Scheidung Lexion Guterstand

Auflösung der Gütergemeinschaft

Der Ehevertrag, mit dem sich die Ehegatten für die Gütergemeinschaft entscheiden, kann bestimmte Bestimmungen über die Auflösung der Gütergemeinschaft enthalten.

Ansonsten ist die Auflösung der ordentlichen Gütergemeinschaft in vier Phasen unterteilt (Art. 236 bis 246 ZGB):

  • Zunächst wird eine Liste aller Vermögenswerte (Aktiv) und Schulden (Passiv) jedes Ehegatten erstellt. Um eine bestimmte Eigenschaft bewerten zu können, muss eine Schätzung vorgenommen werden. Das Vermögen wird in der Regel zum Verkehrswert bewertet (d.h. zum Marktwert, Art. 211 und 240 ZGB), mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Vermögens, das zum Ertragswert bewertet werden kann (d.h. zum Wert des mit dem betreffenden Vermögen erzielten Gewinns, Art. 212 Abs. 1 und Art. 240 ZGB).
  • Zweitens müssen die Ansprüche zwischen Ehegatten bestimmt werden. Die Ansprüche können gewöhnliche Ansprüche oder variable Ansprüche sein.
    • Gewöhnliche Ansprüche entstehen z.B. aus einem Darlehen, einem Miet- oder Pachtvertrag, einem Arbeitsvertrag oder der gerechten Entschädigung nach Artikel 165 ZGB zugunsten eines Ehegatten, der am Beruf oder Geschäft des Ehegatten mitgewirkt hat.
    • Im Sinne von Artikel 206 ZGB beziehen sich die variablen Ansprüche auf den Wertzuwachs einer Immobilie. Gemäss diesem Artikel hat ein Ehegatte, der ohne Gegenleistung zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung des Vermögens seines Ehegatten beigetragen hat, das zum Zeitpunkt der Liquidation eine Wertsteigerung erfahren hat (d.h. den Anteil an der Wertsteigerung des Anfangswertes des Vermögens), einen Anspruch im Verhältnis zu seinem Beitrag, berechnet nach dem Gegenwartswert des Vermögens. Im Falle eines Wertverlustes (die betreffende Immobilie hat im Verhältnis zu ihrem ursprünglichen Wert an Wert verloren) kann der Ehepartner, der einen Beitrag geleistet hat, immer den vollen Betrag seines Beitrags verlangen.
  • Drittens nimmt jeder Ehegatte das zu seinem Eigengut gehörende Vermögen zurück (Art. 225 ZGB).
  • Viertens muss der Anteil des gemeinsamen Eigentums, der jedem Ehegatten gehört, gemäß den folgenden Artikeln bestimmt werden

Die Auflösung der Gütergemeinschaft kann oft komplex sein, so dass es oft besser ist, sich an einen professionellen Mediator oder Notar zu wenden, um akzeptable Vereinbarungen zu finden, als sich auf langwierige und kostspielige Verfahren einzulassen.

Wenn Sie sich über die Website in gegenseitigem Einvernehmen scheiden lassen, müssen Sie die Auflösung Ihres Ehestandes unbedingt gütlich geregelt haben.

Artikel aktualisiert am 27/08/2021