschlossenen Unterhaltszahlungen vorschiesst.

Der Grundsatz ist dem Zivilgesetzbuch entnommen (Art. 131 Abs. 2 ZGB Alimente zwischen (Ex-)Ehegatten und 293 Abs. 2 ZGB Kindesunterhalt) und die Kantone können frei entscheiden, unter welchen Bedingungen ihre Dienststellen Vorschüsse auf die fälligen Unterhaltsbeiträge leisten können.

Im Falle von Unterhaltsbeiträgen, dessen Schuldner sich im Ausland befindet, wendet sich der kantonale Dienst für Inkassohilfe und Vorschüsse von Unterhaltszahlungen an die zentrale Behörde in Bern (das Bundesamt für Justiz), die eingreifen wird, um den Schuldner mit Wohnsitz im Ausland zur Zahlung zu veranlassen. Dabei wird sie sich insbesondere auf das internationale Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland stützen (siehe hier).

Das Bundesamt für Justiz hat handelt nicht direkt mit Einzelpersonen.

Sie sollten sich an die Dienststelle des Wohnsitzes der Person wenden, die die Unterhaltszahlung erhalten soll (die Adressen finden Sie hier).

Ist der Schuldner jedoch in einem Land ansässig, das das Internationale Übereinkommen nicht ratifiziert hat, sind die Chancen, ein konkretes Ergebnis zu erzielen, besonders gering.


Vorschüsse auf Unterhaltszahlungen

Dieses System hat mehrere wichtige Vorteile:

  • Erstens müssen Sie die Person, die Ihnen Unterhaltsbeiträge schuldet, nicht ständig “jagen”, und die kantonalen Behörden kümmern sich um die Eintreibung der Beträge bei der Person, die sie schuldet. Sie können sich also darauf verlassen, dass Sie von diesen Diensten regelmäßig Vorschüsse erhalten.
  • Der zweite grosse Vorteil ist, dass diese Vorschüsse – in der Regel – nicht zurückgezahlt werden müssen. Selbst wenn es der kantonalen Dienststelle nicht gelingt, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen, müssen Sie also die geleisteten Vorschüsse nicht zurückzahlen.

Mehr zum Thema: Die Alimentenbevorschussung

Es liegt daher in Ihrem Interesse, sich an diese Art von Dienststellen zu wenden, sobald Sie Schwierigkeiten bei der Zahlung der Ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge haben.

Die Nachteile dieses Systems sind im Wesentlichen die folgenden:

  • Sie können von der Dienststelle keine Hilfe erhalten, wenn Sie nicht bereits über ein vollstreckbares Urteil verfügen. Wenn Sie noch nicht über ein solches Urteil verfügen, müssen Sie sich an die ordentlichen Sozialdienste wenden.
  • Jeder kantonale Dienst hat seine eigenen Bedingungen.
  • Alle kantonalen Dienststellen begrenzen den Höchstbetrag der Vorschüsse (der daher unter dem monatlich fälligen Betrag liegen kann).
  • Die meisten berücksichtigen das Einkommen und/oder Vermögen des Unterhaltsberechtigten.
  • Einige stellen den Vorschuss ein, wenn der Schuldner als zahlungsunfähig anerkannt wird oder wenn er ins Ausland zieht.
  • Einige Kantone bieten diese Art von Dienstleistungen nur an, wenn Sie seit einer bestimmten Zeit im Kanton ansässig sind (während andere Kantone keine zeitliche Begrenzung vorsehen).

Das Inkrafttreten der Verordnung dürfte für etwas Ordnung sorgen:

Die Dienststelle fordert den Gläubiger (die Person, die die Renten erhalten soll) auf, ihr Ihre Forderung abzutreten (Art. 10 Abs. 2 InkHV) und formell davon abzusehen, selbst Schritte zu unternehmen, um Ihre Forderung einzutreiben. Im Prinzip ist dies eine legitime Forderung, denn auf der Grundlage dieser Abtretung kann der Dienst gegen den Schuldner (die Person, die zu zahlen hat) vorgehen. Die Abtretung hat jedoch eine widersinnige Wirkung, denn da Sie Ihren Anspruch abgetreten haben, können Sie ihn nicht mehr selbst geltend machen, insbesondere in Bezug auf :

  • Beträge, die über die Beträge hinausgehen, die Sie von der Dienststelle erhalten können,
  • noch nicht ausgezahlte Alimentenrückstände,
  • oder sogar das Einreichen eines Strafantrags.

Sie sollten daher sicherstellen, dass Sie die Forderung nur für den zukünftigen Zeitraum und nur für Beträge abtreten, die von der Dienststelle vorgestreckt werden, damit Sie versuchen können, Rückstände oder Beträge, die über die Vorschüsse hinausgehen (wenn das Urteil Ihnen höheren Beträge gewährt, als diejenige, die Ihnen die Dienststelle vorstrecken kann), einzutreiben oder strafrechtliche Schritte einzuleiten.

Es ist aber nicht immer einfach, auf diese Weise die Zustimmung des Dienstes zu einer begrenzten Abtretung von Forderungen zu erhalten.

Die Unterstützung durch die Alimenten- und Inkassohilfestellen ist kostenlos, wenn es um den Unterhalt von Kindern geht. Bei Unterhaltsvorschüssen für einen Erwachsenen (Ex-Ehepartner) erheben einige Kantone eine geringe Gebühr. Wenn der Unterhaltsvorschuss- und Beitreibungsdienst Kosten für die Betreibungs- oder Rechtöffnungskosten zu tragen hat, müssen diese Kosten erstattet werden.

Es ist nicht notwendig, einen Anwalt zu beauftragen. Alles, was erforderlich ist, ist das Ausfüllen von Formularen und eine Kopie des Urteils, das den Unterhalt festsetzt.

Zu beachten ist, dass die Dienststelle die Vorsorgeeinrichtung des Schuldners (oder die Bank / Freizügigkeitsversicherung) darüber informieren kann, dass er seit mehr als vier Monaten mit der Zahlung seiner Renten im Rückstand ist (Art. 13 und 14 InkHV). Das Vorsorgeinstitut (oder die Bank / Freizügigkeitsversicherung) muss dann die Dienststelle informieren, wenn der Schuldner versucht, BVG-Leistungen oder -Kapital zu beziehen (Art. 40 BVG und 24 f FZG) und die Gelder für 30 Tage blockieren, was der Dienststelle die Möglichkeit gibt, zu handeln, insbesondere die Beschlagnahme der Guthaben und die Auszahlung an ihn zu beantragen.

Artikel aktualisiert am 23/02/2024