Erziehungsgutschriften
Wenn ein Elternteil das AHV-Alter erreicht und einen Antrag auf AHV-Leistungen stellt, berechnet die AHV zusätzliche Leistungen für Erziehungsgutschriften, die die Höhe der Rente verbessern.
Gemäss Artikel 29sexies AHVG: «Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs».
Die Erziehungsgutschriften sind eine zusätzliche soziale Vergütung, die erst nach Erreichen des AHV-Alters zugunsten des Elternteils gezahlt wird, der die elterliche Sorge allein oder gemeinsam für ein Kind unter 16 Jahren ausübt oder ausgeübt hat. Da die elterliche Sorge in der Regel nach einer Scheidung gemeinsam bleibt, kommen die Erziehungsgutschriften grundsätzlich jedem Elternteil zu gleichen Teilen zugute.
Lassen sich die Eltern scheiden und am Tag des Scheidungsurteils ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren haben, muss in der Vereinbarung festgelegt werden, ob die Erziehungsgutschriften 50/50 an beide Elternteile, oder nur dem Vater oder nur der Mutter zugewiesen werden.
Logischerweise sollten sie dem Elternteil zugutekommen, der sich am meisten um das Kind gekümmert hat, und wenn es eine alternierende Obhut gibt, sollten sie 50/50 zugutekommen. Eine Anmeldung ist jedoch nicht erforderlich, es ist lediglich notwendig, dass in der Scheidungsvereinbarung festgelegt wird, wie die Erziehungsgutschriften aufgeteilt werden, wenn die Eltern das AHV-Alter erreichen.
Das Gericht hat in dieser Frage keinen Handlungsspielraum, aber die Eltern – ob verheiratet oder nicht (6B_678/2023) – können frei anders entscheiden (BGE 147 III 121; 5A_678/2023).
Das Kantonsgericht Neuenburg hat am 27. Juni 2024 entschieden, dass es einem Gericht freisteht, zu entscheiden, ob die Aufteilung der Erziehungsgutschriften notwendigerweise zu 50/50 zwischen den beiden Elternteilen erfolgen muss oder ob es beschliessen kann, sie nur einem der beiden Elternteile zuzuweisen. Dieses Urteil ist jedoch nicht endgültig und es muss die Entscheidung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts abgewartet werden, um Gewissheit zu erlangen.
Die Unterlagen, die Sie auf onlinescheidung.ch erstellen können, sorgen natürlich für diese Frage.
Die Zuweisung von Erziehungsgutschriften erfolgt nicht automatisch, sondern muss von den Eltern bei der Beantragung von AHV-Leistungen beantragt werden.
Für weitere Details, siehe:
- AHV-IV: «Erziehungsgutschriften» (2016)
- AHV-IV: «Betreuungs- und Erziehungsgutschriften» (2019)