Scheidung Lexikon Existenzminimum

Existenzminimum

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Homosexuelle Scheidung
Trennung
Auseinandersetzung Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheiratete Eltern

Das Existenzminimum ist der Geldbetrag, den eine Person zum Leben (eigentlich zum Überleben!) zur Verfügung haben muss.

Es handelt sich um einen Begriff aus dem Prozess- und Konkursrecht, der den Grundsatz aufstellt, dass eine Person über ein (unpfändbares) Minimum für ihren Unterhalt und den ihrer Familie verfügen können muss.

Das aktuelle Existenzminimum beträgt :

  • CHF 1.200 pro Monat für eine allein lebende Person
  • CHF 1’350 pro Monat für eine alleinstehende Person mit Kind(ern)
  • CHF 1.700 pro Monat für ein verheiratetes Paar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern
  • CHF 400 pro Monat für ein Kind bis zu 10 Jahren
  • CHF 600 pro Monat für ein Kind über 10 Jahre

Lebt die Person im Ausland, müssen diese Beträge unter Berücksichtigung des Kaufkraftunterschieds zwischen der Schweiz und dem Land angepasst werden, wie er sich aus dem vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Index der Preisniveaus im internationalen Vergleich ergibt (5A_684/2022).

Zu diesen Pauschalbeträgen müssen die folgenden inkompressiblen Kosten hinzugerechnet werden:

  • Angemessene Unterkunftskosten (Miete, Hypothekenzinsen). Ist die Miete unangemessen oder der Hypothekenzins unverhältnismäßig, Das Gericht muss die angemessene Miete konkret bestimmen und dem/der Betroffenen eine Frist zur Anpassung an die angemessene Miete setzen (5A_49/2023 Consid. 4.1.3 ; BGE 129 III 526 consid. 3).
  • Wenn Sie mit einer Person zusammenleben, wird nur die Hälfte des angemessenen Betrags der Miete oder der Hypothekenzinsen einbehalten, weil von der anderen Person erwartet wird, dass sie ihren Anteil zahlt, sofern von dem Mitbewohner/Gemeinschaftspartner erwartet werden kann, dass er arbeitet oder über ausreichende finanzielle Mittel (z. B. Vermögen) verfügt, um seinen Anteil zu zahlen.
  • Heizkosten und Nebenkosten für die Wohnung (nicht aber ein Parkplatz, der für ein angemessenes Wohnen nicht unbedingt erforderlich ist, es sei denn, Sie haben ein zwingendes Bedürfnis, ein Auto zu haben, um Ihren Beruf ausüben zu können oder auch um Ihr Umgangsrecht mit den Kindern wahrzunehmen).
  • Sozialversicherungsbeiträge (BGE 134 III 323).
  • Tatsächlich gezahlter Unterhalt für ein oder mehrere Kinder oder einen (Ex-)Ehepartner/Partner (BGE 121 III 20).
  • Leasingkautionen (nur für unpfändbare Gegenstände, z.B. ein Auto, das unbedingt notwendig ist, weil keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder das zur Ausübung des Berufs notwendig ist), sofern sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat und der Vertrag in das Register der Eigentumsvorbehaltsverträge eingetragen ist (BGE 82 III 26).
  • Nachgewiesene Kosten für die Ausbildung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw., jedoch keine Privatschule, wenn das Kind in einer öffentlichen Schule eingeschrieben werden kann).
  • Tatsächliche Kinderbetreuungskosten für das Kind/die Kinder.
  • Tatsächliches Schulgeld (kein öffentliches Schulgeld).
  • Tatsächliche medizinische Kosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden (z. B. Zahnarzt, Brille).
  • Kosten, die direkt mit der Ausübung des Besuchsrechts zusammenhängen (Reisekosten und Verpflegung des Kindes, höchstens 5 Franken pro Besuchstag und minderjähriges Kind (Freiburger oder Waadtländer Praxis, die eine Pauschale von 150 Franken pro Jahr zulässt, aber nicht unbedingt die Praxis in allen Kantonen).
  • Wesentliche berufliche Aufwendungen, die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.
  • Zusätzliche Kosten, die durch eine Behinderung oder Invalidität entstehen und nicht durch die IV oder eine Invalidenrente gedeckt sind.

Beachten Sie, dass diese Liste keine Schulden oder Steuerverpflichtungen enthält (5A_118/2023, Consid. 4.2 ; 5A_601/2017 und BGE 126 III 89).

Sind Sie hingegen quellensteuerpflichtig (Erlaubnis B), so ist der tatsächlich beim Schuldner eingegangene Lohn zu berücksichtigen, um den pfändbaren Teil des Lohns zu ermitteln (BGE 90 II 34).

Der Begriff des Existenzminimums wird im Familienrecht vielfach verwendet, insbesondere bei der Berechnung von Renten.

In allen familienrechtlichen Fällen muss das strenge Existenzminimum, wie es sich aus dem oben Gesagten ergibt, sichergestellt und gedeckt sein, so dass mögliche Alimente für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes oder (Ex-)Ehegatten nur dann in Betracht kommt, wenn nach Deckung des Existenzminimums noch ein verfügbares Einkommen zur Verfügung steht.

Reicht das Einkommen nicht aus, um das Existenzminimum zu decken, kann eine Person nicht gezwungen werden, zum Unterhalt einer anderen Person (insbesondere minderjähriger Kinder) beizutragen, so dass in solchen Fällen keine Alimente zu zahlen sind. Wenn nur sehr wenig zur Verfügung steht, entspricht der verfügbare Betrag der Alimente für minderjährige Kinder.

ACHTUNG: Ein Gericht kann zu der Auffassung gelangen, dass eine Person nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um ein Einkommen zu erzielen/zu erhöhen. In solchen Fällen nimmt sie ein hypothetisches Einkommen an.

Wenn die Grundbedürfnisse des Existenzminimums gedeckt sind und noch Kapital zur Verfügung steht, können weitere Posten hinzugefügt werden, um das erweiterte familienrechtliche Minimum zu bestimmen, insbesondere – und in dieser Reihenfolge – :

  • Der Beitrag zur Kostendeckung
  • Zusatzkrankenversicherungsprämien
  • Steuern
  • Selbstbeteiligung der Krankenkassen (falls tatsächlich gezahlt)
  • Notwendige Ausbildungskosten
  • (Tatsächliche) Rückzahlung der Schulden des Paares oder der für den Bedarf des Paares aufgenommenen Schulden)
  • Telefon- und Internetkosten (nur für Erwachsene, laut Bundesgericht (BGE 147 III 265)), aber die Praxis in einigen Kantonen ist großzügiger. Beispielsweise lässt die Praxis im Kanton Waadt monatliche Telekommunikationskosten jedes Elternteils von CHF 130 und von CHF 20 für ein Kind ab 12 Jahren zu (Urteil des Zivilgerichts vom 20. September 2022).
  • Zahlungen der dritten Säule (nur für Selbstständige, die keine zweite Säule haben)

Diese zusätzlichen Beträge werden nur dann berücksichtigt, wenn für das/die Kind(er) angemessene Alimente gezahlt werden – was zuerst der Fall sein muss.

Artikel aktualisiert am 25/03/2024