Scheidung Lexikon Steuern

Steuern

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Auch wenn Korrekturen vorgenommen wurden, gibt es immer noch mehr als 704’000 Ehepaare (davon sind 250’000 Rentner), die mehr Steuern zahlen, als wenn sie getrennt oder geschieden wären. Ein Leitlinienentwurf zur allgemeinen Einführung der getrennten Besteuerung wurde vom Bundesrat im Mai 2022 vorgelegt. Die Beratungen werden — bestenfalls — erst 2023 stattfinden und der Ausgang ist ungewiss.

Allzu oft werden die steuerlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung vernachlässigt. Dennoch sind sie wichtig.

Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die steuerlichen Aspekte.

Die folgenden Ausführungen gelten auch für Kinder von eingetragenen Partnern.

Auf der Website der Bundesregierung gibt es einen Steuerrechner, mit dem Sie sich anhand der eingegebenen Daten ein gutes Bild von Ihrer steuerlichen Situation machen können (siehe hier).


Die Tarife

Die Einkommenssteuer definiert drei verschiedene Steuertarife auf Bundes- und Kantonsebene:

  • Eine Grundskala für Einzelpersonen,
  • Eine Skala für verheiratete Personen, mit oder ohne Kind(er)
  • Eine Elternskala für Personen, die allein mit Kindern leben («Ein-Eltern-Familie»).

Der bevorzugte (niedrigere) Tarif für eine «Ein-Eltern-Familie» kann nur für einen der beiden Elternteile gelten, auch bei wechselnder Obhut (siehe unten).

Der Elternteil, der die Rente erhält, profitiert vom privilegierten Steuersatz einer Einelternfamilie. Der Elternteil, der die Rente zahlt, unterliegt zwar dem normalen Steuersatz einer alleinstehenden Person, kann aber den Betrag der gezahlten Rente steuerlich absetzen (9C_652/2023).


Getrennte Besteuerung

Grundsätzlich haftet sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene jeder Ehegatte gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gesamten fälligen Steuern gemäss einer Globalbesteuerung des Ehepaares (einige Ausnahmen in bestimmten Kantonen), unabhängig vom Güterstand (2C_740/2020).

Sobald eine getrennte Besteuerung vorliegt, ist jeder Ehepartner nur noch für seine eigenen Steuern verantwortlich.

Sie unterliegen der getrennten Besteuerung (jede Person füllt ihre eigene Erklärung aus und wird entsprechend besteuert), sobald

  • Sie haben zwei getrennte offizielle Adressen (gemeldet beim kantonalen Einwohneramt / Einwohnerdienst / Einwohnerkontrolle — siehe hier (BGE 138 II 300 E. 2.1).

Oder

  • Wenn Sie am Tag des Urteils noch keine separate Adresse haben, werden Sie separat besteuert, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist (normalerweise 30 Tage nach Erhalt des Urteils).

Unabhängig vom Datum des rechtskräftigen Urteils oder dem Datum der amtlichen Anmeldung einer neuen Adresse: Sie werden für das gesamte betreffende Jahr getrennt besteuert. Wenn Sie also am 15. Dezember 2024 eine neue Adresse anmelden, werden Sie für das gesamte Jahr 2024 separat besteuert.

Grundsätzlich werden Urteile und Adressen von den Schweizer Gerichten an die verschiedenen Schweizer Verwaltungen (d.h. auch an die Steuerbehörden) kommuniziert.

Wenn Sie jedoch das Finanzamt direkt informieren möchten und sicher sein wollen, dass Sie getrennt besteuert werden, finden Sie hier einen Musterbrief, um den Antrag zu stellen.

ACHTUNG: Wenn das Paar faktisch getrennt lebt, sich aber weiterhin trifft und/oder sich insbesondere finanziell unterstützt, werden das Vermögen und das Einkommen des anderen Ehegatten bei der Bestimmung des Steuersatzes für die getrennte Veranlagung berücksichtigt. Siehe das Beispiel eines Paares, das getrennt lebt (jeder lebt in einem anderen Land), dessen Ehegatten sich aber weiterhin an einem Wochenende pro Monat treffen (9C_249/2023).

