Minderjährige Kinder: persönlicher Verkehr zu Dritten
Nationale und internationale Texte erinnern daran, dass ein minderjähriges Kind die Möglichkeit haben muss, persönlichen Verkehr zu beiden Elternteilen zu unterhalten.
Insbesondere nach einer Trennung oder Scheidung (vorbehaltlich der Tatsache, dass das Wohl des Kindes erfordert, dass dieses Verkehr eingeschränkt oder in schweren Fällen sogar ausgeschlossen wird). Dabei handelt es sich nicht nur um eine Pflicht jedes Elternteils, den Kontakt zu erleichtern (Besuchsrecht, Telefon- oder Videoanrufe), sondern auch um ein persönliches Recht des Kindes.
Denn offensichtlich braucht ein Kind beide Elternteile, um sich harmonisch entwickeln zu können. Doch wie steht es um den Kontakt mit dem Rest der Familie, insbesondere mit den Grosseltern? Im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen im Ausland, insbesondere in Frankreich, in Deutschland, Belgien oder Österreich, erkennt das Schweizer Recht in solchen Fällen kein Recht auf persönlichen Verkehr an.
Das Bundesgericht hat dies in einem kürzlich ergangenen Urteil bestätigt (5A_359/2024 E. 6.3.2). Ein Kind und seine Grosseltern haben keinen Anspruch darauf, persönlichen Verkehr unterhalten zu können. Höchstens unter «ausserordentlichen Umständen» kann das Gericht solchen Verkehr im Wohl des Kindes herstellen.
In diesem Urteil befand das Bundesgericht, dass die kantonale Entscheidung, den Grosseltern mütterlicherseits trotz des Widerstands des Vaters ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende zu gewähren, angesichts des «ausserordentlichen Umstands» des kürzlichen Todes der Mutter nicht willkürlich war.
Das Bundesgericht wendet lediglich das Gesetz an, insbesondere Art. 274a ZGB, der tatsächlich kein Recht auf persönlichen Verkehr zu Dritten verleiht, es sei denn, es liegen «ausserordentliche Umstände» vor.
Es ist sehr ärgerlich, dass dieser Artikel nicht geändert wurde, um die üblichen Rechte in diesem Bereich, wie sie in den meisten entwickelten Ländern seit langem anerkannt werden, besser widerzuspiegeln. Diese rückwärtsgewandte, ja sogar altmodische Inspiration ist sicherlich nicht im Wohl des Kindes und leider und in der Praxis ist solches Verkehr nicht gegeben, wenn ein Elternteil dagegen ist (denn man scheint die Empfindlichkeit oder sogar den Groll eines Elternteils über das wohlverstandene — und übergeordnete — Wohl des Kindes zu stellen).
Auf unserer Website finden Sie zahlreiche Beispiele, nicht nur für Grosseltern, sondern auch für das persönliche Verkehr zum Stiefvater / zur Stiefmutter bei der Trennung einer Fortsetzungsfamilie, sogar zum Ex-Partner in einer eingetragenen Partnerschaft oder auch zu einem Onkel oder einer Tante.
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