Alimente ab 18 Jahren: Der Unterhalt für ein volljähriges Kind in der Schweiz
Der Platz des erwachsenen Kindes im Verfahren
Das volljährige Kind mischt sich nicht in die Scheidung oder Trennung seiner Eltern ein.
Da es volljährig ist, gibt es keine elterliche Sorge mehr, kein Obhut- und Besuchsrecht. Wenn finanzielle Beiträge vorgesehen sind, werden diese direkt zwischen dem volljährigen Kind und seinen Eltern festgelegt (oder durch das Gericht, aber in einem separaten und vom Scheidungs- oder Trennungsverfahren getrennten Verfahren).
- Wenn Sie Ihre Dokumentation über die Seite erstellen, sind die Kosten für Alimente des volljährigen Kindes in den Budgets unter “sonstige Ausgaben” mit dem Hinweis “Unterhaltskosten des volljährigen Kindes” zu vermerken.
- Erreicht das Kind während des Scheidungsverfahrens die Volljährigkeit, muss es damit einverstanden sein, dass es im Verfahren weiterhin von dem Elternteil vertreten wird, der für dieses Kind einen Beitrag beantragt (BGE 129 III 55; 5A_959/2013).
- Liegt diese Zustimmung nicht vor, muss das volljährige Kind dem Verfahren als zusätzliche Partei beitreten bzw. eine Streitverkündigungsklage einreichen (5A_524/2017 und 5A_817/2016 ).
Nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ist der Elternteil, der früher die elterliche Sorge innehatte, auch für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes nicht berechtigt, im eigenen Namen zu klagen oder die Beseitigung des Rechtvorschlags hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge zu verlangen (5A_925/2015).
Wenn Sie Ihre Dokumentation über die Website erstellen, haben Sie die Möglichkeit zu wählen, ob der Unterhalt auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiter gezahlt werden soll.
Wenn das Scheidungsurteil die Zahlung des Unterhalts über die Volljährigkeit hinaus anordnet, kann das volljährig gewordene Kind das Urteil vollstrecken lassen (Strafverfahren) und die definitive Rechtsöffnung gegen den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl (5A_454/2020) durch Vorlage des Urteils erwirken.
Wird das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig, kann der Vater oder die Mutter keinen finanziellen Beitrag für das volljährige Kind mehr verlangen, es sei denn, das volljährige Kind hat dem zugestimmt (5A_679/2019). In diesem Fall wird im Scheidungsurteil festgehalten, dass der Unterhalt direkt an das volljährige Kind und nicht an einen Elternteil gezahlt werden muss (5P.114/2006).
Das Gericht des Wohnsitzes des volljährigen Kindes ist für die Entgegennahme eines gerichtlichen Antrags auf Unterhalt des volljährigen Kindes zuständig. Er kann sich auch an das Gericht des Wohnsitzes des Elternteils wenden, von dem er Unterhalt beansprucht (Art. 26 ZGB).
Alimente für ein volljähriges Kind
Unterhaltshierarchie: Der Unterhalt für minderjährige Kinder (Art. 276a ZGB) und für den (Ex-)Ehepartner haben Vorrang vor dem Unterhalt für volljährige Kinder. Wenn also die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den angemessenen Unterhalt des minderjährigen Kindes und/oder des (Ex-)Ehepartners zu bezahlen, gibt es grundsätzlich keinen Unterhalt für das volljährige Kind (5A_451/2020, 5A_311/2019, 6B_1224/2019), vorbehaltlich ganz besonderer Fälle, in denen die Billigkeit eine andere Lösung erfordert (BGE 146 III 169).
Nach Artikel 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches hat jeder der beiden Elternteile die Pflicht, sein Kind bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) zu unterstützen.
Die Unterhaltspflicht kann über die Volljährigkeit hinaus fortbestehen, sofern das Kind noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und/oder die Umstände es ermöglichen, von den Eltern Unterhalt für das Kind zu verlangen, bis es eine solche Ausbildung innerhalb einer normalen Zeitspanne erworben hat.
Dies setzt voraus, dass das Kind fleissig ist und seine Zwischenprüfungen besteht. Das Gesetz sieht keine Unterstützung für einen Studenten vor, der seine Zeit verschwendet (5A_1018/2018).
Die Verzögerung durch einen gelegentlichen Ausfall sowie eine kurze Zeit des erfolglosen Studiums verlängert nicht unbedingt die Ausbildungszeit in abnormaler Weise. Die Unterhaltspflicht für ein volljähriges Kind kann auch dann gelten, wenn das Kind keine angemessene Berufsausbildung erhalten hat und eine gewisse Zeit lang seinen Lebensunterhalt verdient hat, seine Erwerbstätigkeit aber vorübergehend aufgibt, um ein angemessenes Studium aufzunehmen, (5A_664/2015).