Auch wenn die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten solidarisch für Steuerschulden haften, kann jeder Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen klagen und anfechten oder Rechtsmittel einlegen (9C_233/2023, Erw. 3.2).

Die Solidarität endet (ein Ehegatte haftet nicht mehr für die Steuern des anderen), wenn einer der beiden Ehegatten im Sinne von Artikel 13 DBG zahlungsunfähig ist (2C_142/2020, Erw. 2.2.1; BGE 148 II 243). Es muss ein strenger Nachweis der Zahlungsunfähigkeit erbracht werden (gleiches Urteil).


Renten / Beiträge sind steuerlich absetzbar

Finanzielle Beiträge (Alimente) für Kinder und/oder einen (ehemaligen) Ehepartner sind für den Zahler voll abzugsfähig und werden beim Empfänger als Einkommen besteuert.

In den (seltenen) Fällen, in denen die Alimente in Form eines einzigen Kapitalbetrags und nicht in Form von Monatsrenten gezahlt wird, ist das gezahlte Kapital nicht steuerlich absetzbar und wird nicht zum steuerlichen Einkommen des Empfängers hinzugerechnet (BGE 125 II 183).

Wenn jedoch beschlossen wurde, monatliche Renten zu zahlen, und der Schuldner — im Einvernehmen mit dem Gläubiger — es dann vorzieht, einen Betrag in Kapitalform zu zahlen, dann muss der Betrag der monatlichen Rente nach den üblichen Kapitalisierungstabellen kapitalisiert werden, und der auf einmal gezahlte «globale» Betrag ist für ihn abzugsfähig (und für den Empfänger steuerpflichtig, aber oft zu einem Vorzugssatz). Erkundigen Sie sich bei Ihren Steuerbehörden.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge für ein erwachsenes Kind nicht mehr steuerlich absetzbar sind und für das volljährige Kind, das sie erhält, nicht als Einkommen besteuert werden.

Rentenrückstände für minderjährige Kinder sind nicht mehr abzugsfähig, sobald das Kind die Volljährigkeit erreicht hat (auch wenn sich die Rückstände auf Zeiten beziehen, in denen das Kind noch minderjährig war).


Pauschale Steuerabzüge für unterhaltsberechtigte Kinder (in CHF)

Die pauschalen Steuerabzüge betragen auf Bundesebene 6’500.- pro Jahr und Kind, auf kantonaler Ebene oft mehr.

Bei der Abstimmung am 27. September 2020 wurde der Vorschlag abgelehnt, die Abzüge auf Bundeseben von 6’500.- auf 10’000.- zu erhöhen. Der Pauschalabzug auf Bundesebene bleibt somit bei 6’500.- pro Jahr und pro Kind.

Man unterscheidet drei verschiedene Situationen:

  1. Wenn die elterliche Sorge entgegen der Regel nicht gemeinsam ist und nur einem der beiden Elternteile zugewiesen wurde.
    Nur der Elternteil, dem die elterliche Sorge übertragen wurde, kann die pauschalen Abzüge für den Kindesunterhalt sowie die Versicherungsbeiträge des Kindes und die Zinsen für das Sparkapital des Kindes beim Finanzamt absetzen.
  2. Wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird UND wenn Unterhaltsleistungen erbracht werden.
    Nur der rentenbeziehende Elternteil kann die pauschalen Kosten für jedes Kind sowie die Versicherungsbeiträge des Kindes und die Zinsen für das Sparkapital des Kindes von seiner Steuerrechnung absetzen.
  3. Wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird UND keine Alimente festgelegt sind, kann jeder Elternteil die Hälfte der vom kantonalen Recht festgelegten Pauschalabzüge für jedes Kind, die Hälfte der Versicherungsprämien für das Kind und die Zinsen für das Sparkapital des Kindes abziehen.

