Einleitung | AHV / IV — 1. Säule
In der Schweiz basieren die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen auf einem so genannten Drei-Säulen-System:
- Die AHV/IV ist die erste Säule. Sie bietet den Menschen ein Mindestmass an materieller Sicherheit zur Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse.
- Die berufliche Vorsorge (BVG) bildet die zweite Säule des schweizerischen Vorsorgesystems. Sie umfasst die Pensionskassen, denen sich die meisten Erwerbstätigen in der Schweiz obligatorisch anschliessen müssen. Zusammen mit den Leistungen der ersten Säule soll sie die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung nach der Pensionierung oder bei Invalidität ermöglichen.
- Die Säule 3a ist die private individuelle Altersvorsorge (Sparguthaben oder Versicherung). Diese Bestimmung ist fakultativ, und es ist der mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Vertrag, der die auszuzahlenden Leistungen bestimmt.Beiträge an die Säule 3a können nur geleistet werden, wenn ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wird. In diesem Fall können Einzahlungen grundsätzlich bis spätestens zum Alter von 70 Jahren erfolgen.
Es können mehrere Säule-3a-Konten eröffnet werden. Dies bietet eine grössere Flexibilität, da beispielsweise ab dem Alter von 60 Jahren ein Konto aufgelöst werden kann, während die übrigen Konten bestehen bleiben.
Weitere Informationen zur Säule 3a finden Sie in der Erläuterung des VZ VermögensZentrums.
Die Scheidung hat Auswirkungen auf die erste und die zweite Säule.
Die Säule 3a muss nach den Regeln des ehelichen Güterstandes und nicht nach den Regeln der zweiten Säule aufgeteilt werden (5A_339/2015).
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Folgen einer Scheidung auf die 1. und 2. Säule völlig unabhängig vom ehelichen Güterstand sind. Andererseits wird die 3a Säule mit der Auflösung des ehelichen Güterstandes aufgeteilt (siehe mehr zum ehelichen Güterstand). Wenn sich die Ehegatten dem Güterstand der Gütertrennung unterworfen haben, wird die Säule 3a nicht geteilt.
Wenn der/die Rentenempfänger/in das Rentenalter (AHV) erreicht, wird er/sie eine AHV-Rente plus eine BVG-Rente erhalten, die ausreichen sollte, um ein menschenwürdiges Leben zu führen (5A_399/2019).
- Die voraussichtliche AHV-Rente kann online über den folgenden Link berechnet werden.
- Um seine zukünftige BVG-Rente zu schätzen, sollte man sich bei seiner Vorsorgeeinrichtung erkundigen, da jede Einrichtung ihre eigenen Regeln für den Satz hat, der auf den Überobligatoriumsteil des BVG anwendbar ist. Siehe z. B. hier).
Auf diese Weise können wir die finanzielle Situation, die Sie im Rentenalter haben werden, besser einschätzen. Wir können also feststellen, ob die eventuell zu zahlende Rente am Tag des Erreichens des AHV-Alters angesichts der Zahlung der AHV-Rente aufhören oder sinken muss.
Die minimale Einzelrente beträgt CHF 1’260.- pro Monat, die maximale Rente CHF 2’520.- pro Monat.
Verheiratete Paare erhalten zusammen maximal CHF 3’780.- pro Monat.
Ab 2026 wird eine 13. Monatsrente ausbezahlt.
Weitere praktische Informationen, insbesondere zu den Voraussetzungen für den Bezug einer AVS-Rente vor 65 Jahren oder zu deren Aufschub bis 70 Jahre sowie zu den Auswirkungen auf die Rentenhöhe, finden sich im Artikel von Julien Favre «Die 10 wichtigsten Fragen zur AHV-Rente» (Stand 12. Januar 2026).