Ein Anspruch auf Unterhalt nach der Volljährigkeit besteht jedoch nur, wenn der Ausbildungsplan bereits vor der Volljährigkeit zumindest in seinen Grundzügen feststeht (BGE 127 I 202). Vorlieben und Fähigkeiten, die sich erst nach der Volljährigkeit entwickelt haben, können nicht berücksichtigt werden (BGE 115 II 123).
Ausserdem besteht die Unterhaltspflicht nur für eine Berufsausbildung. Eine zweite, weitere oder zusätzliche Ausbildung wird in der Regel nicht übernommen, auch wenn sie sinnvoll erscheinen mag (BGE 118 II 97).
Am 17. Juli 2020 entschied das Kantonsgericht St. Gallen jedoch, dass eine Lehre nicht als angemessene Erstausbildung angesehen werden kann, wenn sie nur einen ersten Schritt darstellt, der es nicht ermöglicht, eine vertiefte Ausbildung und Weiterbildung unabhängig und selbst finanziert zu absolvieren (FO.2018.4, Erwägung nicht in der veröffentlichten Leseprobe enthalten).
Die Unterhaltspflicht kann über die Grundausbildung hinaus bestehen, für eine weitere Ausbildung oder eine zweite Ausbildung, die auf der ersten aufbaut, wenn diese Ergänzungen vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes vorgesehen waren (BGE 107 II 465).
Der Unterhaltsbeitrag für ein volljähriges Kind soll ihm nicht die “bestmögliche Ausbildung” ermöglichen, sondern eine Ausbildung, die es ihm ermöglicht, in dem Bereich, für den es sich interessiert und zu dem es fähig ist, wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen (5A_97/2017).
Gute Zusammenfassungen der Voraussetzungen und Grundsätze des Unterhalts für volljährige Kinder finden Sie in 5A_230/2019 und 5A_246/2020.
Methode der Unterhaltsberechnung
Das Gesetz schreibt keine Methode für die Berechnung des Unterhalts vor (5A_442/2016).
Es geht darum, einen fairen und gerechten Betrag zwischen dem volljährigen Kind und seinen beiden Elternteilen zu vereinbaren.
Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, kann das volljährige Kind in einem besonderen, vom Scheidungsverfahren getrennten Verfahren beantragen, dass das Gericht den geschuldeten Betrag festsetzt. Das Gericht wendet dann die Methode des Existenzminimums mit Teilung des Überschusses an (5A_340/2021). Vor der allgemeinen Anwendung der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung wurde davon ausgegangen, dass ein Elternteil nur dann Unterhaltszahlungen für sein volljähriges Kind leisten musste, wenn dieser Elternteil über die Deckung seines erweiterten Existenzminimums + 20% verfügte (BGE 118 II 97).
Zu beachten ist, dass sich der dem volljährigen Kind geschuldete Unterhaltsbetrag auch in einer komfortablen finanziellen Situation auf sein erweitertes Existenzminimum beschränkt, zu dem noch seine angemessenen Ausbildungskosten hinzukommen (BGE 147 III 265, E. 7.2).
Die Unterhaltshöhe für das erwachsene Kind unterscheidet sich somit von derjenigen für das minderjährige Kind, da sie (1) nicht mehr vom Sorgerecht des einen oder anderen Elternteils abhängt, sondern von den konkreten Beitragsmöglichkeiten beider Elternteile und (2) nur die im erweiterten Existenzminimum enthaltenen Kosten zuzüglich der Ausbildungskosten übernommen werden müssen (also z. B. keine Freizeit- oder Urlaubskosten) sowie die Einkünfte, die das volljährige Kind erzielen kann (muss), um selbst zu seinem Unterhalt beizutragen (5A_340/2021). Wenn das volljährige Kind ein schwankendes Einkommen hat, wird ein Durchschnittseinkommen berechnet (5A_340/2021).
Der zu zahlende Betrag darf höchstens dem tatsächlichen Bedarf des Kindes entsprechen. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Bedarfs des erwachsenen Kindes (5A_365/2019).
Ein Grundbetrag von CHF 800 ist nicht willkürlich, wenn ein junger Erwachsener noch zu Hause wohnt. Besteht die Möglichkeit, unentgeltlich bei einem Elternteil zu wohnen, sind die zusätzlichen Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen (5A_481/2016).
Die Verpflichtung, für den Unterhalt eines Kindes zu sorgen, das seine Ausbildung bis zum Erreichen der Volljährigkeit nicht abgeschlossen hat, muss eine Abwägung sein zwischen dem, was den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände, einschliesslich ihres Einkommens, zumutbar ist, und dem, was dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es seinen eigenen Bedarf aus dem Erlös seiner eigenen Arbeit oder aus anderen Mitteln bestreitet (5A_365/2019).
Rechtsprechung und anwendbare Regeln
Nach der Rechtsprechung kann von einem volljährigen Kind unabhängig von der Leistungsfähigkeit seiner Eltern verlangt werden, dass es während seiner Ausbildung – auch teilweise – erwerbstätig ist. In diesem Fall kann dem Kind ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (5C.150/2005 und 5A_185/2019).
