Die Errungenschaftsbeteiligung
Die Regelung der Errungenschaftsbeteiligung ist die rechtliche Regelung, die automatisch für verheiratete Ehegatten gilt, es sei denn, sie haben vor einem Notar, vor oder während der Ehe, einen Ehevertrag geschlossen, um zur Regelung der Gütergemeinschaft oder zur Regelung der Gütertrennung zu wechseln.
Der rechtliche Güterstand für das Vermögen von eingetragenen Partnern ist die Gütertrennung, es sei denn, sie haben vor einem Notar, vor oder während der Vereinigung, einen Vertrag abgeschlossen, der sie der Errungenschaftsbeteiligung unterwirft.
Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird in den Artikeln 196 bis 220 ZGB detailliert beschrieben. Dabei wird zwischen der Errungenschaftsbeteiligung und dem Eigengut unterschieden.
Das Eigengut
Das Eigengut ist das in Artikel 198 ZGB beschriebene Eigentum. Die lange Liste umfasst insbesondere das gesamte Vermögen, das jeder Ehegatte vor der Eheschliessung besass, sowie alle während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft erworbenen Güter.
Wenn die Eigenschaft als Eigengut bestritten wird, muss die Herkunft der besagten Güter nachgewiesen werden. Andernfalls wird vermutet, dass es sich um Errungenschaft handelt (Art. 226 ZGB).
Dennoch kann vermutet werden, dass ein Ehegatte sein Eigengut grundsätzlich nicht für die laufenden Bedürfnisse des Paares verwendet, sondern es für außergewöhnliche Investitionen vorbehält (5A_36/2023).
Wenn ein Eigengut verkauft/abgetreten wird, um ein anderes zu erwerben (Ersatzbeschaffung), ist das neue Gut ein Eigengut.
Wird das neue Gut durch Ersatz von Eigengut und Einbringung von Errungenschaft erworben, ist das neue Gut entweder Eigengut oder Errungenschaft, je nachdem, ob der neue Erwerb überwiegend aus Eigengut oder aus Errungenschaft finanziert wurde (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB), vorbehaltlich der Belohnung, die der Masse zusteht, die das Gut minderheitlich finanziert hat (Art. 209 ZGB).
Wenn der neue Gegenstand zu 50/50 aus Eigengut und Errungenschaft finanziert wird, ist der neue Gegenstand eine Errungenschaft und das Eigengut hat Anspruch auf Belohnung in Höhe des eingebrachten Eigenguts.
Konjunkturelle Wertsteigerungen (Mehrwert) von Eigengut bleiben Eigengut.
Erträge aus Eigengut (z. B. Miete, Zinsen, Dividenden aus Eigengut) sind Errungenschaften (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).
Durch einen vor einem Notar geschlossenen Ehevertrag können die Ehegatten jedoch eigenes Vermögen hinzufügen (z.B. die Ausübung eines Gewerbes (Art. 199 ZGB).
Das Eigengut wird bei der Auflösung des Güterstandes nicht geteilt, und jeder Ehepartner nimmt sein eigenes Vermögen zurück.
Die Errungenschaft
Als Errungenschaften gelten alle Vermögenswerte, die während der Ehe angehäuft wurden und die nicht zum eigenen Vermögen gehören, insbesondere Arbeitseinkommen (Löhne oder Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) und Einkommen aus eigenem Vermögen (z.B. Mieten aus einem während der Ehe durch Erbschaft erworbenen Gebäude). Artikel 197 ZGB enthält eine exemplarische (nicht erschöpfende) Liste.
Die besondere Problematik des Haustieres
Ein Haustier wie eine Katze oder ein Hund ist kein Gegenstand (Art. 641 a ZGB). Je nachdem, ob das Tier vor oder nach der Ehe erworben wurde, wird es als Errungenschaft oder als Eigengut betrachtet.