Die Rechte des Kindes
Rechtmässigkeit der Kinderrechte
Einer klaren Tendenz auf internationaler Ebene folgend, gibt das schweizerische Recht dem Kind wichtige Rechte, das dadurch zu einem aktiven Subjekt wird, während das Kind bis vor kurzem nur ein passives Subjekt war, welches bei Entscheidungen nicht mit einbezogen wurde.
Der grundlegende, international anerkannte Text ist das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, welches von 191 Ländern in der Welt ratifiziert wurde. Nur die Vereinigten Staaten und Somalia haben es noch nicht ratifiziert.
Es lohnt sich, diesen grundlegenden Text im Detail zu konsultieren.
Wenig überraschend hat das Kind insbesondere das Recht, in seinen Interessen geschützt zu werden, das Recht auf medizinische Versorgung, Bildung, Leben, familiäre Beziehungen, das Recht, nicht entführt zu werden, das Recht auf ein Privatleben, das Recht, nicht Opfer von Gewalt oder Brutalität zu werden, sowie das Recht, angehört zu werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird, die das Kind betrifft.
Die Website widmet besondere Seiten dem Recht des Kindes, vor jeder es betreffenden Entscheidung gehört zu werden , dem Recht, seine Meinung zu äussern und persönliche Beziehungen zu pflegen, sowie der Frage des Umzugs des Kindes und dem Verbot von Entführungen oder Gewalt.
Eines der Grundrechte des Kindes ist es, die konkrete Möglichkeit zu haben, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen (Art. 12 Abs. 2 der Konvention). Dabei muss festgestellt werden, ob das minderjährige Kind selbst klagen, allein am Verfahren teilnehmen und einen Anwalt bestellen kann oder ob es nur durch seine Eltern oder einen eigens dafür bestellten Beistand klagen muss.
Laut Gesetz kann jede volljährige und urteilsfähige Person vor Gericht handeln (Art. 13 und 14 ZGB), sofern sie nicht aufgrund ihres jugendlichen Alters, einer geistigen Beeinträchtigung, einer psychischen Störung oder ähnlicher Ursachen an einer vernünftigen Handlung gehindert wird (Art. 16 ZGB).
Daher kann ein minderjähriges Kind grundsätzlich nicht allein handeln oder sich allein am Verfahren beteiligen oder einen Anwalt bestellen (5A_744/2013), es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Angelegenheiten, die sich aus dem eigenen Persönlichkeitsrecht des Kindes ergeben (5A_796/2019), wie die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder die Ernennung eines Vertreters / Beistands (5A_796/2019) und sofern das Kind über eine gute Urteilsfähigkeit verfügt (dies kann ab dem Alter von 10 Jahren der Fall sein (5A_796/2019, 5A_655/2016). Ein 7-jähriges Kind hat nicht die ausreichende Urteilsfähigkeit, um alleine zu handeln (5C.51/2005).
Einige Beispiele:
- Ein 12-jähriges Kind kann allein handeln und einen Anwalt bestellen, der es gegen eine Entscheidung verteidigt, die es zwingt, seinen Vater zu sehen, da es sich hierbei um eine Zwangsentscheidung handeln würde, die seine eigenen persönlichen Rechte verletzt (BGE 120 Ia 369).
- Ein minderjähriges Kind kann gegen eine Entscheidung des Gerichts, seine Anhörung zu verweigern, Beschwerde einlegen, da das Recht auf Anhörung ein grundlegendes und persönliches Recht des Kindes ist (Art. 298 Abs. 3 ZPO).
- Dagegen kann das Kind nicht gegen die Entscheidung, es anzuhören, Beschwerde einlegen. Nur die Eltern bzw. der Beistand haben diese Möglichkeit (Lehrmeinung, aber keine Entscheidung des Bundesgerichts zu diesem Thema).
- Wir sind der Ansicht, dass ein minderjähriges Kind in Fällen, in denen eine Beschneidung von einem Elternteil (oder beiden Elternteilen) in Erwägung gezogen wurde, allein handeln und einen Anwalt benennen könnte, da es hier um die körperliche Unversehrtheit des Kindes geht, also um ein grundlegendes und persönliches Recht des Kindes.