Für ein Fall, wo kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, sehen Sie auch: 5A_249/2019.
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem volljährigen Kind erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Prozesskosten (BGE 127 I 202); so kann das volljährige Kind von seinem Vater und seiner Mutter die Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten für einen Rechtsstreit verlangen, den es anstrengt, um eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, die es ihm ermöglicht, seine Berufsausbildung abzuschliessen und zu beenden.
Im Hinblick auf ein Hochschulstudium wird die Ausbildung grundsätzlich mit einem Master abgeschlossen (5C.249/2006).
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, ein Studium im Ausland zu bezahlen, wenn eine günstigere und gleichwertige Ausbildung in der Schweiz möglich ist (5A_185/2019).
Grundsätzlich ist das Einkommen beider Elternteile bei der Ermittlung der Unterhaltsbeträge für ein volljähriges Kind zu berücksichtigen (5A_340/2021, 5A_513/2020).
Die Tatsache, dass das Kind das Elternhaus verlassen hat und in einer Lebensgemeinschaft lebt, schliesst den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht aus, wenn die Eltern für den Streit, der zum Auszug geführt hat, mitverantwortlich sind (BGE 111 II 413).
Die Unterhaltspflicht des (ehemaligen) Ehegatten hat Vorrang vor derjenigen des volljährigen Kindes: Mit anderen Worten, wenn die unterhaltspflichtige Person nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um sowohl einen Unterhaltsbeitrag für den ehemaligen Ehegatten als auch für das volljährige Kind zu leisten, hat die Unterhaltspflicht des ehemaligen Ehegatten Vorrang (5A_457/2018 und BGE 132 III 209).
Ebenso geht die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind dem Unterhalt für ein volljähriges Kind vor, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils eingeschränkt ist (Art. 276a ZGB).
Weigert sich das Kind, sobald es volljährig ist, ein Mindestmass an Kontakt mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil herzustellen oder aufrechtzuerhalten, und hat dieser Elternteil erfolglos versucht, den Kontakt zu seinem volljährigen Kind herzustellen, kann dieser Elternteil nicht verpflichtet werden, für die Ausbildung des Kindes aufzukommen (5A_865/2017 und 5A_442/2016).
Zu beachten ist auch, dass der Schwiegervater oder die Schwiegermutter zwar auch eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind des Ehegatten haben kann (5C.53/2005 und 5A_129/2019), diese aber subsidiär zur Unterhaltspflicht des Vaters und der Mutter ist (BGE 120 II 285).
Der Beistand des Stiefelternteils ist grundsätzlich dann fällig, wenn der Elternteil aufgrund der sich aus der Ehe ergebenden Verpflichtungen gegenüber seinem Ehepartner nicht mehr in der Lage ist, den Unterhalt für sein Kind zu übernehmen (5C.82/2004). Ausserdem muss der neue Ehegatte nur insoweit Unterstützung leisten, als er nach Deckung des Unterhalts für sich selbst und der eigenen Kinder noch über Mittel verfügt (5C.82/2004).
Im Gegensatz zu dem soeben Gesagten ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof in einem anderen Urteil die Auffassung vertrat, dass ein Stiefvater “nicht verpflichtet ist, zum Unterhalt der Kinder seiner Ehefrau beizutragen”. Das Einkommen der Stiefeltern wird jedoch bei der Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit desjenigen Elternteils berücksichtigt, der den Unterhaltsbeitrag für sein Kind zahlen muss (2C_208/2018).
Eine Herabsetzung des Unterhalts für ein volljähriges Kind kann im Wege der Abänderung des Urteils beschlossen werden, wenn die Unterhaltslast zwischen den Eltern angesichts der neuen Situation so unausgewogen geworden ist, dass sie für den Unterhaltspflichtigen (den zahlungspflichtigen Elternteil) bei bescheidenen Verhältnissen nunmehr zu hoch ist (5A _230/2019).
Die kostenlose Unterbringung eines volljährigen Kindes kann eine Möglichkeit sein, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei handelt es sich nicht um einen Miet- oder Darlehensvertrag, sondern um die Ausübung der Verpflichtung nach Art. 276 ZGB, die nach Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinausgeht. Daraus folgt, dass der Eigentümer der Wohnung dem nicht widersprechen darf. Es ist jedoch ratsam, die Vereinbarung schriftlich zu fixieren und insbesondere die Höchstdauer, die Bedingung für die Folgung ernsthafter Studien, die Frage, ob das volljährige Kind einen “Untermieter” oder einen Mitbewohner haben darf, und die Möglichkeit der Kündigung durch den Vermieter zu regeln (4A_39/2019).
ACHTUNG: Alimente, die an ein volljähriges Kind gezahlt werden, sind nicht steuerlich abzugsfähig.