Kinderbetreuungskosten

In der Abstimmung vom 27. September 2020 wurde der Vorschlag, den möglichen Abzug für Kinderbetreuungskosten auf 25’000.- zu erhöhen, abgelehnt. Damit bleibt der Steuerabzug für Fremdbetreuungskosten auf Bundesebene auf 10’100.- pro Jahr und Kind beschränkt.

Bei alternierender Obhut kann jeder Elternteil die tatsächlich an Dritte gezahlten Sorgerechtskosten auf Bundesebene bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag (d.h. 5’050.- pro Jahr für jeden Elternteil und Kind) abziehen.

Auf kantonaler Ebene sind die Pauschalabzüge oft grosszügiger als die Bundesabzüge.

Ebenso sind einige Kantone grosszügiger bei der Gewährung eines kantonalen Steuerabzugs für Kinderbetreuungskosten von Dritten. Am wenigsten grosszügig ist das Wallis, das nur einen Abzug von 3’000.- pro Jahr und pro Kind zulässt, am grosszügigsten ist Uri, das keine Obergrenze festlegt.

Der Abzug wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem das Kind das 14. Lebensjahr vollendet. Die Kosten für die Verpflegung sind nicht mit den Betreuungskosten gleichzusetzen. Die Betreuung von Kindern in der Freizeit (Babysitting) kann nicht abgezogen werden. Wenn ein Unterhalt gezahlt wird, sind die Kosten für den Elternteil, der das Kind unterhält, abzugsfähig, sofern er erwerbstätig ist.


Alternierende Obhut

Wer profitiert vom Elterntarif (Alleinerziehende) mit dem bevorzugten (niedrigsten) Satz?

  • Werden Alimente festgesetzt, profitiert der Elternteil, der die Alimente erhält, von der Besteuerung mit dem ermässigten Satz für Alleinerziehende. Der andere Elternteil kann jedoch den Betrag der Alimente steuerlich absetzen, was seine Besteuerung als Alleinstehender reduziert.
  • Sind keine Alimente vorgesehen, wird der Elterntarif bei dem Elternteil angesetzt, der — tatsächlich — das Kind häufiger betreut als der andere.
    Wenn beide Elternteile das Kind für vollkommen ähnliche Zeiträume betreuen (z. B. eine Woche bei Papa, eine Woche bei Mama), wird das Elterntarif zugunsten des Elternteils mit dem höheren Einkommen angewendet.

Wenn jedoch die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird, die Obhut abwechselnd und gleichwertig (50/50) ist und kein Beitrag geleistet wird UND jeder Elternteil einen bestimmten Betrag auf ein auf den Namen des Kindes eröffnetes Bankkonto einzahlt, wird der Elterntarif («Einelternfamilie») dem Elternteil mit dem geringsten Einkommen zugewiesen (BGE 141 II 338).


Familienzulagen

Die Familienzulagen werden beim Empfänger als Einkommen besteuert.


Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes

Das Arbeitseinkommen eines minderjährigen Kindes wird getrennt besteuert. Das minderjährige Kind wird damit zum vollwertigen Steuerzahler. Allerdings profitiert das Kind auch von seinen eigenen Abzügen, so dass eine echte Besteuerung erst dann erfolgt, wenn das Einkommen des Minderjährigen ca. 16’000.- pro Jahr übersteigt.

Das Vermögen des Minderjährigen und die Einkünfte aus dem Vermögen unterliegen nicht der getrennten Besteuerung und werden in die Erklärung und Besteuerung der Eltern (bzw. des Elternteils, wenn die elterliche Sorge — entgegen der Regel — nicht gemeinsam besteht) einbezogen.


Das volljährige Kind

Das volljährige Kind ist ein Steuerzahler wie jeder andere und muss jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben. Er oder sie unterliegt einer besonderen Besteuerung. Die Kantone sehen oft einen gewissen Abzug für den Unterhalt eines volljährigen Kindes vor.


Die Auflösung des Güterstandes

Die Auflösung des Güterstandes zieht grundsätzlich keine steuerlichen Konsequenzen nach sich (ausser bei Immobilien, siehe unten).

