Trennung
Ein paar Vokabeln zum Einstieg
Wenn ein Paar beschließt, nicht mehr zusammenzuleben, (oder wenn eine gerichtliche Entscheidung dies anordnet), wird gerne von “Trennung” gesprochen.
Das juristische Vokabular ist jedoch anders. Man spricht dann von Eheschutzmassnahmen (Art. 171 ff. ZGB). Und damit von einem “Eheschutzverfahren” (Art.298 ZGB; 5A_901/2020) und nicht von einem Ehetrennungsverfahren.
Das Verfahren wird in gegenseitigem Einvernehmen (z. B. mit der Website) oder ohne gegenseitiges Einvernehmen (Anwalt nehmen / Prozesskostenhilfe beantragen) durchgeführt.
Verfahren ohne gegenseitige Zustimmung beginnen oft mit einem Antrag auf vorsorgliche /provisorische / einstweilige Maßnahmen, also Eilentscheidungen, die bis zum Ende des Verfahrens gelten oder bis sie durch eine andere Entscheidung geändert werden.
In den folgenden Texten werden wir die Begriffe "Trennung" oder "Eheschutzmassnahmen" verwenden.
Siehe auch unsere Seite über die Unterschiede zwischen Trennung und Scheidung.
Das Gesetz sieht schließlich auch die Trennung von Ehetrennung (Art. 117 ff. ZGB) aber das Bundesgericht und die Lehre sprechen von “rechtilche Trennung” (vgl. 2C_94/2019, Erw. 2.3) oder von “gerechtliche Trennung” (BGE 116 II 117).
Hierbei handelt es sich um ein veraltetes Institut, das praktisch nicht mehr angewandt wird, da das Verfahren länger dauert als das der Eheschutzmassnahmen und sich von letzteren nur dadurch unterscheidet, dass der Güterstand liquidiert wird, während er bei den Eheschutzmassnahmen nicht liquidiert wird.
Es gibt keinen Zwang, ein Urteil zu erwirken, wenn Sie sich entscheiden, sich zu trennen, ohne sich scheiden zu lassen. Eine faktische Trennung ist durchaus möglich und praktikabel.
Es ist jedoch ratsam, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, ein Urteil zu erlangen, in welchem die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden. Dies ist notwendig, wenn Sie sich nicht gütlich einigen können (insbesondere bei Entscheidungen über Renten oder Kinderfragen), aber auch, wenn Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen trennen, denn es ist besser, alle wichtigen Dinge festzulegen, als zu riskieren, dass man sich später nicht mehr versteht.
Im Gegensatz zur Scheidung führt eine Trennung nicht zur Auflösung des Güterstandes oder zum Ausgleich der BVG.
Das Gericht kann “die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen” (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3). Diese Bestimmung wird jedoch nur sehr selten angewandt, da die Bedingung “wenn die Umstände es rechtfertigen” restriktiv ausgelegt werden muss und nur dann gilt, wenn nachgewiesen wird, dass das wirtschaftliche Interesse oder das Vermögen des einen oder anderen konkret gefährdet ist (BGE 116 II 21). Ausserdem kann das Gericht selbst in diesen Fällen nur die Gütertrennung anordnen und die konkrete Abwicklung des früheren Güterstandes muss separat erfolgen, entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder in einem ordentlichen Verfahren, das sich in die Länge ziehen wird.
Wenn Sie also nach Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung wechseln wollen, ist es am einfachsten, dies vor einem Notar zu tun (Art. 182 und 184 ZGB, der Notar verlangt keine besonderen Bedingungen, ausser dass er einverstanden sein muss). Beantragen Sie keine Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, sondern direkt eine gerichtliche Trennung, so sieht das Gesetz vor, dass die Parteien automatisch zur Gütertrennung übergehen (Art. 118 ZGB).
Am Ende der Seite finden Sie nützliche Links zu Themen, die eine Trennung betreffen (Kinder, Aufteilung der ehelichen Wohnung usw.).
Beitrag zum Unterhalt des Ehepartners
Solange die Ehe (bzw. Partnerschaft) dauert, müssen sich die getrennten Ehegatten ein jeder nach seinen Kräften an den Kosten beider Haushalte beteiligen.
Im Fall von Eheschutzmassnahmen (Trennung) oder bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes in einer eingetragenen Partnerschaft, bleiben die Ehegatten/Partner verheiratet (bzw. in einer Partnerschaft) und schulden sich gegenseitig Beistand und Unterhalt (Art. 163 ZGB),
- Ohne zeitliche Begrenzung (im Gegensatz zur Scheidung), siehe 5A_849/2020, E. 5, und bis eine Scheidung rechtskräftig und vollstreckbar ausgesprochen wurde (d.h. 30 Tage nach Erhalt des Scheidungsurteils, wenn keine Berufung eingelegt wurde). Eheschutzmassnahmen gelten während des gesamten Scheidungsverfahrens, solange das Scheidungsgericht dies nicht ändert (5A_267/2018, E. 5.3).
