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Minderjährige Kinder: Was gibt es Neues?


Auf der Website onlinescheidung.ch finden Sie ausführliche Informationen zu allem, was Kinder betrifft. Sie können sich unser Dossier zu diesem Thema ansehen.

In dieser Newsletter geht es um einige Neuerungen bei Sozialleistungen im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern.


Familienzulagen

Zum ersten Mal seit 2009 wird der Betrag der Familienzulagen ab dem 1. Januar 2025 erhöht (mindestens CHF 215.- für die Kinderzulage und mindestens CHF 268.- für die Ausbildungszulage. Die Kantone sind oft grosszügiger als diese Bundesminima).

Weitere Informationen finden Sie auf der entsprechenden Seite der Website.

Insbesondere gilt die Regel, dass Kinder mit Wohnsitz/Wohnort im Ausland nur dann Anspruch auf Schweizer Familienzulagen haben, wenn die Schweiz mit dem betreffenden Wohnsitzland ein internationales Abkommen geschlossen hat.

In einem Urteil vom 11. Januar 2024 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dass die Mutter der Kinder, die die Schweiz gegen ihren Willen verlassen hatten und sich in Kolumbien befanden, mit dem die Schweiz kein internationales Abkommen geschlossen hatte, keine schweizerischen Familienzulagen erhalten sollte.


Kinderbetreuugszulage

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) stammt aus dem Jahr 2002.

Es zielt auf die Gewährung von Finanzhilfen für Kinderkrippen, schulergänzende Betreuungseinrichtungen und andere Einrichtungen für die familienergänzende Kinderbetreuung von Kleinkindern ab (keine direkte Unterstützung für die Eltern). Die auf Bundes- und Kantonsebene gewährten Subventionen sollen dazu beitragen, die von den Eltern für die Kinderbetreuung zu entrichtenden Beiträge zu senken.

Das regelmässig erneuerte System ist an seine Grenzen gestossen und bleibt bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft: Offensichtlich wird das angestrebte Ziel nur sehr bedingt erreicht. Die Beträge, die für die Betreuung von Kleinkindern verlangt werden, sind und bleiben hoch, insbesondere für Familien mit geringem Einkommen.

Ein neuer Gesetzesentwurf wird derzeit im Parlament diskutiert. Er sieht eine neue Betreuungszulage vor, die auf dem Modell der Familienzulagen basiert und ohne Bundeshilfe von den Kantonen und Arbeitgebern finanziert werden soll.

Die Zulage würde nicht mehr an Institutionen gezahlt, sondern käme direkt erwerbstätigen Eltern zugute, und zwar für Kinder bis zu acht Jahren (die in einem institutionellen Rahmen wie eine Kinderkrippe oder einem schulergänzenden Dienst betreut werden). Die Zulage würde auch an nicht erwerbstätige Eltern gezahlt, wenn diese sich in einer Aus- oder Weiterbildung befinden.

Die Standortbestimmung wurde am 6. Mai 2025 in einem Artikel von Swissinfo dargestellt.


Zulage für den anderen Elternteil

In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes hat der Vater oder die Ehefrau der Mutter des Kindes, die als anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB gilt und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, während dessen diese Person ein Erwerbsersatz erhält. Diese zwei Wochen entsprechen zehn Urlaubstagen bei einer Vollzeitbeschäftigung. Die Anzahl der Urlaubstage kann je nach Beschäftigungsgrad des Vaters oder der Ehefrau der Mutter des Kindes variieren.

Weitere Informationen finden Sie in der offiziellen Broschüre.


Erwerbsersatz bei Militärdienst

Artikel 16j des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) sieht eine Erwerbsersatzordnung für den «anderen Elternteil» des Kindes vor, sofern das Verwandtschaftsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes rechtlich festgestellt wurde.

Laut Bundesgericht kann dem anderen Elternteil kein Erwerbsersatz gezahlt werden, wenn der unverheiratete Vater seine Vaterschaft erst nach der sechsmonatigen Frist anerkannt hat (BGE 150 V 400).


Hilflosenentschädigung

Die Hilflosenentschädigung für minderjährige Kinder steht diesen zu und darf nicht vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden, den ein Elternteil dem anderen Elternteil als Unterhaltsbeitrag für das Kind zu zahlen hat (BGE 149 III 297).

Alle auf der Website Onlinescheidung.ch vorbereiteten Dossiers im Rahmen eines einvernehmlichen Verfahrens werden von unseren Anwälten/-innen überprüft.

In mehr als 17 Jahren Existenz, haben alle Nutzer/-innen der Website ihr Urteil für den vereinbarten Preis rechtzeitig (ca. 3 Monate) erhalten.

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Artikel aktualisiert am 23/07/2025
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