In den wenigen Kantonen, die Schenkungen unter Ehegatten noch besteuern, kommt eine Schenkungsbesteuerung nur in den Fällen in Betracht, in denen einer der Ehegatten mehr als das erhält, was ihm aufgrund der Auflösung des Güterstandes zusteht.


Gebäude

Die Kosten für die Instandhaltung einer Immobilie sind steuerlich absetzbar. Es handelt sich dabei um Kosten, die den Wert der Immobilie erhalten. Dazu gehören auch die Kosten für den Ersatz oder die Renovierung vorhandener Einrichtungen.

Wertsteigernde Arbeiten (die dem Gebäude einen zusätzlichen Wert verleihen) sind nicht abzugsfähig.

Typischerweise ist die vollständige Renovierung eines bestehenden Pools absetzbar, die Schaffung eines neuen Pools (der einen Mehrwert bringt) jedoch nicht.

Beim Verkauf der Immobilie oder bei der Übernahme des Miteigentumsanteils eines Ehepartners durch den anderen Ehepartner wird eine Steuer auf den Wertzuwachs fällig. Sie kann unter bestimmten Bedingungen gestundet werden.

Zur Vertiefung dieser Frage siehe den (kostenpflichtigen) Artikel von Hanna Brozzo und Daniel Bader, der im Dezember 2022 in FAMPRA vergessen wurde: «Grundstückgewinnsteuer bei Liegenschaften im Privatvermögen — Besteuerung und Steueraufschub in familienrechtlichen Konstellationen».

Die Änderung der Eintragung des Eigentums an einer Immobilie zieht die Verpflichtung nach sich, eine vom kantonalen Gesetz festgelegte «Gebühr» zu zahlen, die schamhaft als «Eintragungsgebühr» bezeichnet wird und nicht unerheblich ist (in Genf liegt die Eintragungsgebühr beispielsweise bei einem Promille).

Hinzu kommt die Handänderungssteuer (zwischen 1 und 3 %), außer in den 10 Kantonen, die sie im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeschlossen haben: AR, BE, BS, GR, JU, LU, NE, SO, VD, ZH.

Weitere Informationen zur Mutationsgebühr finden Sie hier.

Die Kapitalgewinnsteuer kann auf Antrag der betroffenen Person aufgeschoben (gestundet) werden.

Wenn die Ehegatten vereinbaren, nach der Scheidung Miteigentümer zu bleiben, achten Sie darauf, den Vorbehalt von Art. 12 Abs. 3 Bst. b StHG vorzusehen.

Wenn die Vereinbarung vorsieht, dass die Immobilie vom Ex-Ehepartner und den minderjährigen Kindern unentgeltlich bewohnt wird, handelt es sich dabei um eine Form der Pension, die dem Mietwert entspricht. Der/die Bewohner/in wird folglich auf diesen Wert besteuert und der/die Eigentümer/in, der/die die Immobilie zur alleinigen Nutzung zuweist, kann diesen Wert steuerlich abziehen.

Es ist daher sinnvoll, in der Scheidungsvereinbarung festzulegen, welche Personen die Immobilie bewohnen (und wie hoch der jeweilige Anteil ist), um Steuerprobleme zu vermeiden.


Rückkauf von BVG-Jahren

Rückkäufe von Rentenjahren sind voll steuerlich absetzbar. Dies gilt auch im Falle von Überbrückungsrenten (BGE 148 II 189). Rückkäufe können in mehreren Schritten erfolgen.

Solange wird vor 65 Jahren gearbeitet, sind die Einkaufsmöglichkeiten in die berufliche Vorsorge möglich und steuerlich absetzbar, auch wenn wird offiziell vorzeitige Pensionierung genommen, allerdings unter dem Vorbehalt der Steuervermeidung (9C_527/2023).

Es liegt keine «Steuervermeidung» vor, wenn man Kapital aus seiner BVG abhebt und auf ein Freizügigkeitskonto einzahlt, da die Mittel der beruflichen Vorsorge bis zum Rentenalter gesperrt bleiben (9C_527/2023).