Kurz gesagt: Vorbehaltlich der Möglichkeit, sich auf ein höchst persönliches und grundlegendes Recht berufen zu können, das dem Persönlichkeitsrecht jedes Kindes eigen ist (z. B. rechtliches Gehör, 5A_64/2022), kann ein minderjähriges Kind nicht allein gerichtlich handeln und wird entweder von seinen Eltern oder von einem Beistand vertreten, falls die Eltern unterschiedlicher Meinung sind oder das Kind dies beantragt.
Rechtliche Vertretung des Kindes (der Beistand)
Die Ernennung eines Beistands ermöglicht die Vertretung des Kindes in einem Verfahren, das es bertrifft, oder die Überwachung der Beziehung zwischen Eltern und Kindern.
Das Gericht kann von sich aus einen Vertreter des Kindes ernennen, der es im Verfahren unterstützt. Dies ist der Grundsatz der Art. 308 Abs. 2, 314a bis ZGB und 299 ZPO. Jeder Elternteil oder sogar das Kind selbst (5A_619/2007) kann ebenfalls einen Antrag auf Ernennung eines Beistands stellen. Sie können auch gegen die Weigerung des Gerichts, einen Beistand zu ernennen, Beschwerde einlegen (5A_357/2011).
Dieser Beistand ist eine Art Sprecher des Kindes im Verfahren. Seine Aufgabe besteht darin, dem Standpunkt des Kindes Gehör zu verschaffen und alles zu tun, damit das Kind (die Kinder) nicht (oder so wenig wie möglich) unter dem Konflikt zwischen den Eltern leidet (leiden). Der Beistand verteidigt die Interessen des Kindes (der Kinder).
Das Gericht ist immer völlig frei, den Argumenten des Beistands zu folgen oder nicht zu folgen (Art. 296 Abs.3 ZPO).
Bedingungen für die Ernennung eines Beistands
Ein Beistand wird bestellt, wenn das Kind noch nicht urteilsfähig ist (zu jung, um sich eine unabhängige Meinung bilden zu können) oder wenn besondere Umstände dies erfordern.
Ein Beistand wird in der Regel ernannt, wenn sich die Eltern nicht über die elterliche Sorge, die Obhut oder das Besuchsrecht einigen können (Art. 306 Abs. 2 und 314 a bis ZGB). Der Beistand kann ein Anwalt, ein Sozialarbeiter, ein Kinderpsychiater oder sogar ein Jurist sein.
Das Gericht kann auch einen Beistand ernennen, wenn es Zweifel hat, ob die von den Eltern vorgeschlagene Vereinbarung dem Wohl des Kindes entspricht, insbesondere in Bezug auf die elterliche Sorge, die Obhut oder das Besuchsrecht. Das Kind kann, wenn es urteilsfähig ist, selbst beantragen, dass der Richter einen Beistand bestellt, der es im Verfahren vertritt (5A_619/2007).
Der Beistand hat im Verfahren die gleichen Rechte wie die Eltern, z.B. kann er gegen Entscheidungen über die Zuweisung der elterlichen Sorge und gegen Entscheidungen über wesentliche Fragen, die den Umgang des Kindes mit seinen Eltern betreffen (Sorgerecht und Besuchsrecht) Beschwerde einlegen.
Ein Beistand kann auch nach einem Urteil bestellt werden, wenn das Wohlbefinden des Kindes dies erfordert, weil der Konflikt zwischen den Eltern andauert und die Gesundheit oder das Wohlbefinden des Kindes gefährdet.
- Dies gilt nicht für Eltern, die sich streiten (Schwierigkeiten bei der Erlangung von Visa für Kinder im Zusammenhang mit widersprüchlichen Zugangsrechten), ohne dass die Gesundheit oder das Wohl der Kinder konkret gefährdet ist (5A_7/2016).
- Dies gilt nicht für Eltern, die nicht in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren (ohne das Gleichgewicht oder das Wohlbefinden des Kindes zu gefährden (5A_819/2016).
Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob das Bundesrecht die Frage der finanziellen Entschädigung des Beistands regelt. Es ist vielmehr der Meinung, dass es die kantonalen Bestimmungen sind, die diesen Punkt bestimmen sollten (5C_226/2004). Die kantonale Gesetzgebung kann jedenfalls keine Obergrenze für die Vergütung eines Beistands festlegen (5C_2017).