- Mit der Massgabe, dass jeder die notwendigen Anstrengungen unternehmen muss, die man erwarten kann, um zu arbeiten und angemessen entlohnt zu werden (BGE 147 III 301). Siehe dazu die Dossiers Arbeitspflicht und Hypothetisches Einkommen.
Die Rente muss (wenn nötig) dem/der getrennten Ehegatten/-in die Beibehaltung des gleichen Lebensstils vor der Trennung ermöglichen (5A_170/2020).
Auch wenn die Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens nicht in Aussicht gestellt werden kann (5A_344/2019). Dies ist bei einer Scheidung (oder Auflösung einer Partnerschaft) nicht der Fall. Hier besteht grundsätzlich keine Verpflichtung mehr, den anderen finanziell zu unterstützen, es sei denn, der ehemalige Ehepartner kann nach der Scheidung nicht mehr angemessen leben.
Grundsätzlich werden daher die finanziellen Beiträge für den Ehepartner im Rahmen von Trennungen grösser sein als im Rahmen einer Scheidung.
Oft wird aus diesem (rein finanziellen) Grund von einem der Ehegatten das Prinzip der Scheidung (nicht nur die Folgen) abgelehnt.
Durch die Weigerung, sich scheiden zu lassen, kann der Ehegatte darauf spekulieren, dass er noch zwei Jahre unterhalten werden kann. Denn erst nach zwei Jahren faktischen Getrenntlebens (bei einer Trennung ein Jahr) kann trotz des Widerspruchs des anderen Ehegatten die Scheidung erhalten werden (Scheidung ohne gegenseitiges Einverständnis, Art. 114 ZGB).
Zum Grundsatz der Aufrechterhaltung des Lebensstandards siehe: 5A_267/2014 .
Finanzielle Situation der Ehegatten
In Fällen, in denen die finanzielle Situation sehr angespannt ist, darf man nach Ansicht des Bundesgerichts ohne Willkür Steuerschulden berücksichtigen (5A_329/2016) oder nicht (5A_599/2014), um den Betrag des Unterhaltsbeitrags für den Ehepartner zu berechnen.
Für den Fall, dass die finanzielle Situation komfortabel oder sehr gut ist, siehe: 5A_864/2018 .
Bei der Alimentenberechnung kann Vermögen berücksichtigt werden, wenn das Einkommen nicht ausreicht (5A_170/2016, 5A_629/2017), insbesondere wenn das Vermögen zu Rentenzwecken angesammelt wurde (5A_25/2015).
Für ein Beispiel, in dem das Gericht es ablehnte, das Vermögen eines Ehegatten zu beteiligen, siehe: 5A_25/2015.
Für ein Beispiel, bei dem das Gericht die Verwendung des Vermögens zur Zahlung von Unterhalt anordnet (Verpflichtung, das Gebäude zu verpfänden, um die Rente zahlen zu können), siehe: BGE 138 III 289.
Wenn jeder über ein Einkommen oder Vermögen verfügt, das es ihm erlaubt, den vor der Trennung geführten Lebensstil beizubehalten, ist kein finanzieller Beitrag fällig, auch wenn einer über mehr Einkommen/Vermögen verfügt als der andere (5A_823/2014).
Bei knappen Budgets haben die Alimente für das Kind (oder die Kinder) Vorrang vor die Alimente des Ehegatten, die wiederum Vorrang vor die Alimente hat, die dem erwachsenen Kind zustehen würde (BGE 146 III 169).
Alimente können nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor dem Antrag beantragt werden (5A_457/2017).
Dauer von Eheschutzmassnahmen
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft können für einen unbestimmten oder für einen bestimmten Zeitraum beantragt werden. Wenn Sie Ihren Antrag über die Website stellen, werden die Eheschutzmassnahmen für einen unbefristeten Zeitraum beantragt.
Nimmt das Paar das Zusammenleben wieder auf, werden die Eheschutzmassnahmen automatisch ungültig (Art. 179 Abs. 2 ZGB).
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind so lange wirksam, wie sie nicht geändert oder aufgehoben werden (entweder durch einen neuen Antrag beim selben Gericht oder durch das Scheidungsgericht, wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird) (5A_120/2021).
Solange das Scheidungsgericht keine neuen Massnahmen verhängt, bleiben die Entscheidungen zu den Eheschutzmassnahmen voll anwendbar (5A_120/2021).
Wenn ein Schweizer Gericht einen Eheschutzmassnahmen erlassen hat und anschliessend einer der beiden Ehegatten im Ausland einen Scheidungsantrag stellt (entweder weil sein nationales Recht dies zulässt oder weil er seinen Wohnsitz dorthin verlegt hat), gelten die Schweizer Eheschutzmassnahmen weiterhin, bis das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt wird (Ein ausländisches Urteil in Bezug auf alles was Kinder mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, wird in der Schweiz nicht anerkannt. Siehe dazu die Ordner “International” und “Verfahren“).
Als Beispiel siehe 5A_214/2016.