Vermeiden Sie Einkäufe in den letzten drei Jahren vor dem Kapitalbezug, da in diesen Fällen die Steuervorteile praktisch gleich Null sind und Sie gezwungen sind, zumindest einen Teil Ihrer Rente in Form einer Pension und nicht als Kapitalbezug zu beziehen, oder Sie laufen sehr stark Gefahr, Steuern nachzahlen zu müssen.


Erhalt von BVG-Kapital oder 3. Säule-Kapital

Das erhaltene Kapital aus der 2. oder 3. Säule ist zu einem von den Kantonen festgelegten Vorzugssatz steuerpflichtig. Auf der Postfinanz-Website können Sie die fälligen Steuern berechnen.

BVG-Guthaben, die als Kapital ins Ausland überwiesen werden (wenn der Empfänger im Ausland wohnhaft ist), unterliegen der schweizerischen Quellensteuer von 35 %, wenn der Betrag 1’000.- übersteigt. Ausserdem informiert die Vorsorgeeinrichtung die schweizerische Steuerbehörde über jede Auszahlung von Vorsorgeguthaben, die ins Ausland geschickt werden, wenn der Betrag 5’000.- übersteigt. Siehe hier.

Da die Schweiz mit fast allen anderen Ländern den automatischen Austausch von Steuerinformationen praktiziert, wird die Steuerbehörde des Leistungsempfängers wahrscheinlich über die Auszahlung an Sie informiert. Es liegt in Ihrem Interesse, die Zahlung der Steuerbehörde Ihres ausländischen Wohnsitzes zu melden, damit Sie die Schweizer Quellensteuer zurückerhalten.

BVG-Renten werden als Einkommen versteuert.

Solange das Kapital nicht bezogen wird, werden das Vermögen und die sich ansammelnden Zinsen nicht besteuert.

Wenn das Kapital bezogen wird, besteuern die Kantone das Kapital zu progressiven Sätzen, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind. Siehe: hier.

Dasselbe gilt für die Besteuerung, wenn man seine dritte Säule bezieht.

Man kann den Kapitalbezug bis zum Alter von 70 Jahren aufschieben, sofern man weiterhin erwerbstätig ist.

Um eine zu hohe Steuerlast zu vermeiden (Steuerprogression), sollten Sie den Kapitalbezug aus der dritten und zweiten Säule auf verschiedene Steuerjahre verteilen.

Aus denselben Gründen ist es steuerlich interessanter, nur einen Teil des Kapitals (mindestens 33%) in verschiedenen Steuerjahren zu beziehen oder mehrere Freizügigkeitskonten zu haben, um das Kapital über mehrere Jahre zu beziehen und so die Besteuerung zu reduzieren.


AHV / IV-Rente

AHV- und IV-Renten werden als Einkommen versteuert.


Anwaltskosten

Anwaltskosten um eine Rente zu erhalten sind nicht absetzbar (BGE 149 II 19, im Gegensatz zu dem, was einige Kantone, darunter Genf, bisher festgehalten haben.


Existenzminimum / Steuern bei der Rentenberechnung

Das Bundesgericht hat die Berechnung der Renten vereinheitlicht, indem es die sogenannte Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (oder die Zwei-Stufen-Methode) zur Bestimmung der Höhe der Renten für minderjährige Kinder und/oder (Ex-)Ehegatten eingeführt hat. Siehe die Pressemitteilung vom 9. März 2021.

Die Methode ist in allen Fällen anzuwenden, in denen ein Gericht über eine Rente entscheiden muss (volljähriges oder minderjähriges Kind, (Ex-)Ehegatte, Änderung eines Urteils, Auflösung einer Partnerschaft, Scheidung, Trennung, Vereinbarung unverheirateter Eltern: BGE 147 III 265. Sie ist jedoch nicht unbedingt erforderlich, wenn die Rente von den Betroffenen in gegenseitigem Einvernehmen beschlossen wird.

Daher muss zunächst das Existenzminimum jedes Familienmitglieds gedeckt werden (strenges betreibungsrechtliches Existenzminimum) und, wenn noch ein Verfügbares zu teilen ist, das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum festgelegt werden, um dann die Höhe der Renten zu bestimmen. Siehe unser Dossier über das Existenzminimum. Wenn die Einkünfte (Löhne) sehr niedrig sind, gibt es oft kein verfügbares Einkommen und man berechnet die Rente daher allein auf der Grundlage des strengen betreibungsrechtlichen Existenzminimums.

Das strikte Existenzminimum umfasst keine Steuerschulden oder -verpflichtungen (5A_52/2021; 5A_144/2021; BGE 140 III 337).

Denn, so das Gericht, damit würde man einen gewöhnlichen Gläubiger (die Steuerbehörde) gegenüber allen anderen gewöhnlichen Gläubigern bevorzugen und der Beitrag für das Kind muss Vorrang vor allen anderen Ansprüchen von gewöhnlichen Gläubigern haben (mit Ausnahme der obligatorischen Krankenversicherung und des Vermieters).

Eine sehr schöne Theorie, die von guten Gefühlen ausgeht, aber dazu führt, dass die Renten viel zu hoch angesetzt werden, sodass der/die Betroffene nicht in der Lage ist, seine/ihre Steuern zu zahlen und schnell in die Überschuldung und die sich häufenden Betreibungen gerät. Als Beispiel siehe das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2018: Der Vater verdiente ein Gehalt von 4’500.- pro Monat. Es gab ein 4-jähriges Kind und die Ehefrau arbeitete nicht, hatte aber eine potenzielle Einkommensfähigkeit von 900.- pro Monat. Gesamtbetrag der Renten für das Kind und die Mutter: 2’070.- pro Monat oder 46 % des Lohns. Somit blieb ihm nur ein monatlicher Betrag von 2’430.- übrig, um sein Existenzminimum (1’200.- pro Monat für Nahrung und Kleidung), seine Miete und die Krankenversicherungsprämien zu decken). Offensichtlich konnte er weder die ausstehenden Steuern noch die 8’900.- Rentennachzahlung, zu der er ebenfalls verurteilt worden war, bezahlen.

Das beste Interesse des Kindes bestünde also darin, einen zahlungsunfähigen Vater zu haben, der mit Schulden, insbesondere Steuerschulden, belastet ist, die er offensichtlich nicht bezahlen kann. Das Ergebnis ist ungerecht und unfair.

Dies ist jedoch der Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das es ablehnt, die Steuern bei der Festsetzung der Rentenbeträge zu berücksichtigen, wenn das Einkommen sehr gering ist.

Es sei denn, die Person wird an der Quelle besteuert (B-Bewilligung), dann muss die so erhobene Steuer berücksichtigt werden (5A_118/2023; BGE 5A_352/2010).

Folglich umfasst das absolute Existenzminimum die Steuer, wenn sie an der Quelle erhoben wird, aber nicht die Einkommenssteuer, wenn sie nicht an der Quelle erhoben wird. Die Berechnung des strikten Existenzminimums hängt also vom administrativen Status der betreffenden Person ab, was keinen Sinn macht und eine faktische Ungleichheit schafft, aber so ist es nun einmal und das Bundesgericht ändert seine Rechtsprechung trotz regelmäßig geäußerter Kritik nicht.

Steuern werden bei der Berechnung des erweiterten Existenzminimums im Familienrecht berücksichtigt. Die Parameter sind jedoch so zahlreich und so unterschiedlich, dass es in der Praxis unmöglich ist, sehr genau zu bestimmen, wie hoch die Steuerlast für jeden Einzelnen sein wird. Man kann zu einer gewissen Schätzung gelangen, indem man die Steuerrechner verwendet, die von den verschiedenen kantonalen Steuerverwaltungen im Internet zur Verfügung gestellt werden, oder eine Software abonniert, die mehr als 400.- kostet. Selbst mit diesen Tools ist das Ergebnis nicht sehr genau.

Nur 9 kantonale Gerichte sind mit einer Software ausgestattet, die es ermöglicht, die Steuerbelastung mit einem Minimum an Genauigkeit zu bestimmen.

Bei den anderen erfolgt die Schätzung eher nach dem «assen Finger», also sehr grob. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht eine prozentuale Methode vorgegeben (BGE 147 III 457): Die Höhe des Unterhalts stellt einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens des zahlenden Elternteils dar. Ein Beispiel: Ein Vater verdient 100’000.- Nettoeinkommen pro Jahr und muss 15’000.- Unterhalt für sein Kind zahlen. Der Prozentsatz beträgt also 15 %. Der Endbetrag der Rente für das Kind beträgt dann 15’000.- + 15 %, also 17’250.-. Bei den Kosten des Vaters wird der Betrag seiner Steuern abzüglich 15 % berücksichtigt.

Diese Prozentmethode liefert nur sehr grobe Ergebnisse, die oft weit von der Realität entfernt sind, so dass der monatliche Rentenbetrag manchmal um mehrere hundert Franken pro Monat über- oder unterschätzt wird.

Die Steuerbelastung kann auch mit Hilfe der von den kantonalen Steuerverwaltungen zur Verfügung gestellten Schätzmaschinen geschätzt werden (5A_316/2022 E. 9.1). Aber auch hier sind die Ergebnisse nicht sehr genau.

Siehe Beispiele und Details zu diesen Kritikpunkten im (kostenpflichtigen) Artikel: «Kein Unterhalt ohne Steuern» von Daniel Bauder, veröffentlicht am 27. Januar 2022 in der Anwaltsrevue.

Steuerliche Verschuldung

15 % bis 20 % der Betreibungen in der Schweiz sind Steuerbetreibungen. 80 % der Personen, die bei Sozialämtern um finanzielle Unterstützung bitten oder Ergänzungsleistungen beantragen, haben Steuerschulden.


Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

Die Erbschafts- oder Schenkungssteuern sind die gleichen. Sie sind ausschließlich kantonal (keine Bundessteuer auf Erbschaften oder Schenkungen) und variieren daher stark von Kanton zu Kanton.

  • Solange das Paar nicht geschieden ist (auch bei einer Trennung), ist der überlebende Ehegatte (bzw. der eingetragene Partner) automatisch pflichtteilsberechtigt (es sei denn, Sie machen ein Testament, das den überlebenden Ehegatten ausschließt, wenn ein Scheidungsverfahren (bzw. ein Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) läuft, siehe Dossier Erbschaft.
  • Kein Kanton besteuert den überlebenden Ehegatten bzw. die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner.

Daher sollten Paare, die nach der Scheidung weiterhin zusammenleben wollen (z. B. um zwei volle AHV-Renten statt einer Ehepaarrente zu beziehen, oder Paare, die sich nur oder hauptsächlich scheiden lassen, um weniger Einkommenssteuern zu zahlen), vor der Scheidung/Auflösung der Partnerschaft eine Schenkung zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern machen, damit diese Schenkung nicht besteuert wird.

  • Nach einer Scheidung wird der Ex-Ehepartner als Drittperson betrachtet und auf etwaige Beträge, die er dem Ex testamentarisch vermacht hat, sehr hoch besteuert (bis zu 50 %).
  • Die Kinder (minderjährig oder volljährig) erben, ohne Erbschaftssteuer zahlen zu müssen, außer in den Kantonen Neuenburg, Waadt und Appenzell Innerrhoden. Im Kanton Waadt ist die Steuer nur für Beträge über 250’000 Fr. (pro Kind) fällig, im Kanton Neuenburg nur für Beträge über 50’000 Fr. und im Kanton Appenzell Innerrhoden nur für Beträge über 300’000 Fr.

Mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann die Erbschafts-/Schenkungssteuer in einer bestimmten Situation geschätzt werden.

 

Artikel aktualisiert am 02/10/2024